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Strasbourg, 28
March 2001
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Restricted
CDL-JU (2001) 22
German only
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EUROPEAN COMMISSION FOR DEMOCRACY THROUGH
LAW
(VENICE COMMISSION)
“Der Zugang des Enzelnen zur
Verfassungsgerichtsbarkeit
im
europäischen Raum”
Report
by Professor Georg Brunner
Institut
für Ostrecht der Universität zu Köln
[For
the CoCoSem seminar in Zakopane, Poland, October 2000]
Der Zugang des
Einzelnen zur Verfassungsgerichtsbarkeit
im europäischen
Raum
Prof. Dr. Dr. h.c. Georg Brunner
I.
Einleitung
II.
Problemstellung
in den Ländern einer diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit
III.
Die Lage in
den Ländern einer konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit
1.
Verfassungsgerichte
2.
Konzeptionelle
Weichenstellungen für den Individualzugang zum Verfassungsgericht
3.
Grundrechtsbeschwerden
a)
Grundrechtsrevision
b)
Echte
Grundrechtsbeschwerde
4.
Konkrete
Normenkontrolle auf Antrag
a)
Einwand der
Verfassungswidrigkeit
b)
Unechte
Grundrechtsbeschwerde
c)
Die russische
Individualbeschwerde
d)
Die
ukrainische „Verfassungseingabe“
5.
Abstrakte
Normenkontrolle auf Antrag
a)
Popularklage
b)
Quasi-Popularklage
c)
Individualanregung
IV. Schlußfolgerungen
Anlage Nr. 1 OSZE-Länder mit diffuser Verfassungsgerichtsbarkeit
Anlage 2 OSZE-Länder mit konzentrierter Verfassungsgerichtsbarkeit
Anlage 3 OSZE-Länder mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit besonderer
Art
Anlage 4 Rechtsgrundlagen der Verfassungsgerichtsbarkeit in den
OSZE-Staaten
I.
Einleitung
Ziel der folgenden Untersuchung ist zunächst die Entwicklung einer
rechtsvergleichenden Typologie der verschiedenen Möglichkeiten des Einzelnen,
mit seinen Anliegen einen Zugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit zu finden.
Die Bestandsaufnahme soll mit einer Bewertung des jeweiligen Befundes in dem
Sinne verbunden werden, daß auch die theoretischen und praktischen Probleme der
einzelnen „Modelle“ aufgezeigt und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Lösung
entwickelt werden sollen.
Die Untersuchung beschränkt sich auf den europäischen Raum. Über die Frage, wo Europa beginnt und wo es
endet, läßt sich trefflich und vermutlich ohne Ergebnis streiten. Die Antwort
wird je nachdem unterschiedlich ausfallen, ob man entscheidend auf
geographische, kulturelle, historische oder politische Kriterien abstellt.
Vielleicht wird die Europäische Union einmal auch eine juristische Antwort
finden müssen, da sie nach Art. 49 Abs. 1 EU-V von ihren potentiellen
Mitgliedern die Eigenschaft eines „europäischen Staates“ verlangt. Sie verlangt
von ihnen allerdings auch die Achtung der in Art. 6 Abs. 1 EU-V niedergelegten Grundsätze
der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit,
was einen als politisch-kulturelle Wertegemeinschaft konzipierten Europabegriff
andeutet. An dieser Stelle soll unter dem europäischen Raum der Mitgliederkreis
der „Organisation über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa“ (OSZE) verstanden werden. Der OSZE gehören zur
Zeit 55 Mitglieder an. In territorialer Hinsicht liegt der OSZE ein sehr
üppiger Europabegriff zugrunde. Er umfaßt Nordamerika mit den Vereinigten
Staaten und Kanada und reicht weit nach Asien, da nach der Auflösung der
Sowjetunion beschlossen worden ist, alle transkaukasischen und
zentralasiatischen Nachfolgestaaten des untergegangenen eurasischen Imperiums
in die OSZE aufzunehmen. Die Bezugnahme auf „Europa“ mag unter diesen Umständen
als willkürlich kritisiert werden, ist sie doch das Ergebnis politischer
Zweckmäßigkeitserwägungen. Ist dies aber wirklich willkürlich, wenn im Rahmen
der seit 1989 zunehmend an Bedeutung gewinnenden „Menschlichen Dimension“ die
europäischen Werte der Menschenrechte, der Demokratie und der
Rechtsstaatlichkeit gefördert werden sollen? Wie dem auch sei, der so umfassend
verstandene europäische Raum dürfte unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten
zweckmäßig sein, weil er eine hinlängliche Repräsentanz aller maßgeblichen
Systeme einer Verfassungsgerichtsbarkeit gewährleistet, ohne daß man alle
Länder der Erde berücksichtigen müßte.
Was ist unter „Verfassungsgerichtsbarkeit“
zu verstehen? Auch zu dieser Frage ließen sich längere Ausführungen machen,
ohne über das recht banale Ergebnis hinauszukommen, daß es sich um eine
gerichtliche Entscheidungstätigkeit in Verfassungssachen handelt. Immerhin ist
dieser allgemeinen und gerade deshalb unbestrittenen Definition zu entnehmen,
daß die Verfassungsgerichtsbarkeit die Existenz einer Verfassung im formellen
Sinne voraussetzt, da ansonsten eine Abgrenzung der Verfassungssachen von den
sonstigen Rechtssachen und insbesondere eine Gesetzeskontrolle am Maßstab der
Verfassung nicht möglich wäre. Diese Voraussetzung ist bei drei der 55
OSZE-Mitgliedern nicht gegeben, und zwar bei Großbritannien, San Marino
und dem Heiligen Stuhl.
Die übrigen 52 OSZE-Mitglieder sind „Verfassungsstaaten“, in denen die mit
förmlichen Bestandsgarantien ausgestattete Verfassungsurkunde einen
Geltungsvorrang in der gesamten Rechtsordnung beansprucht. Die
Rechtsvergleichung zeigt, daß es unterschiedliche Möglichkeiten gibt, den
Vorrang der Verfassung mit gerichtlichen Mitteln zu gewährleisten.
Gewöhnlich wird zwischen einem „amerikanischen“ und einem
„österreichisch-deutschen“ Modell unterschieden, denen vielfach noch ein
„französisches“ Modell hinzugefügt wird. Vorliegend soll zwischen einer
„diffusen“ und einer „konzentrierten“ Verfassungsgerichtsbarkeit unterschieden
werden,
da sich bei ihnen die Frage des Zugangs des Einzelnen in grundlegend anderer
Weise stellt. Bei der diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es kein
institutionell verselbständigtes Verfassungsgericht, sondern es ist die Aufgabe
aller Gerichte, für den Geltungsvorrang der Verfassung zu sorgen, der
typischerweise in den Sachzusammenhängen des Grundrechtsschutzes und der
Normenkontrolle Aktualität gewinnt. Mit diesem Problem sind die Gerichte zwar
auch in den Ländern einer konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit
konfrontiert, doch ist ihr Anteil an der Verfassungsgerichtsbarkeit
vergleichsweise gering, da in Gestalt eines institutionell verselbständigten
Verfassungsgerichts oder eines vergleichbaren Organs ein besonderes Gericht zur
Verfügung steht, das in allen wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen
letztverbindlich entscheidet. Als derartige Fragen, die gewöhnlich als
Gegenstand der Verfassungsgerichtsbarkeit im materiellen Sinne angesehen
werden, kommen in Betracht: 1. Normenkontrollen (präventiv, abstrakt, konkret,
negativ); 2. Kompetenzkonflikte (horizontale und vertikale, Organ- und
Verbandsstreitigkeiten); 3. Staatsanklagen; 4. Parteiverbot; 5. Wahl- und Mandatsprüfung;
6. spezifischer Grundrechtsschutz. Für den Einzelnen ist naturgemäß der spezifische
Grundrechtsschutz von größter Bedeutung, aber auch in Normenkontrollverfahren
kann ihm der Zugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit eröffnet sein. Als Mittel
des Individualzugangs kommt auch die Wahlprüfungsbeschwerde in Betracht, die
allerdings wegen ihrer speziellen Natur im Folgendern nicht berücksichtigt
werden soll.
Zur sachlichen Eingrenzung des Themas seien noch zwei weitere Bemerkungen
vorausgeschickt, die aus der Feststellung folgen, daß Aufgabe der
Verfassungsgerichtsbarkeit die Gewährleistung des Verfassungsvorrangs ist.
Erstens bleibt die internationale
Gerichtsbarkeit außer Betracht, da zu ihren Aufgaben die Durchsetzung des
Geltungsvorrangs einer nationalen Verfassung nicht gehören kann. Trotzdem wird
sie im Schrifttum in diesem Zusammenhang häufiger erwähnt, wenn sie den
Menschenrechtsschutz betrifft, der sich thematisch mit dem innerstaatlichen
Grundrechtsschutz überschneidet. Die internationale
Menschenrechtsgerichtsbarkeit ist auch in unserem Zusammenhang von Bedeutung
und vor allem für die Staaten relevant, in denen der Einzelne keine oder nur
eingeschränkte Möglichkeiten hat, seine Grundrechte gerichtlich geltend zu
machen. An erster Stelle ist der im Rahmen des Europarats gewährte
Menschenrechtsschutz zu nennen, der seit dem 1. November 1998 beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte konzentriert ist. An ihn können sich nach dem
gegenwärtigen Stand der Dinge Personen mit der Individualbeschwerde gegen
Hoheitsakte von 40 OSZE-Staaten wenden,
von denen einige ebenfalls am Rande des geographisch-kulturellen Raumes liegen,
für den der Europarat ursprünglich errichtet worden ist. Voraussetzung ist, daß
der Beschwerdeführer alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft und die
Beschwerdefrist von 6 Monaten eingehalten hat (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Der
Gerichtshof kann Feststellungs- und Verpflichtungsurteile erlassen und dem
Beschwerdeführer Schadensersatz zusprechen, hat aber keine Kassationsbefugnis.
Diesem europäischen Menschenrechtsschutz ist die Kammer für Menschenrechte nachgebildet
worden, die auf Grund des Dayton-Abkommens seit 1996 in Bosnien-Herzegowina
tätig ist und trotz der Beteiligung einheimischer Mitglieder in weit stärkerem
Maße völkerrechtliche Züge trägt, als es bei einem Verfassungsgericht
anzunehmen wäre. Erwähnenswert
ist des weiteren der gerichtliche Rechtsschutz im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften, der auch dem Einzelnen offensteht (Art. 230 Abs. 4, Art. 232
Abs. 3 EG-V), während die Individualbeschwerde an den UN-Menschenrechtsausschuß
nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte ein deutlich geringeres Gewicht besitzt und nicht zu einem
gerichtlichen Rechtsschutz führt.
Zweitens ist zu berücksichtigen, daß einige OSZE-Staaten Bundesstaaten
(Deutschland, Jugoslawien, Kanada, Österreich, Schweiz, USA) oder in ähnlicher
Weise zusammengesetzte Staaten (Belgien, Bosnien-Herzegowina, Rußland) sind,
deren gliedstaatliche Einheiten eine Verfassung oder ein vergleichbares
Grundgesetz besitzen. Die Gewährleistung des Vorrangs gliedstaatlicher Verfassungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich
ist ebenfalls Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit und soll deshalb im
Folgenden berücksichtigt werden.
II. Problemstellung in den Ländern einer diffusen
Verfassungsgerichtsbarkeit
Diffus ist die Verfassungsgerichtsbarkeit
in den Verfassungsstaaten, in denen der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen
hat, zur Gewährleistung des Verfassungsvorrangs mit gerichtlichen Mitteln
besondere Vorkehrungen zu treffen. Hier sind die Gerichte mit der Frage
konfrontiert, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie in einem Zivil-, Straf-
oder Verwaltungsprozeß zu der Überzeugung gelangen, daß das von ihnen
anzuwendende Gesetz gegen die Verfassung verstößt, wobei es keine Rolle spielt,
ob es sich um Grundrechte oder organisationsrechtliche Verfassungsbestimmungen
handelt. Die erste gerichtliche Antwort wurde bekanntlich in dem Land gegeben,
das auch in der Chronologie der modernen Verfassunggebung im formellen Sinne
den ersten Platz einnimmt. Aus Art. VI Abs. 2 der US-Verfassung von 1787,
wonach “this Constitution ... shall be the supreme Law of the Land“, zog Chief
Justice Marshall im Namen des Supreme Court im berühmten Fall Marbury v. Madison 1803 die logisch
unabwendbare Konsequenz:
“Certainly all those who have framed written
constitutions contemplate them as forming the fundamental and paramount law of
the nation, and, consequently, the theory of every such government must be,
that an act of the legislature, repugnant to the constitution, is void. .... If
an act of the legislature, repugnant to the Constitution, is void, does it,
notwithstanding its invalidity, bind the courts, and oblige them to give it
effect? Or, in other words, though it be not law, does it constitute a rule as
operative as if it was a law? This would be to overthrow in fact what was
established in theory; and would seem, at first view, an absurdity too gross to
be insisted on.”
Die Folge dieser Antwort war die Bejahung des richterlichen Prüfungsrechts,
kraft dessen jeder Richter eine konkrete Normenkontrolle ausübt und das von ihm
für verfassungswidrig gehaltene und somit nichtige Gesetz außer Anwendung läßt.
Damit dient die konkrete Normenkontrolle zugleich dem Grundrechtsschutz. Das
richterliche Prüfungsrecht haben in der Folgezeit alle US-Gerichte für sich in
Anspruch genommen, so auch die gliedstaatlichen Gerichte mit der
gliedstaatlichen Verfassung als Kontrollmaßstab.
Diese Praxis hat in Verbindung mit der Bindungswirkung der Präjudizien des
anglo-amerikanischen Case Law dazu geführt, daß an den US Supreme Court als
oberste Instanz eines zwar komplizierten, aber doch als Einheit konzipierten
Gerichtssystems hauptsächlich Verfassungsfragen herangetragen werden. Deshalb
ist der US Supreme Court funktional als Verfassungsgericht anzusehen. Dem
amerikanischen Vorbild ist Kanada weitgehend gefolgt, so daß sein Oberster
Gerichtshof im praktischen Ergebnis ebenfalls als ein Verfassungsgericht
qualifiziert werden kann.
Auf dem europäischen Kontinent
bestand nach der Verfassunggebung im 19. Jahrhundert eine vergleichbare
Ausgangslage wie in den USA. Indes sind die Gerichte der Beantwortung der
Frage, wie sie es mit einem verfassungswidrigen Gesetz halten wollen, nach
Möglichkeit ausgewichen. Konnte eine Antwort nicht vermieden werden, wurde das
richterliche Prüfungsrecht meistens bejaht, ohne daß es in der Folgezeit eine
größere praktische Bedeutung erlangt hätte. Allein in Frankreich und den vom
französischen Recht beeinflußten Ländern wurde und wird ein richterliches Prüfungsrecht
in Bezug auf Parlamentsgesetze aus Gründen der Gewaltenteilung und der
Volkssouveränität abgelehnt. Eine Verordnungskontrolle ist hingegen möglich und
im Rahmen der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit sogar besonders stark
ausgebaut. Inzwischen haben die meisten Länder irgendwelche Vorkehrungen zur
Durchsetzung des theoretisch unbestrittenen Verfassungsvorrangs getroffen. In
Irland wurde durch die Verfassung von 1937 die konkrete Normenkontrolle beim
erstinstanzlichen High Court und dem als höchste Revisionsinstanz fungierenden
Supreme Court konzentriert (Art. 34 Abs. 3 UntAbs. 2), welch letzterem auch die
Befugnis zur präventiven Normenkontrolle übertragen wurde (Art. 26). Von den
Benelux-Ländern, in denen das richterliche Prüfungsrecht in der französischen
Tradition abgelehnt wird, haben Belgien 1980 und Luxemburg 1996 ihre
Verfassungen mit dem Ziel einer Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit
geändert, so daß nur die Niederlande in den traditionellen Bahnen verblieben
ist, wo den Gerichten die Prüfung von Gesetzen kraft Verfassung untersagt ist
(Art. 120). Eine diffuse Verfassungsgerichtsbarkeit existiert nach wie vor im
skandinavischen Rechtskreis, wo das richterliche Prüfungsrecht in Dänemark,
Norwegen sowie Island traditionell anerkannt und in Schweden – allerdings
beschränkt auf „offenbare Fehler“ – seit 1975 in der Verfassung festgeschrieben
(Kap. 11 § 14) ist, mag von ihm auch nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht
werden. Allein in Finnland wurde das richterliche Prüfungsrecht bis vor kurzem
beharrlich abgelehnt, weshalb seine ausdrückliche Verankerung in der neuen
Verfassung von 1999 (§ 106) eine fast revolutionäre Wende darstellt. Es ist des
weiteren zu beachten, daß in Schweden und Finnland eine institutionell verselbständigte
Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht,
der auf dem Gebiete des Grundrechtsschutzes naturgemäß eine besondere Bedeutung
zukommt. Ein System der diffusen Normenkontrolle ist schließlich auch in der
Schweiz, Portugal, Griechenland und Estland gegeben, wo jeder Richter ein von
ihm für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz außer Anwendung lassen kann. Hier
sind aber im Laufe der Zeit so viele institutionelle und/oder prozessuale
Regelungen zur letztlichen Konzentration der Normenkontrolle beim obersten ordentlichen
Gericht (Estland), einem Sondergericht (Griechenland) oder gar einem
Verfassungsgericht (Portugal) bzw. zur Gewährung eines besonderen
Grundrechtsschutzes durch das oberste ordentliche Gericht (Schweiz) geschaffen
worden, daß man von besonderen Formen einer konzentrierten
Verfassungsgerichtsbarkeit sprechen kann.
Es ist bereits einleitend darauf hingewiesen worden, daß es in Großbritannien in Ermangelung einer
formellen Verfassung keine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt. Die Gerichte können
hier nur Rechtsnormen der Exekutive am Maßstab der Parlamentsgesetze
überprüfen. Ein erster zaghafter Schritt in Richtung auf eine diffuse
Gesetzeskontrolle ist mit dem Human Rights Act 1998
unternommen worden, durch den die EMRK in nationales Recht transfor-miert und
insofern mit einem übergesetzlichen Rang ausgestattet worden ist, als die
höheren Gerichte ab 2. Oktober 2000 die von ihnen anzuwendenden Gesetze am
Maßstab der EMRK überprüfen und gegebenenfalls ihre Unvereinbarkeit feststellen
können (declaration of incompatibility). Diese Feststellung hat zwar keinen
unmittelbaren Einfluß auf den konkreten Rechtsstreit, kann aber eine
exekutivisch-parlamentarische Eilgesetzgebung auslösen, in deren Ergebnis das
konventionswidrige Gesetz auch rückwirkend geändert werden kann.
Für die genannten Länder Nordamerikas und Nordeuropas sowie Irland und die
Niederlande kann die Frage nach dem Zugang
des Einzelnen zur Verfassungsgerichtsbarkeit eigentlich nicht beantwortet
werden. Zugänglich ist ihm der allgemeine Rechtsweg, wobei er im jeweiligen
Zivil-, Straf- oder Verwaltungsprozeß auch eine angebliche Verletzung seiner
Grundrechte geltend machen und die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der
anzuwendenden Rechtsnorm aufwerfen kann. Das Prozeßgericht entscheidet – im Rahmen
seiner Kompetenzen
– über die auftretenden verfassungsrechtlichen Fragen, und seine Entscheidung
kann von der einzelnen Prozeßpartei nach den allgemeinen Regeln der jeweils
maßgebenden Prozeßordnung mit Rechtsmitteln angefochten werden. Auf diese Weise
mag der Einzelne letztlich auch zum obersten Gericht
vordringen. In den USA und Kanada, deren oberste Gerichte am ehesten als
Verfassungsgerichte angesehen werden können, ist dies aber nicht einfach. Es
gibt nur relativ wenig Fälle, in denen diese beiden Gerichte über ein
Rechtsmittel in der Sache entscheiden müssen. In den meisten Fällen handelt es
sich bei der Zulassung des Rechtsmittels um eine Ermessensentscheidung (USA:
writ of certiorari; Kanada: leave of appeal), die nur dann positiv auszufallen
pflegt, wenn der Angelegenheit eine objektiv grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Umgekehrt ist in Irland die Revision zum Supreme Court kraft Verfassung
zugelassen, wenn die Verfassungswidrigkeit des angewandten Gesetzes gerügt wird
(Art. 34 Abs. 4 UntAbs. 4).
Die diffuse Verfassungsgerichtsbarkeit ist das Ergebnis einer langen
historischen Entwicklung in Ländern mit einer ungebrochenen
demokratisch-rechtsstaatlichen Tradition. Ob diese Tradition ausreicht, um den
Geltungsvorrang der Verfassung und den individuellen Grundrechtsschutz mit den
Mitteln des allgemeinen Prozeßrechts bei allen Zufälligkeiten und abträglichen
Folgen für die Rechtssicherheit, die einer dezentralisierten Normenkontrolle
notwendigerweise anhaften, effektiv zu gewährleisten, ist eine Frage, die jedes
Land nur selber beantworten kann. In Nordamerika hat sich das „amerikanische
Modell“ der Verfassungsgerichtsbarkeit offenbar bewährt, und in Skandinavien
scheint man ohne eine nennenswerte Verfassungsgerichtsbarkeit recht gut
auszukommen. In Großbritannien erscheint sogar die Existenz einer formellen
Verfassung verzichtbar. Die Übertragbarkeit der diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit
auf Länder, die am Anfang ihrer verfassungsstaatlichen Existenz stehen und
weder über eine gefestigte rechtsstaatliche Tradition noch über eine in
rechtsstaatlichen Kategorien denkende Richterschaft auf breiter Basis verfügen,
dürfte indes ausgeschlossen sein. Es ist deshalb kein Wunder, daß sich fast
alle Staaten des ehemaligen kommunistischen Herrschaftsbereichs nach der
Systemwende zur Einführung einer konzentrierten Verfassungsrechtspflege
entschlossen haben. Die einzige Ausnahme bestätigt die Regel. Es handelt sich
um Turkmenistan, dessen allmächtiger Präsident Nijazov es – im Gegensatz zu
seinen Kollegen in den anderen, ehemals sowjetischen Unionsrepubliken der
zentralasiatisch-islamischen Region – für überflüssig erachtet hat, seiner
orientalischen Despotie das Mäntelchen der Rechtsstaatlichkeit umzuhängen und
ein Verfassungsgericht einzusetzen.
III. Die Lage in den Ländern einer konzentrierten
Verfassungsgerichtsbarkeit
1. Verfassungsgerichte
In den übrigen 42 OSZE-Staaten Mittel-, Süd- und Osteuropas besteht eine
konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlicher Tragweite. Ihre
Einführung ist das Ergebnis einer bewußten gesetzgeberischen Entscheidung, die
auf historische Vorläufer zurückgeführt werden kann, aber nicht muß. Die
Vorstellung, daß für die Entscheidung von Verfassungsfragen ein besonderes und
institutionell verselbständigtes Gericht zuständig sein soll, ist im deutschen
Rechtskreis beheimatet und wurde unter maßgeblichem Einfluß von H. Kelsen in
vollwertiger Gestalt erstmals in Österreich (1920),
der Tschechoslowakei (1921)
und Liechtenstein (1926) in die Tat umgesetzt. Auch in der Weimarer Republik
wirkten bis zur nationalsozialistischen Machtergreifung Staatsgerichtshöfe
minderer Kompetenz.
Demgegenüber blieb der 1933/36 in Spanien tätige Gerichtshof für
Verfassungsgarantien eher eine zeitlich begrenzte Randerscheinung.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Gedanke der konzentrierten
Verfassungsgerichtsbarkeit mit nachhaltiger Wirkung in Deutschland
aufgegriffen, wo vor allem das 1951 errichtete Bundesverfassungsgericht eine
internationale Vorbildfunktion entfalten sollte. Auf Landesebene waren
teilweise schon vorher Verfassungsgerichte entstanden.
Andere Länder folgten später,
und nach der Wiedervereinigung führten alle neuen Bundesländer die Verfassungsgerichtsbarkeit
ein,
so daß heute 15 der 16 deutschen Länder ein eigenes Verfassungsgericht haben.
Einen besonders starken Einfluß übte das „österreichisch-deutsche Modell“ auf
Südeuropa in den Ländern aus, in denen nach der Überwindung einer Diktatur oder
einer sonstigen Umwälzung der politischen Verhältnisse der Aufbau eines demokratischen
Verfassungsstaates auf der Tagesordnung stand. So entstanden
Verfassungsgerichte in Italien (1957), auf Zypern (1960),
in der Türkei (1962),
auf Malta (1964),
in Spanien (1980) und Portugal (1983). In jüngster Zeit sind weitere
Verfassungsgerichte in Andorra (1993) und Luxemburg (1997) hinzugekommen.
In Osteuropa kannten in kommunistischer Zeit nur Jugoslawien
seit 1964 und Polen seit 1986 eine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit
begrenzter Tragweite, die nach 1990 nur den neuen, rechtsstaatlichen
Anforderungen entsprechend ausgebaut werden mußte. Mit dem Zerfall der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien verwandelten sich die
gliedstaatlichen Verfassungsgerichte von Slowenien, Kroatien, Mazedonien und
Bosnien-Herzegowina in solche eines souveränen Staates.
Bosnien-Herzegowina wurde freilich von den serbischen Aggressoren sofort mit
einem Volksgruppenkrieg überzogen, und erst im Ergebnis des Dayton-Abkommens
vom 14.12.1995 haben sich die politischen Verhältnisse allmählich soweit
konsolidiert, daß die reorganisierte Verfassungsgerichtsbarkeit im papierenen
Gesamtstaat und in seinen real existierenden „Entitäten“
einigermaßen funktionieren kann. Ansonsten hat die Verfassungsgerichtsbarkeit
österreichisch-deutschen Zuschnitts nach der politischen Wende von 1989/90
einen Siegeszug durch Osteuropa angetreten,
dem sich nur wenige Staaten entzogen haben.
In der Russischen Föderation hat die verfassungsgerichtliche Gründungswelle
sogar Teile der regionalen Staatsorganisation erfaßt.
Insgesamt kann mit Sicherheit festgestellt werden, daß heute in 34
OSZE-Staaten institutionell verselbständigte Verfassungsgerichte tätig sind.
Was die verbleibenden acht Staaten angeht, so kommt es für die
Qualifikation der in Frage kommenden Gerichte als Verfassungsgerichte darauf
an, ob ihnen Kernaufgaben der Verfassungsgerichtsbarkeit von hinlänglichem
Gewicht zugewiesen sind. Dies ist für das schweizerische Bundesgericht, das das
oberste ordentliche Gericht darstellt, unzweifelhaft zu bejahen, da ihm mit der
„staatsrechtlichen Beschwerde“ und der „staatsrechtlichen Klage“ gewichtige
Verfassungssachen zugewiesen sind, die rund 40 % des Geschäftsanfalls
ausmachen. Mögen seiner Kontrolle auch nur kantonale Rechtsakte unterliegen,
deren Verfassungsmäßigkeit im System der diffusen Normenkontrolle von den
kantonalen Gerichten in zunehmendem Maße auch am Maßstab der jeweiligen
Kantonsverfassung und gelegentlich sogar im Rahmen einer kantonalen
Verfassungsgerichtsbarkeit beurteilt wird,
so ist die praktische Bedeutung dieser bereits seit 1874 praktizierten
Verfassungsgerichtsbarkeit so groß, daß das schweizerische Bundesgericht – mit
dem US Supreme Court – zu den ersten Verfassungsgerichten der Welt gerechnet
werden kann. In ähnlicher Weise – und so wie gegenwärtig auf Zypern – sind in
Estland 1993 dem obersten Staatsgericht Aufgaben der Normenkontrolle zugewiesen
worden, die von einem besonderen Spruchkörper, dem Kollegium für
Verfassungsaufsicht, wahrgenommen werden. Ein für das gesamte öffentliche Recht
zuständiges Gericht ist in Monaco tätig, wo das Tribunal Suprême Verfassungs-
und Verwaltungsgericht zugleich ist. Zu den Verfassungsgerichten wird des
weiteren der belgische Schiedsgerichtshof gezählt, der 1984 zur Normenkontrolle
auf dem besonders sensiblen und konfliktgelandenen Gebiet des
Volksgruppenföderalismus errichtet worden ist. Zweifelhafter ist es, ob der
griechische Oberste Sondergerichtshof (1975) zu den Verfassungsgerichten gerechnet
werden kann. Neben der Wahl- und Mandatsprüfung bildet seine Hauptaufgabe die
Beseitigung von Rechtsprechungsdivergenzen zwischen den drei obersten
Gerichtshöfen des Landes (Aeropag, Staatsrat, Rechnungshof), zu der in einem
System der diffusen Normenkontrolle auch die letztverbindliche Normenkontrolle
mit Erga-omnes-Wirkung gehört. Den vor allem in Skandinavien verbreiteten
Sondergerichten für staatsrechtliche Anklageverfahren
wird man die Eigenschaft eines Verfassungsgerichts wegen ihres zu engen
Zuschnitts und ihrer geringen praktischen Bedeutung sicherlich absprechen
müssen.
Einen eigenen Typus bildet der quasi-gerichtlich ausgestaltete Verfassungsrat in Frankreich (1958),
dessen Aufgaben schwerpunktmäßig in den Gebieten der präventiven
Normenkontrolle sowie der Wahl- und Mandatsprüfung liegen. Man spricht diesbezüglich
vielfach von einem „französischen Modell“, obwohl sich die Ausstrahlungskraft
dieser Lösung als sehr begrenzt erwiesen hat. Ihr ist von den OSZE-Staaten
allein Kasachstan gefolgt, als Staatspräsident Nazarbaev das bereits seit
August 1992 tätige Verfassungsgericht wegen gelegentlicher Unbotmäßigkeiten
bestrafen wollte und anläßlich der zweiten Verfassunggebung von 1995
beseitigte. An seine Stelle trat Anfang 1996 ein Verfassungsrat mit reduzierten
Kompetenzen, die nach der Papierform allerdings weiter reichen als beim
französischen Vorbild (insb. konkrete Normenkontrolle).
2. Konzeptionelle Weichenstellungen für den Individualzugang zum
Verfassungsgericht
Da die konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit das Produkt einer bewußten
gesetzgeberischen Entscheidung ist, ist zu vermuten, daß sich der Gesetzgeber
darüber Gedanken macht, welchem Zweck
die Verfassungsgerichtsbarkeit dienen soll. Dabei dürfte unbestritten sein, daß
die Verfassungsgerichtsbarkeit jedenfalls den Geltungsvorrang der Verfassung innerhalb
der Rechtsordnung durchzusetzen helfen soll. Deshalb wird die Normenkontrolle
zu den unverzichtbaren Kernkompetenzen des Verfassungsgerichts gehören müssen.
Nur ihr Umfang und ihre Arten (präventiv, abstrakt, konkret, negativ) können
den Gegenstand rechtspolitischer Überlegungen bilden. Des weiteren wird der
Gesetzgeber zu entscheiden haben, ob er Kompetenzkonflikte und sonstige
verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Organen und verbandsmäßigen
Gliederungseinheiten des Staates, Anklagen gegen staatliche Amtsinhaber wegen
Verletzung der Verfassung, die Wahl- und Mandatsprüfung und das Verbot
verfassungswidriger politischer Parteien dem Verfassungsgericht übertragen
will. All diese Überlegungen bewegen sich im Funktionsbereich des objektiven Schutzes der verfassungsmäßigen
Ordnung. Es kann zwar auch in diesem Rahmen erwogen werden, ob dem Einzelnen in
bestimmten Lagen das Recht eingeräumt werden soll, sich sozusagen als
Sachwalter des öffentlichen Wohls an das Verfassungsgericht zu wenden und
vornehmlich die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zu beantragen.
Zwingend ist dies aber keineswegs. Die Grundrechte stellen einen Teil der
verfassungsmäßigen Ordnung dar und genießen in ihrer Eigenschaft als objektive
Rechtssätze den Schutz durch die Verfassungsgerichtsbarkeit. Von den 42
OSZE-Staaten, die der konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt
haben, haben 11 Länder in der Tat gemeint, daß die Verfassungsgerichte ihren
objektiven Auftrag des Verfassungsschutzes auch ohne das Zutun der Bürger
erfüllen könnten, und deshalb dem Einzelnen den Zugang zum Verfassungsgericht
verwehrt.
Man kann aber einen Schritt weitergehen und die Auffassung vertreten, daß
zu den Aufgaben der Verfassungsgerichte auch der subjektive Grundrechtsschutz gehören soll, d.h. daß der Mensch und
Bürger seine unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehenden
subjektiv-öffentlichen Rechte im Falle einer möglichen Verletzung auch vor dem
Verfassungsgericht soll durchsetzen können. Auf der Basis dieser Konzeption ist
es unabweisbar, daß dem Einzelnen der Zugang zum Verfassungsgericht ermöglicht
wird. Mißt man dem Grundrechtsschutz eine grundlegende Bedeutung zu, so liegt
es nahe, dem Einzelnen ein besonderes Beschwerdeverfahren zur Verfügung zu
stellen, in dem er eine angebliche Verletzung seiner Grundrechte durch die
öffentliche Gewalt rügen kann. Man muß aber nicht unbedingt diese Maximallösung
anstreben. Man kann durchaus die Auffassung vertreten, daß in einem Rechtsstaat
die Gerichte und insbesondere die Verwaltungsgerichte dem Einzelnen
grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten eines individuellen Rechtsschutzes
böten und ein besonderes verfassungsgerichtliches Beschwerdeverfahren
überflüssig sei, zumal in den Mitgliedstaaten des Europarats dem Einzelnen nach
Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel immer noch der internationale
Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen stehe. Von dieser
mittleren Position aus würde sich eine rechtstechnische Lösung anbieten, die
den individuellen Rechtsschutz grundsätzlich im Funktionsbereich der
allgemeinen Gerichte beläßt, dem Einzelnen aber dann die Anrufung des
Verfassungsgerichts ermöglicht, wenn seine Grundrechte in einem gerichtlichen
Verfahren durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bedroht zu
sein scheinen. Die rechtstechnische Umsetzung dieser Zielvorstellung könnte
durch die Einräumung von Antragsrechten an die Prozeßparteien erfolgen, mit
deren Hilfe sie die Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens erreichen
können. In diesem Falle sind subjektive und objektive Schutzfunktionen der
Verfassungsgerichtsbarkeit untrennbar miteinander verbunden.
Aus diesen konzeptionellen Weichenstellungen, die der Gesetzgeber
vorzunehmen hat, ergibt sich für die Systematisierung der unterschiedlichen
Möglichkeiten des Individualzugangs zum Verfassungsgericht eine Stufenfolge: 1.
Grundrechtsbeschwerden (subjektive Funktion), 2. konkrete Normenkontrollen auf
Antrag (Kombination von subjektiver und objektiver Funktion), 3. abstrakte
Normenkontrollen auf Antrag (objektive Funktion). In dieser Reihenfolge soll
bei der folgenden Untersuchung vorgegangen werden.
3. Grundrechtsbeschwerden
a) Grundrechtsrevision
Der besondere Grundrechtsschutz ist am engsten mit dem allgemeinen
gerichtlichen Rechtsschutz verbunden, wenn den Prozeßparteien ein
außerordentliches Rechtsmittel in die Hand gegeben wird, mit dessen Hilfe sie
die Überprüfung der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung durch das
Verfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung
erreichen können. Dieses Rechtsmittel der Grundrechtsrevision kann in
unterschiedlicher Weise ausgestaltet sein.
Auf Malta ist der
Grundrechtsschutz
in doppelter Weise in das allgemeine Gerichtsverfahren integriert und dort beim
höheren Zivilgericht erster Instanz (Civil Court, First Hall) konzentriert.
Zunächst kann in einem jeden Gerichtsverfahren die Frage der Grundrechtswidrigkeit
aufgeworfen werden. Sofern das Prozeßgericht diese Frage nicht für
rechtsmißbräuchlich (merely frivolous or vexatious) hält, hat es sie dem Civil
Court vorzulegen, dessen Entscheidung für den weiteren Verfahrensablauf
verbindlich ist. Außerdem kann sich jedermann, der sich in seinen Grundrechten
bedroht oder verletzt fühlt, unmittelbar um Rechtsschutz an den Civil Court
wenden, der die im englischen Recht bekannten Anordnungen treffen kann, um
Abhilfe zu schaffen (make orders, issue writs, give directions). In beiden
Fällen kann die Entscheidung des Civil Court, First Hall, beim
Verfassungsgericht mit der Grundrechtsrevision (appeal) angefochten werden.
Obwohl diese Grundrechtsrevision schon seit der Erlangung der Unabhängigkeit
Maltas am 21. September 1964 in der Verfassung vorgesehen ist, hat sie erst vor
kurzem größere praktische Bedeutung erlangt, weil die Grundrechtswidrigkeit
eines Gesetzes nach einer mehrfach verlängerten Übergangsvorschrift
erst seit dem 1. Juli 1993 bzw. 1996 geltend gemacht werden kann.
Eine integrierte Verbindung des Grundrechtsschutzes mit dem allgemeinen
gerichtlichen Rechtsschutz weist auch das in der spanischen Welt bekannte Amparo-Verfahren auf. Dieses zunächst
vor den ordentlichen Gerichten zu betreibende Eilverfahren zum Schutze der
Grundrechte ist in unterschiedlichen Varianten zwar in Lateinamerika
verbreitet, bedarf aber
auch in unserem regionalen Bezugsrahmen in zweifacher Hinsicht der Erwähnung.
Erstens ist ein derartiges Eilverfahren vor den ordentlichen Gerichten (basado
en los principios de preferencia y sumariedad) in Art. 53 Abs. 2 der spanischen
Verfassung von 1978 und in Art. 43 Abs. 2 VerfGG zum Schutze bestimmter
Grundrechte als Voraussetzung für die Grundrechtsbeschwerde an das
Verfassungsgericht vorgesehen. Allerdings ist das hier vorgesehene Gesetz nicht
ergangen, und die seither entstandene Rechtslage
hat praktisch dazu geführt, daß die Anrufung des Verfassungsgerichts durch ein
„recurso de amparo“ eher als echte Grundrechtsbeschwerde denn als
Grundrechtsrevision zu qualifizieren ist. Zweitens hat sich Andorra am
spanischen Vorbild orientiert, als das Fürstentum anläßlich der erstmaligen
Verfassunggebung im Jahre 1993 in gleicher Weise ein Empara-Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten vorgesehen und ursprünglich nur dessen Parteien für die
Grundrechtsbeschwerde (recurs d’empara) legitimiert hat.
Dieses Verfahren hat allerdings keine größere Bedeutung erlangt. Wesentlich
wichtiger war von Anfang an die zunächst nur der Staatsanwaltschaft (Ministeri
Fiscal) vorbehaltene Möglichkeit, gegen letztinstanzliche
Gerichtsentscheidungen wegen Verletzung der in Art. 10 Verf garantierten
justiziellen Grundrechte mit der Empara-Beschwerde vorzugehen.
Im April 1999 wurde diese Beschränkung aufgehoben und die Antragsbefugnis auf
die Betroffenen erstreckt,
was sofort eine Zunahme der Empara-Verfahren bewirkt hat.
Somit scheint der praktische Schwerpunkt der Empara-Beschwerde in Andorra auf
dem Gebiet der auf Justizgrundrechte beschränkten Grundrechtsrevision zu
liegen.
Von vornherein als Grundrechtsrevision haben die auswärtigen
Friedensstifter für Bosnien-Herzegowina
die Individualbeschwerde ausgestaltet, die sich an das ordentliche
Gerichtsverfahren anschließt. So wurde im Ergebnis der Bereinigung des im
größeren Rahmen des Bosnienkrieges zeitweise aufflammenden
muslimisch-kroatischen Konflikts durch das Washingtoner Abkommen vom 18.3.1994
der neu errichteten „Föderation Bosnien-Herzegowina“ eine Verfassung
vorgegeben, die – neben einem Verfassungsgericht – die Errichtung eines
Gerichts für Menschenrechte vorsah. Dieses Gericht, das seine Tätigkeit 1997
aufnahm, ist zuständig für Beschwerden (žalba, appeal), die von jeder
Prozeßpartei gegen eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung mit der
Behauptung einer direkten oder indirekten Grundrechtsverletzung erhoben werden
kann.
Das Gericht kann alle Anordnungen treffen, die ihm zur Beseitigung der
Grundrechtsverletzung erforderlich erscheinen. Darüber hinaus wurde mit dem
Dayton-Abkommen vom 14.12.1995, das der serbischen Aggression zwar ein Ende
bereitet, aber in realpolitisch verfehlter Weise am Fortbestand eines
Gesamtstaates „Bosnien-Herzegowina“ festgehalten hat, die Errichtung eines
gesamtstaatlichen Verfassungsgerichts verfügt, das u.a. in allen
Verfassungsfragen als Revisionsinstanz fungiert.
Zu den Verfassungsfragen gehören auch die in der EMRK und Art. II Nr. 3 Verf
aufgeführten Grundrechte. Die Folge dieses doppelten Grundrechtsschutzes ist
für die Bewohner der Föderation, daß sie im Falle einer behaupteten
Grundrechtsverletzung die Wahl zwischen dem Gericht für Menschenrechte in der
Föderation und dem Verfassungsgericht des Gesamtstaates haben. Von dem Recht
auf Grundrechtsrevision wird vor beiden Gerichten recht häufig Gebrauch
gemacht, ohne daß die damit verbundenen Konkurrenzprobleme bislang einer
praktischen Lösung zugeführt worden wären.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang die Neuregelung der
Individualbeschwerde in der neuen albanischen
Verfassung von 1998 zu erwähnen. Im Gegensatz zu der zuvor geltenden, unklaren,
aber eher auf eine echte Grundrechtsbeschwerde hindeutenden und vom
Verfassungsgericht auch so interpretierten Regelung
hat die Neuregelung wohl eine Grundrechtsrevision im Auge, die nur mit der
Behauptung einer Verletzung von Justizgrundrechten eingelegt werden kann.
Dies würde praktisch der Rechtslage in Andorra entsprechen. Klarheit wird –
wenn überhaupt – erst die künftige Rechtsprechung des albanischen Verfassungsgerichts
schaffen können.
Bei all diesen Formen einer Grundrechtsrevision – sofern sie nicht schon
von vornherein auf Justizgrundrechte beschränkt ist – kann der
Grundrechtsschutz nur die Fälle erfassen, die Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens sein können. Insofern hängt seine Effektivität von der Vorfrage nach
dem allgemeinen gerichtlichen Rechtsschutz und namentlich dem gerichtlichen
Verwaltungsrechtsschutz ab. Diese Vorfrage kann nur anhand der jeweiligen nationalen
Rechtsordnung beantwortet werden. Unabhängig davon stellt sich als Grundsatzproblem
die Abgrenzung der spezifischen Grundrechtswidrigkeit von der einfachen
Rechtswidrigkeit, auf die im folgenden Abschnitt näher einzugehen sein wird.
b) Echte
Grundrechtbeschwerde
Als „echte Grundrechtsbeschwerde“ soll der Rechtsbehelf bezeichnet werden,
mit dem sich der Einzelne gegen einen seine Grundrechte unmittelbar
verletzenden Akt der öffentlichen Gewalt an das Verfassungsgericht wenden kann.
Die öffentliche Gewalt wird in der Regel die Gewalt des Staates und seiner
territorialen Gliederungen (Gliedstaaten, Regionen, Kommunen) sein, aber es
können auch andere Träger öffentlicher Gewalt in Betracht kommen. Der Akt wird
meistens ein Einzelakt (Gerichtsentscheidung, Verwaltungsakt, Realakt, auch
Unterlassung) sein, ausnahmsweise kann aber auch eine Rechtsnorm
(Parlamentsgesetz, regionale und kommunale Satzungen, Rechtsverordnungen der
Exekutive) unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre
eingreifen.
Als Prototyp der echten Grundrechtsbeschwerde gilt die deutsche
„Verfassungsbeschwerde“ zum Bundesverfassungsgericht. Sie hat in der Tat die
größte internationale Beachtung erfahren, aber der historisch erste
Rechtsbehelf dieser Art ist sie nicht. Denn Österreich, die Schweiz und
Liechtenstein waren Deutschland bei dieser Erfindung vorangegangen. In Österreich wurde den Staatbürgern die
Möglichkeit der Beschwerde gegen Verwaltungsakte wegen Verletzung der ihnen
durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechte an das neu errichtete
Reichsgericht bereits 1868 eingeräumt, nachdem die Angelegenheit im gesetzlich
vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren ausgetragen worden war.
Indes war die Bedeutung der Beschwerde dadurch gemindert, daß das Reichsgericht
nur die Verfassungswidrigkeit feststellen, nicht aber den angefochtenen
Verwaltungsakt aufheben konnte. Erst seitdem die Kompetenzen des Reichsgerichts
1920 auf den Verfassungsgerichtshof übertragen wurden, steht diesem die
Kassationsbefugnis zu.
Die Beschränkung der Beschwerdegegenstände auf Verwaltungsakte ist im
wesentlichen bis zum heutigen Tage geblieben,
wenn auch 1975 zu der „Bescheidbeschwerde“ die Möglichkeit der
„Individualanfechtung“ von Gesetzen wegen Verfassungswidrigkeit und von
Rechtsverordnungen wegen Gesetzwidrigkeit für den Fall hinzugekommen ist, daß
der Beschwerdeführer unmittelbar durch diesen Umstand in seinen persönlichen
Rechten (also nicht nur Grundrechten) verletzt zu sein behauptet.
In der Schweiz wurde anläßlich der
Totalrevision der Bundesverfassung im Jahre 1874 die „staatsrechtliche
Beschwerde“ („recours de droit public“) eingeführt, mit der kantonale „Erlasse
und Verfügungen“, d.h. Rechtsnormen und Einzelakte wegen Verletzung
„verfassungsmäßiger Rechte der Bürger“ beim Bundesgericht angefochten und der
Kassation zugeführt werden können.
Die gleiche Formulierung hat der liechtensteinische
Verfassunggeber aufgegriffen, als er dem Einzelnen mit der
Verfassungsbeschwerde den Weg zum 1926 errichteten Staatsgerichtshof eröffnete.
In Deutschland waren die Formen
einer echten Grundrechtsbeschwerde vor 1945 vergleichsweise schwach
ausgebildet. Den
bedeutsamsten Beitrag konnte Bayern für sich verbuchen,
das mit der erstmaligen Einführung der „Verfassungsbeschwerde“ gegen Einzelakte
– und der hier noch nicht interessierenden „Popularklage“ gegen Rechtsnormen –
auch nach dem Zweiten Weltkrieg Schrittmacherdienste leistete. Ihm stand das
Land Hessen kaum nach, das kurz danach die „Grundrechtsklage“ gegen alle Akte
der hessischen Landesstaatsgewalt zuließ.
Den auch im internationalen Vergleich entscheidenden Durchbruch stellte dann
die Schaffung der „Verfassungsbeschwerde“ auf Bundesebene dar, die bei der Verabschiedung
des Grundgesetzes noch umstritten war, erst mit der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts
1951 erfolgte und 1969 in
der Verfassung verankert wurde.
Sie kann gegen Akte aller Art erhoben werden. Nach der Wiedervereinigung haben
alle neuen Bundesländer und Berlin die Verfassungsbeschwerde eingeführt.
Die deutsche Verfassungsbeschwerde hat international
nachhaltige Beachtung gefunden und ist in der Folgezeit mit geringfügigen
Abweichungen 1980 in Spanien (recurso de amparo constitucional),
1991 in Kroatien (ustavna tužba),
1992 in der Tschechoslowakei (ústavní stížnost)
– wobei sie nach der Auflösung des Bundesstaates zum Jahresbeginn 1993
allerdings nur in der Tschechischen Republik ungeschmälert beibehalten worden
ist
– und 1994 in Slowenien (ustavna pritožba)
übernommen worden, wo sie seither ein hervorragende Rolle spielt. Auch das
mazedonische Verfassungsgericht hat die echte Grundrechtsbeschwerde 1992 in
Bezug auf einige Grundrechte zugelassen,
und in der albanischen Verfassungsjudikatur kam ihr zumindest bis vor kurzem
eine schwer kalkulierbare Bedeutung zu.
Ebenfalls bekannt ist die Verfassungsbeschwerde in Jugoslawien auf Bundesebene
und in Montenegro
(ustavna žalba) sowie in der Slowakei
(ústavná st’ažnost’), doch ist sie hier nur subsidiär für den Fall zulässig,
daß kein anderweitiger gerichtlicher Rechtsschutz gegeben ist. Da aber in all
diesen Ländern ein umfassender gerichtlicher Verwaltungsrechtsschutz auf der
Basis einer Generalklausel gewährt wird (sofern man von der fragwürdigen
Rechtswirklichkeit absieht), bewirkt die Subsidiaritätsklausel die praktische
Bedeutungslosigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Eine gewisse Bedeutung kommt in der Slowakei
der gesetzestechnisch völlig mißglückten „Anregung“ (podnet) zu, mit der der
Einzelne – neben der subsidiären Verfassungsbeschwerde – gemäß Art. 130 Abs. 3
Verf das Verfassungsgericht um die Eröffnung eines Verfahrens ersuchen kann,
wenn er sich in seinen Rechten verletzt wähnt. Diese mysteriöse
Verfassungsbestimmung, deren uferlose Weite auch im VerfGG nicht begrenzt wird,
hat in der Praxis große Verwirrung ausgelöst. Das vom Gesetzgeber im Stich
gelassene Verfassungsgericht hat seine Kompetenz restriktiv ausgelegt, so daß
für die „Anregung“ nur ein begrenzter Anwendungsbereich verbleibt.
Beim Verfassungsgericht gehen im Jahresdurchschnitt über 100 „Anregungen“ ein,
von denen ein knappes Zehntel zur Entscheidung angenommen wird. In der Sache
sind die nach freiem Ermessen eröffneten Verfahren überwiegend erfolglos. Die
einzige Fallgruppe, bei der häufiger ein Erfolg zu verzeichnen ist, betrifft
die übermäßig lange Dauer der Gerichtsverfahren, worin das Verfassungsgericht
unter Umständen eine Verletzung des in Art. 48 Abs. 2 Verf und Art. 6 Abs. 1
EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren erblickt. Allerdings ist
dieser Erfolg auch nur ein bedingter, da das Verfahren nach Art. 130 Abs. 3
Verf nur zu einem Feststellungsurteil führen kann, aus dem sich keine weiteren
Konsequenzen ergeben.
Schließlich sei noch auf die Rechtslage in Monaco und auf Zypern
hingewiesen. Die monegassische Nichtigkeitsklage (recours en annulation)
ist eine echte Grundrechtsbeschwerde, die aber nur gegen Gesetze zulässig ist;
Rechtsverordnungen und Verwaltungsakte der Exekutive können wegen
Rechtswidrigkeit ebenfalls beim Tribunal Suprême als Verwaltungsgericht
angefochten werden. Die in beiden Teilen Zyperns tätigen Obersten Gerichtshöfe
können in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgericht gegen verfassungs- und
rechtswidrige Verwaltungsakte und Realakte angerufen werden.
Der Beschwerdeführer kann in diesem Rahmen auch die Verletzung seiner
Grundrechte geltend machen, so daß es sich letztlich um eine
verwaltungsrechtliche Anfechtungs- oder Feststellungsklage handelt, die
zugleich die Funktion einer echten Grundrechtsbeschwerde erfüllt.
Die prozessualen Voraussetzungen für
die Zulässigkeit der echten Grundrechtsbeschwerde sind länderweise
unterschiedlich ausgestaltet, zu ihnen gehören aber überall die unmittelbare
Betroffenheit des Beschwerdeführers,
die Erschöpfung des Rechtswegs (von der ausnahmsweise abgesehen werden
kann) und die Einhaltung einer Beschwerdefrist. Den Beschwerdegegenstand bilden in der Regel die Einzelentscheidungen
der Exekutive und der Justiz, gelegentlich auch Realakte. Da aber die
Rechtswegerschöpfung eine regelmäßige Prozeßvoraussetzung ist und der
umfassende gerichtliche Verwaltungsrechtsschutz überall gewährleistet ist,
richtet sich die Grundrechtsbeschwerde im Normalfall gegen eine letztinstanzliche
Gerichtsentscheidung. Eine Ausnahme stellt Österreich dar, wo die
Bescheidbeschwerde nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden kann und der
Betroffene sich nach Erhalt des letztinstanzlichen Verwaltungsaktes an sich
entscheiden müßte, ob er sich an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof wendet. Meistens wird er zur Vermeidung des Risikos
beides tun, zumal der Verfassungsgerichtshof gehalten ist, die Sache an den
Verwaltungsgerichtshof abzugeben, wenn er meint, daß ein Grundrecht nicht
verletzt sei, aber die Verletzung eines sonstigen Rechts durchaus in Betracht
kommen könne.
Rechtsnormen können bei unmittelbarer Betroffenheit nur in einigen Ländern
angegriffen werden. Dies ist der Fall in Deutschland (umfassend), Österreich
(umfassend im gesonderten Verfahren der Individualanfechtung), der Schweiz
(beschränkt auf kantonale Rechtsnormen) und Monaco (ausschließlich Gesetze).
Im Zusammenhang mit der echten Grundrechtsbeschwerde tauchen überall drei Grundsatzprobleme auf, die im
Folgenden näher erörtert werden sollen.
Das erste Problem betrifft den
Fall, daß der angefochtene Einzelakt das Ergebnis korrekter Rechtsanwendung
ist, aber die zugrunde liegende Rechtsnorm gegen die Verfassung verstößt. Es
ist klar, daß der angefochtene Einzelakt auch in diesem Fall aufzuheben ist,
sofern er Grundrechte verletzt. Zweifelhafter ist, was mit der
verfassungswidrigen Rechtsnorm geschehen soll. In der Behandlung dieser Frage
widerspiegelt sich die Grundeinstellung zur Funktion der Grundrechtsbeschwerde.
Soll sie ausschließlich dem subjektiven Individualrechtsschutz dienen, mag die
verfassungswidrige Rechtsnorm einfach unbeachtet bleiben. Wird hingegen auch
die objektive Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit berücksichtigt, so liegt
es nahe, die Grundrechtsbeschwerde zum Anlaß zu nehmen, um eine
verfassungswidrige Norm aus der Rechtsordnung zu eliminieren.
Die meisten Länder haben sich der letztgenannten Betrachtungsweise
angeschlossen und unterschiedliche Vorkehrungen getroffen, um dem Gesichtspunkt
des objektiven Verfassungsschutzes Rechnung zu tragen. So hat das
Verfassungsgericht in Deutschland,
Österreich,
Liechtenstein und
Slowenien die dem
grundrechtswidrigen Einzelakt zugrunde liegende verfassungswidrige Rechtsnorm
für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. In Tschechien,
wo der Beschwerdeführer auch eine Parallelbeschwerde gegen die Rechtsnorm erheben
kann,
und in Spanien hat der für
die Verfassungsbeschwerde zuständige Senat das Beschwerdeverfahren von Amts
wegen in ein Normenkontrollverfahren zu überführen und die Sache dem hierfür
zuständigen Plenum vorzulegen. Auf der andere Seite verbleibt es in Kroatien
grundsätzlich bei der Inzidentprüfung,
aber das Verfassungsgericht kann in altjugoslawischer Tradition den Fall zum
Anlaß nehmen, um von sich aus ein Normenkontrollverfahren zu eröffnen.
Diese Möglichkeit steht auch dem mazedonischen Verfassungsgericht zur
Verfügung, wo zudem
der Beschwerdeführer eine Popularklage erheben kann.
Lediglich in der Schweiz ist der Graben zwischen Einzelakt- und Normenkontrolle
mit der Folge unüberwindbar, daß die Verfassungswidrigkeit nach den Grundsätzen
des akzessorischen richterlichen Prüfungsrechts bloß in den
Entscheidungsgründen festgestellt wird.
Das zweite Problem ist
dogmatischer Art und besteht in der mangelnden Abgrenzbarkeit zwischen
Grundrechtswidrigkeit und einfacher Rechtswidrigkeit. Wann ist ein Grundrecht
und wann ein schlichtes subjektives Recht verletzt? Von der Beantwortung dieser
Frage hängt es bei einer angefochtenen Einzelentscheidung ab, ob der
Grundrechtsbeschwerde stattzugeben ist oder ob sie abgewiesen werden muß. In
Österreich hängt von der Antwort der einschlägige Rechtsweg ab. Die Lösung des
prozeduralen Problems bietet hier Art. 144 Abs. 3 B-VG, wonach der
Verfassungsgerichtshof die Sache auf Antrag an den Verwaltungsgerichtshof
„abzutreten“ hat, wenn eine Grundrechtsverletzung nicht festgestellt werden
kann, aber eine einfache Rechtswidrigkeit durchaus in Betracht kommt. Das
materiell-rechtliche Problem bleibt aber auch hier bestehen.
Eine klare Abgrenzung wäre allenfalls bei den speziellen Freiheitsrechten
möglich, deren Schutzbereich einigermaßen plausibel abgesteckt werden kann.
Allerdings zeigt etwa die spanische Praxis auch hier, daß es beim allgemeinen
Gleichheitssatz und dem Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz kaum
möglich ist, den Grundrechtsgehalt von den einfachgesetzlichen
Regelungsinhalten abzusondern. Die Grenzen verwischen sich vollends, wenn man
ein allgemeines Freiheitsrecht kreiert, das immer dann eingreift, wenn
spezielle Freiheitsrechte nicht einschlägig sind. So aber werden die Dinge etwa
in Deutschland gesehen, seitdem das Bundesverfassungsgericht im berühmten
„Elfes-Urteil“ von 1957 bei der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG die von einer
Mindermeinung vertretene „Persönlichkeitskerntheorie“
verworfen und unter bereiter Zustimmung der Wissenschaft ein Auffanggrundrecht
der „allgemeinen Handlungsfreiheit“ postuliert hat:
„Das Grundgesetz kann mit der ‚freien Entfaltung
der Persönlichkeit‘ nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der
Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche
Person ausmacht; denn es wäre nicht verständlich, wie die Entfaltung innerhalb
dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen
die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen
können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten
Beschränkungen zeigen vielmehr, daß das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG die
Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint.“
Im Elfes-Urteil ging es um ein so hochrangiges Rechtsgut wie die
Ausreisefreiheit, die im Grundgesetz ansonsten nicht besonders geschützt ist,
da die Freizügigkeit des Art. 11 GG unbestrittenermaßen lediglich die
Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets zum Gegenstand hat. Insofern ist es
gewiß verständlich und bergrüßenswert, daß das Bundesverfassungsgericht im
konkreten Fall der Ausreisefreiheit einen verfassungsrechtlichen Schutz
zukommen lassen wollte. Ob aber auch solche Betätigungen der menschlichen
Handlungsfreiheit wie das Füttern von Tauben
oder das Reiten im Walde
eines grundrechtlichen Schutzes bedürfen, mag bezweifelt werden und ist im
letzteren Falle von einem dissentierenden Verfassungsrichter auch verneint
worden.
Nach der seither gefestigten Verfassungsjudikatur und der ganz überwiegenden
Lehrmeinung ist es aber so, und man wird es als unabänderliche Rechtstatsache
hinzunehmen haben, daß in Deutschland jede noch so banale und abwegige
Verhaltensweise zunächst einmal in den Schutzbereich der allgemeinen
Handlungsfreiheit fällt. Diese Konsequenz müßte auch in Ungarn gezogen werden,
wo das Verfassungsgericht nach deutschem Vorbild auch dem in § 54 Abs. 1 der
Verfassung verankerten Recht auf Menschenwürde schon im April 1990 ein
allgemeines subsidiäres Auffanggrundrecht abgeleitet hat.
Natürlich ist die allgemeine Handlungsfreiheit nicht schrankenlos
gewährleistet. Die ungarische Verfassung nennt in § 54 Abs. 1 das
Willkürverbot, das durch die allgemeine Wesensgehaltssperre (§ 8 Abs. 2)
ergänzt wird. Art. 2 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes führt als Schranken die
Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz auf, von
denen in der Praxis allein die verfassungsmäßige Ordnung eine Rolle spielt. Was
ist aber die „verfassungsmäßige Ordnung“? Auch diese Frage ist vom
Bundesverfassungsgericht im Elfes-Urteil beantwortet worden, und zwar im Sinne
der „allgemeinen Rechtsordnung..., die die materiellen und formellen Normen der
Verfassung zu beachten hat“.
Zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ gehören folglich alle verfassungsmäßigen
Normen und die auf sie gestützten Einzelakte. Ein gesetzwidriger, d.h. schlicht
rechtswidriger Einzelakt ist nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung
und deshalb verfassungswidrig. Die unabweisbare dogmatische Konsequenz ist die
Gleichsetzung jeder Gesetz- und Rechtswidrigkeit mit der Verfassungswidrigkeit.
Die praktische Konsequenz bestünde darin, daß das Bundesverfassungsgericht bei
einer jeden gegen ein Gerichtsurteil (dies ist die Regel) erhobenen Verfassungsbeschwerde
prüfen müßte, ob das Urteil auf einer richtigen Gesetzesauslegung beruht und
somit einen Akt verfassungsmäßiger Rechtsanwendung darstellt. Dies ist freilich
die klassische Aufgabe aller Rechtsmittelgerichte und namentlich der
Revisionsgerichte. Aus diesem Grunde ist es nicht verwunderlich, daß gegenüber
dem Bundesverfassungsgericht alsbald der Vorwurf eines „Superrevisionsgerichts“
erhoben worden ist. Ebensowenig verwundert es, daß sich das
Bundesverfassungsgericht gegen diesen Vorwurf, der die Verwischung der Grenzen
zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeiten beinhaltet, heftig
wehrt.
So betont es in ständiger Rechtsprechung, daß es als Prüfungsmaßstab nur „spezifisches
Verfassungsrecht“ und nicht auch einfaches Recht anwende. Um dieser vagen Feststellung
festere Konturen zu verleihen, verwendet das Bundesverfassungsgericht seit 1971
die sog. „Mephisto-Formel“, nach der es zu prüfen hat,
„ob die angefochtenen Entscheidungen der
Gerichte bei der Anwendung bürgerlich-rechtlicher Normen auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen
... oder ob das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte
verletzt“.
In ihrer praktischen Handhabung führt die „Mephisto-Formel“ dazu, daß das
Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Einzelentscheidungen unter Berufung auf die Grundrechte und in der Intensität
zu prüfen pflegt, wie es ihm richtig erscheint. Dabei spielt die Intensität des
Grundrechtseingriffs mit der Folge eine Rolle, daß strafrechtliche, aber auch
verwaltungsrechtliche Entscheidungen einer strengeren Prüfung unterzogen werden
als zivilrechtliche Urteile. Entscheidungserheblich ist auch der
verfassungsmäßige Rang, den das Bundesverfassungsgericht dem jeweiligen
Grundrecht zuspricht. So zeigt die deutsche Verfassungsjudikatur – wie auch diejenige anderer Länder – eine
deutliche Vorliebe für die Freiheit der Meinungsäußerung und die
Versammlungsfreiheit, zumal wenn ihr Gebrauch politisch motiviert ist, während
der Ehre und anderen Persönlichkeitsrechten des einfachen Bürgers oder gar der
„Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens“ offensichtlich ein minderer
Stellenwert zugestanden wird. Ob diese Bewertungstendenzen Zustimmung verdienen,
soll hier nicht erörtert werden. Es soll nur gezeigt werden, daß es letztlich
um subjektive Wertungen geht, deren dogmatische Begründung fehlschlagen muß.
Das am deutschen Beispiel verdeutlichte Dilemma beschäftigt in zunehmendem
Maße die Verfassungsgerichte der osteuropäischen Länder, die eine echte
Grundrechtsbeschwerde kennen. So hat das tschechische Verfassungsgericht sich
in jüngster Zeit verstärkt mit ihm auseinandergesetzt und versucht, die Grenze
zwischen Grundrechtswidrigkeit und einfacher Rechtswidrigkeit mit Hilfe des
Willkürverbots und der Grundprinzipien der Gerechtigkeit zu markieren.
Es ist kaum anzunehmen, daß es seine Kritiker damit zufriedengestellt hat.
Spannungen zwischen Verfassungsgericht und Oberstem Gericht sind in allen
osteuropäischen Ländern bekannt, aber vielleicht in Tschechien am größten. Sie
wurzeln letztlich im Prestigestreben, werden aber auch durch den Umstand
gefördert, daß aus den dargelegten Gründen eine klare Abgrenzung der
Funktionsbereiche zumindest im neuralgischen Bereich der Grundrechtsbeschwerde
nicht möglich ist.
Das dritte Problem ist
praktischer Natur. Es besteht – vor allem in den größeren Ländern – in der Überlastung des Verfassungsgerichts
durch eine Flut von Grundrechtsbeschwerden mit zwangsläufig negativen Folgen
für die Verfahrensdauer und die Qualität der Rechtsprechung. So gehen beim
deutschen Bundesverfassungsgericht und dem spanischen Verfassungsgericht im
Jahr über 5.000 Verfassungsbeschwerden ein, in Österreich, der Schweiz und
Tschechien bewegt sich die Zahl der Verfassungsbeschwerden um 2.000, und auch
im kleinen Slowenien hat das Verfassungsgericht jährlich an die 400
Verfassungsbeschwerden zu behandeln. Mit der Quantität kontrastiert die geringe
Erfolgsquote in augenfälliger Weise, die teilweise erheblich unter 10 % liegt.
Zur Entlastung des Verfassungsgerichts sind überall verfahrensrechtliche
Vorkehrungen getroffen worden. So entscheidet über Verfassungsbeschwerden das
Gericht grundsätzlich nicht in voller Besetzung, sondern in kleineren
Spruchkörpern mit sechs (Spanien), fünf (Österreich, Kroatien) oder drei
(Schweiz, Tschechien, u.U. Deutschland) Richtern. Vielfach ist ein summarisches
Vorprüfungs- oder Annahmeverfahren vorgesehen, in dessen Ergebnis unzulässige
und offensichtlich unbegründete Beschwerden abgewiesen werden können. Zu dem
weitergehenden Schritt einer Nichtannahme von möglicherweise begründeten
Beschwerden vermochten sich nur weniger Länder zu entschließen. In Deutschland
wird schon seit 1956 mit mehrfach geänderten Regelungen experimentiert, ohne
daß eine spürbare Entlastung eingetreten wäre. Nach der seit 1993 geltenden
Regelung ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zur Entscheidung anzunehmen,
wenn a) ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder b) dies
zur Durchsetzung des geltend gemachten Grundrechtes angezeigt erscheint, was
auch dann zu bejahen ist, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der
Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entstünde.
Mit diesen Kriterien sollte eine Begrenzung des individuellen
Grundrechtsschutzes durch die objektiv-rechtliche Schutzfunktion der
Verfassungsgerichtsbarkeit herbeigeführt werden. In ähnlicher Weise, aber kumulativ
und negativ hat der slowenische Gesetzgeber formuliert, indem er die Nichtannahme
der Verfassungsbeschwerde anordnet, wenn a) von der Entscheidung nicht die Klärung
einer bedeutenden Rechtsfrage zu erwarten ist und b) die mögliche
Grundrechtsverletzung keine schwerwiegenden Folgen für den Beschwerdeführer
hat.
Bei allen Bemühungen, das Verfassungsgericht bei der Annahmeentscheidung an
objektive rechtliche Kriterien zu binden, muß das Gericht eine Abwägung
vornehmen, die zwangsläufig subjektiver Natur ist. Kritiker, die die jeweilige
gerichtliche Abwägung nicht teilen, können dem Verfassungsgericht immer eine
Rechtsverletzung vorwerfen. Will man das Verfassungsgericht vor diesem Vorwurf
bewahren, so hilft nur eine radikale Lösung: die Einführung der Annahme nach
Ermessen. Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so kann das Gericht
zwar auch kritisiert, aber ein Rechtsbruch kann ihm nicht mehr angelastet
werden. Aus diesen Gründen hat die vom deutschen Bundesminister der Justiz im
Sommer 1996 eingesetzte Sachverständigenkommission den Vorschlag unterbreitet,
das geltende Annahmeverfahren nach dem US-Vorbild des Certiorari-Verfahrens
durch eine Annahme nach Ermessen zu ersetzen.
Der amerikanische Supreme Court gewährt ein „writ of certiorari“ bekanntlich
nach freiem Ermessen, sofern nach seiner Auffassung zwingende Gründe vorliegen.
Dabei scheut er sich nicht, auch die eigene Arbeitsbelastung als einen
sachlichen Grund zu berücksichtigen und nur so viel „writs“ zu gewähren, wie er
in einem Jahr zu erledigen vermag. Im Ergebnis dieser Praxis werden von den
rund 7.000 „petitions“ nur 80-90 pro Jahr zur Entscheidung angenommen und dann
auch binnen Jahresfrist in der Sache beschieden.
Dieses Verfahren würde nicht nur zur spürbaren Entlastung der europäischen
Verfassungsgerichte führen, sondern auch eine prozessuale Lösung oder zumindest
Entschärfung des dogmatisch nicht lösbaren zweiten Problems einer Abgrenzung
von Grundrechtswidrigkeit und einfacher Rechtswidrigkeit bieten. Denn bei der
wesentlich geringeren Zahl der zur Entscheidung angenommenen
Grundrechtsbeschwerden ist anzunehmen, daß es sich um wirklich gravierende
Fälle handelt, deren verfassungsrechtliche Relevanz kaum angezweifelt werden
würde. Voraussetzung für diese Lösung wäre das Vertrauen in das Verfassungsgericht und seine Richter, das Ermessen
nicht zu mißbrauchen. Dieses Vertrauen scheint in den Vereinigten Staaten
gegeben zu sein, wie die Autorität des Richters im anglo-amerikanischen
Rechtskreis – trotz oder wegen der offenkundigen Unzulänglichkeit des
Rechtssystems – ungebrochen ist. Ob dieses Vertrauen auf dem europäischen
Kontinent vorausgesetzt werden kann, mag bezweifelt werden. Hier scheint die
Bereitschaft zur Kenntnisnahme der Tatsache, daß „Recht“ und „Unrecht“ keinen
absoluten Gegensatz darstellen, sondern durch die Brücke der Rechtsauslegung
miteinander verbunden sind, in der Rechtskultur nicht verwurzelt zu sein. Nur
so ist zu erklären, daß der Vorschlag der deutschen Sachverständigenkommission
schon aus ihrer Mitte mit dem Argument kritisiert worden ist, daß im Falle der
Ermessensannahme die Auswahlkriterien für den Bürger rechtlich nicht
nachvollziehbar seien, was wiederum ein schwindendes Vertrauen in das Gericht
zur Folge hätte.
Ob die Ermessensannahme vom öffentlichen Rechtsbewußtsein getragen werden
würde, muß jeder nationale Gesetzgeber selber entscheiden. Die Meinungsumfragen
zeigen in den betroffenen Ländern, daß von den staatlich-politischen
Institutionen die Verfassungsgerichte mit den höchsten Vertrauenskredit in der
Bevölkerung für sich verbuchen können. Jedenfalls wäre die Einführung der
Annahme nach Ermessen eine ehrlichere Lösung als der untaugliche Versuch,
naturgemäß subjektiven Auswahlentscheidungen den Anschein objektiver
Rechtlichkeit verleihen zu wollen.
4. Konkrete Normenkontrolle
auf Antrag
a) Einwand der
Verfassungswidrigkeit
Sofern dem
Richter die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der von ihm anzuwendenden
Rechtsnorm nicht untersagt ist (was in bezug auf Gesetze in Frankreich und den
Niederlanden der Fall ist), nimmt er diese Prüfung vor. Kommt er zu der
Überzeugung, daß die im konkreten Fall entscheidungserhebliche Rechtsnorm
verfassungswidrig ist, wendet er sie nicht an (diffuse Normenkontrolle) oder
setzt er das Verfahren aus und legt die Frage dem Verfassungsgericht zur
Entscheidung vor (konzentrierte Normenkontrolle). Bei dieser allgemein
bekannten Form der konkreten Normenkontrolle liegt die Entscheidung zunächst
beim Prozeßrichter. Natürlich können auch die Prozeßparteien die Frage nach der
Verfassungswidrigkeit aufwerfen, aber solange es sich hierbei um eine bloße
Anregung oder einen Hinweis handelt, kommt diesem Umstand keine
prozeßrechtliche Bedeutung zu.
Einen
ersten Schritt zur prozeßrechtlichen Beachtlichkeit des „Einwandes der Verfassungswidrigkeit“
(eccezione di incostituzionalità) im Rahmen der konzentrierten Normenkontrolle
hat Italien unternommen, wo der
Prozeßrichter verpflichtet ist, den Einwand zu prüfen und die Sache dem
Verfassungsgericht vorzulegen, es sei denn, daß er den Einwand für nicht
entscheidungserheblich oder für „offensichtlich unbegründet“ (manifestamente infondata)
hält. Seine
ablehnende Entscheidung muß der Richter begründen. Diese Entscheidung ist
unanfechtbar, so daß der Richter zwar unter einem Begründungszwang steht, aber
seine Entscheidungsmacht, das Tor zum Verfassungsgericht zu öffnen, letztlich
unangetastet bleibt. Die italienische Regelung ist unlängst von Luxemburg übernommen worden.
Der Zugang
zum Verfassungsgericht steht dem Einzelnen erst dann offen, wenn der Einwand
der Verfassungswidrigkeit automatisch eine Vorlagepflicht auslöst. Dies ist die
Rechtslage teilweise auf Zypern, wo
die im griechischen Teil inzwischen nicht mehr fortgeltende
Verfassungsbestimmung
vom türkischen Nordzypern übernommen worden ist.
Rumänien hat die gleiche Lösung
gewählt, wobei die Vorlagepflicht merkwürdigerweise ursprünglich nicht mit
einer Aussetzungspflicht verbunden war; erst seit einer Gesetzesänderung im
Jahre 1997 muß der Prozeßrichter auf einen „Einwand der Verfassungswidrigkeit
(excepţia de neconstituţionalitate) den Prozeß aussetzen und die
Sache dem Verfassungsgericht vorlegen,
es sei denn, daß der Einwand unzulässig ist (z.B. wegen mangelnder
Entscheidungserheblichkeit) oder eine res judicata vorliegt.
Im System
der diffusen Normenkontrolle stellt sich die Frage des Zugangs des Einzelnen
zum Verfassungsgericht eigentlich nicht. Es gibt aber auch Mischsysteme, in
denen das richterliche Prüfungsrecht im Interesse der Rechtssicherheit in
bestimmten Fällen durch eine verbindliche Entscheidung des Verfassungsgerichts
begrenzt wird, das auch vom Einzelnen angerufen werden kann. Beispiele hierfür
bieten Griechenland, Malta und Portugal. In Griechenland findet die diffuse Normenkontrolle ihre Grenze dort,
wo zur materiellen Verfassungsmäßigkeit – oder auch zur Auslegung – eines
förmlichen Gesetzes widersprüchliche Entscheidungen der drei obersten Gerichte
vorliegen. Ist ein derartiges Gesetz in einem konkreten Prozeß
entscheidungserheblich, so hat der Richter das Verfahren von Amts wegen, aber
auch auf Hinweis einer Partei auszusetzen und die Entscheidung des Obersten
Sondergerichtshofs einzuholen.
Auf Malta ist die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der in einem konkreten Prozeß anzuwendenden Gesetze – wie
auch die erforderliche Verfassungsauslegung – Aufgabe der erstinstanzlichen
Gerichte, sofern nicht eine Grundrechtswidrigkeit geltend gemacht wird, worüber
in einem besonderen Verfahren der Grundrechtsrevision entschieden wird, (vgl.
oben III.3.a). Wird die Frage der Verfassungswidrigkeit erstmals im
Rechtsmittelverfahren aufgeworfen, so verweist das Rechtsmittelgericht die
Sache insoweit an das erstinstanzliche Gericht zurück, falls es den Einwand der
Verfassungswidrigkeit nicht für rechtsmißbräuchlich hält. In allen Fällen kann
die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von jeder Prozeßpartei mit der
Revision (appeal) beim Verfassungsgericht angefochten werden, das dann die für
den weiteren Prozeßverlauf verbindliche Normenkontrollentscheidung trifft.
Nach der portugiesischen Variante
kann schließlich eine Prozeßpartei die letzt-instanzliche Gerichtsentscheidung
mit der Beschwerde (recurso) beim Verfassungsgericht anfechten, wenn das
Gericht a) eine Rechtsnorm wegen Verfassungswidrigkeit nicht angewandt oder b)
eine Rechtsnorm als verfassungskonform angewandt hat, obwohl sie deren Verfassungswidrigkeit
eingewendet hatte.
Es versteht sich von selbst, daß die jeweilige Entscheidung des
Verfassungsgerichts für das Prozeßgericht im konkreten Fall verbindlich ist. Der
objektiv-rechtlichen Funktion der konzentrierten Normenkontrolle würde
entsprechen, wenn ihr darüber hinaus eine Erga-omnes-Wirkung zukäme. Diese der
Rechtssicherheit dienende Konsequenz ist zwar die Regel,
wird aber nicht in allen genannten Ländern gezogen. So ist in Portugal die
Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich auf den
konkreten Fall beschränkt.
Erst wenn eine Rechtsnorm vom Verfassungsgericht in drei konkreten Fällen für
verfassungswidrig erklärt worden ist, wird die Rechtsnorm auf Betreiben eines
Verfassungsrichters oder der Staatsanwaltschaft im Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle zum vierten Mal geprüft und gegebenenfalls mit
allgemeinverbindlicher Wirkung aufgehoben.
Diese merkwürdige Regelung hat seinen gerichtsverfassungsrechtlichen Grund
darin, daß für Beschwerden in konkreten Normenkontrollsachen ein aus 7 Richtern
bestehender Senat zuständig ist, während abstrakte Normenkontrollentscheidungen
vom Plenum aller 13 Richter getroffen werden. Noch seltsamer ist es, daß auf
Zypern die allgemeine Bindungswirkung, die grundsätzlich allen
verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zukommt, gerade für die konkrete
Normenkontrolle ausgeschlossen ist.
b) Unechte
Grundrechtsbeschwerde
Die unechte Grundrechtsbeschwerde stimmt in ihren Voraussetzungen mit der
echten Grundrechtsbeschwerde insofern überein, als sie von einem in seinen
Grundrechten unmittelbar betroffenen Einzelnen nach Erschöpfung des Rechtswegs
innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden kann. Der Unterschied liegt
darin, daß sie sich nicht gegen den die Grundrechte verletzenden Einzelakt der
öffentlichen Gewalt, sondern gegen die dem einzelnen Rechtsanwendungsakt
zugrunde liegende verfassungswidrige Rechtsnorm richtet. Da der Beschwerdegegenstand
eine Rechtsnorm ist, handelt es sich bei der unechten Grundrechtsbeschwerde um
eine Form der konkreten Normenkontrolle. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
ist zwar Voraussetzung der Antragsbefugnis, aber die Prüfung der Norm erstreckt
sich auf alle Gesichtspunkte der Verfassungsmäßigkeit.
Die
unechte Grundrechtsbeschwerde hat ihre juristisch klarste Ausgestaltung zuerst
in Ungarn (1990) erfahren, wo sie
nach Erschöpfung des Rechtswegs innerhalb einer Beschwerdefrist von 60 Tagen
gegen verfassungswidrige Rechtsnormen aller Art erhoben werden kann, durch
deren Anwendung die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.
Allerdings kommt dieser sog. „Verfassungsbeschwerde“ (alkotmányjogi panasz) in
der Praxis nur geringe Bedeutung zu, weil der Betroffene über die Popularklage
(vgl. unten III.5.a) in der Regel viel leichter zu seinem Ziel kommt. Ihr
entspricht die 1997 in Polen eingeführte
„Verfassungsklage“ (skarga konsytucyjna),
die – in Ermangelung einer Popularklage – sehr bald eine beträchtliche
Bedeutung erlangt hat. Im Vergleich zur ungarischen Verfassungsbeschwerde
besteht hinsichtlich der Voraussetzungen der einzige nennenswerte Unterschied
im Anwaltszwang;
außerdem ist die Beschwerdefrist 2000 von zwei auf drei Monate verlängert worden.
Namentlich der Anwaltszwang trägt dazu bei, daß die Zahl der zulässigen
Verfassungsklagen in überschaubaren Grenzen gehalten wird. Nach den bisherigen
Erfahrungen dürfte pro Jahr mit etwa 200 Verfassungsklagen zu rechnen sein. Als
drittes Land hat schließlich Lettland
als „Verfassungsbeschwerde“ (konsitucionālā sūdzība) die unechte
Grundrechtsbeschwerde ab 1. Juli 2001 eingeführt.
Ein Anwaltszwang besteht nicht, und die Beschwerdefrist ist mit sechs Monaten
sehr großzügig bemessen. Über die Praxis läßt sich naturgemäß noch nichts
aussagen.
Im
Vergleich zur echten Grundrechtsbeschwerde bietet ihre unechte Variante manche Vorteile. Da ihren Gegenstand nicht der
individuelle Eingriffsakt, also in der Regel die letzt-instanzliche
Entscheidung eines Fachgerichts bildet, sind die Spannungen zwischen dem Verfassungsgericht
und den allgemeinen Gerichten mit dem Obersten Gericht an der Spitze weitgehend
entschärft. Dem Verfassungsgericht dürfte der Vorwurf eines „Superrevisionsgerichts“
erspart bleiben. Dies gilt auch für das dogmatisch unlösbare Problem der
Abgrenzung zwischen Grundrechtswidrigkeit und einfacher Rechtswidrigkeit, da
nicht die grundrechtskonforme Rechtsanwendung, sondern die
Verfassungskonformität einer Rechtsnorm auf dem Prüfstand steht. Schließlich
sprechen sowohl die Konstruktion der
unechten Grundrechtsbeschwerde als auch die bisherigen praktischen Erfahrungen
des polnischen Verfassungsgerichtshofs dafür, daß die Belastung des
Verfassungsgerichts nicht ein solches Ausmaß erreicht, daß nach besonderen
Entlastungsvorkehrungen Ausschau gehalten werden muß.
Natürlich
hat jeder Vorteil auch seinen Preis.
Die unechte Grundrechtsbeschwerde dient nur mittelbar dem Grundrechtsschutz, so
daß die subjektive Rechtsschutzfunktion der Verfassungsgerichtsbarkeit
schwächer ausgebildet ist als bei der echten Grundrechtsbeschwerde. Ob man dies
will, weil der Rechtsschutz durch die allgemeinen Fachgerichte als
grundsätzlich ausreichend angesehen wird, ist eine rechtspolitische Frage, die
vom Gesetzgeber entschieden werden muß. Bejaht er sie, so tauchen
regelungsbedürftige Folgeprobleme
auf.
Das erste Problem betrifft die Folgen einer
erfolgreichen unechten Grundrechtsbeschwerde. In diesem Fall erklärt das
Verfassungsgericht die der Einzelentscheidung zugrunde liegende Rechtsnorm für
verfassungswidrig, hebt aber die Einzelentscheidung nicht auf. Der
Beschwerdeführer hat also keinen unmittelbaren Nutzen von seinem Sieg, was in
Anbetracht seiner Anstrengungen und seines Beitrags zum öffentlichen Wohl, bei
der Auffindung und Eliminierung einer verfassungswidrigen Rechtsnorm behilflich
gewesen zu sein, unbillig erscheinen mag. Eine befriedigende Lösung kann sowohl
auf der allgemeinen Ebene der Rechtswirkungen von Normenkontrollentscheidungen
als auch für den konkreten Einzelfall in Erwägung gezogen werden.
Auf der
allgemeinen Ebene der Entscheidungswirkungen
stehen die deutsche Nichtigkeits- und die österreichische Vernichtbarkeitslehre
einander gegenüber. Während in Westeuropa beide Lösungen anzutreffen sind, haben
sich die osteuropäischen Länder der Vernichtbarkeitslehre angeschlossen, so daß
die Feststellung der Verfassungswidrigkeit grundsätzlich zur Aufhebung der Norm
ex nunc führt.
Ist dies so, so kann die Aufhebung der in einem konkreten Fall angewandten Rechtsnorm
auf die zuvor vollzogenen Rechtsverhältnisse und somit auf den Anlaßfall an
sich nicht mehr zurückwirken. Anders müßte es theoretisch bei einer
Ex-tunc-Unwirksamkeit im Sinne der Nichtigkeitslehre sein, da hier den früheren
Rechtsverhältnissen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen wird und
die sich somit einstellenden verfassungswidrigen Lagen konsequenterweise
rückabgewickelt werden müßten. Allerdings pflegen die Regelungen der
Entsheidungswirkungen nicht konsequent zu sein, damit unerwünschte Konsequenzen
vermieden werden. So ordnen die der Nichtigkeitslehre folgenden Gesetze aus
praktischen Erwägungen der Rechtssicherheit in unterschiedlicher Weise an, daß
die auf Grund einer verfassungswidrigen Rechtsnorm ergangenen bestandskräftigen
Verwaltungsakte und rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen grundsätzlich – mit
Ausnahme strafrechtlicher Verurteilungen – unberührt bleiben. Umgekehrt kann
auch der der Vernichtbarkeitslehre huldigende Gesetzgeber aus
Gerechtigkeitserwägungen von der reinen Lehre abweichen und in gewissem Umfang
die Rückabwicklung vollzogener Rechtsverhältnisse verfügen, die künftig als
verfassungswidrig anzusehen wären. Für den Einzelnen kommt es also weniger auf
die dogmatische Konstruktion als auf die gesetzlichen Folgeregelungen des
Verfassungswidrigkeitsverdikts an.
Ungarn und
Polen, die in konzeptioneller Hinsicht beide auf dem Boden der Vernichtbarkeitslehre
stehen, haben in Bezug auf die Entscheidungswirkungen unterschiedliche Wege
eingeschlagen.
Ungarn hat aus Gründen der
Rechtssicherheit an den Konsequenzen der Vernichtbarkeitslehre recht
folgerichtig festgehalten und die Beständigkeit der vor der Aufhebung der
verfassungswidrigen Rechtsnorm entstandenen Rechtsverhältnisse angeordnet.
Die einzige Ausnahme stellen die strafrechtlichen Verurteilungen dar, deren
Überprüfung das Verfassungsgericht von Amts wegen zugunsten aller Verurteilten
anzuordnen hat, die nicht schon als nicht-vorbestraft gelten.
Allerdings hat das Verfassungsgericht zwei Möglichkeiten, von dieser strikten
Regelung abzuweichen.
Einmal ist es generell ermächtigt, im Interesse der Rechtssicherheit von der
Ex-nunc-Wirkung abzusehen und die verfassungswidrige Rechtsnorm zu einem
früheren oder späteren Zeitpunkt aufzuheben. Von dieser Möglichkeit wird pro
praeterito indes nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht, da eine
Rückwirkung der Rechtssicherheit in aller Regel abträglich wäre. Von wesentlich
größerer Bedeutung ist die Anordnung der Rückwirkung für den konkreten Fall
allein, die zulässig ist, wenn besonders wichtige Interessen des
Beschwerdeführers dies gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies wird meistens
bejaht, so daß der Beschwerdeführer – nach dem österreichischen Vorbild der
„Ergreiferprämie“
– dafür belohnt wird, daß er bei der Auffindung einer verfassungswidrigen
Rechtsnorm behilflich war. Die verfahrensrechtlichen Einzelheiten der
Wiederaufnahme des Zivilprozesses sind unlängst näher geregelt worden.
Wichtig ist dabei, daß der Beschwerdeführer binnen Monatsfrist einen Wiederaufnahmeantrag
beim Obersten Gericht stellen muß.
Polen hat sich schon auf der
allgemeinen Ebene der Entscheidungswirkungen für eine Lösung entschlossen, die
der materiellen Gerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang
einräumt. Hier stellt die verfassungsgerichtliche Entscheidung kraft Verfassung
einen Wiederaufnahmegrund nach der jeweils maßgebenden Prozeßordnung dar.
Der Wiederaufnahme des Verfahrens sind im Zivilprozeß
und im Verwaltungsverfahren
insofern zeitliche Grenzen gesetzt, als der Wiederaufnahmeantrag binnen
Monatsfrist gestellt werden muß und grundsätzlich nur Urteile und
Verwaltungsakte erfaßt werden, deren Rechts- bzw. Bestandskraft vor höchstens
fünf Jahren eingetreten ist. Im Strafprozeß gibt es keine zeitlichen
Beschränkungen. Darüber hinaus ist auch der polnische Verfassungsgerichtshof ermächtigt,
in Abweichung von der Ex-nunc-Regel einen früheren oder späteren Zeitpunkt für
die Aufhebung der verfassungswidrigen Rechtsnorm festzusetzen, der sich
allerdings innerhalb des zeitlichen Rahmens von 18 Monaten bei Gesetzen und von
12 Monaten bei untergesetzlichen Rechtsvorschriften halten muß.
In Anbetracht der großzügigen Regelung der Rückabwicklung verfassungswidriger
Lagen bedarf es in Polen keiner „Ergreiferprämie“.
Abschließend
ist festzustellen, daß die Wirkungen einer der unechten Grundrechtsbeschwerde
stattgebenden Entscheidung sowohl in Ungarn als auch in Polen so ausgestaltet
sind, daß sie dem Beschwerdeführer hinlängliche Anreize für die Einleitung
eines Normenkontrollverfahrens bieten. Die unechte Grundrechtsbeschwerde
erfüllt zugleich die Funktionen eines objektiven Verfassungsschutzes und eines
subjektiven Grundrechtsschutzes.
Diese
Bewertung gilt allerdings nur für den Fall, daß das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der angefochtenen Rechtnorm feststellt. Das eigentliche Problem der unechten
Grundrechtsbeschwerde zeigt sich dort, wo die verfassungsmäßige Rechtsnorm in
verfassungswidriger Weise angewendet worden ist, so daß nur der nicht
anfechtbare Einzelakt Grundrechte verletzt, sowie dort, wo eine Rechtsnorm
mehrere Auslegungen zuläßt, von denen einige verfassungskonform, andere
wiederum verfassungswidrig sind. In diesen Fällen, die mit der inzwischen auch
in Osteuropa praktizierten Technik der „verfassungskonformen
Auslegung“ gelöst zu werden pflegen, stellt sich die doppelte Frage, wie
unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Grundrechtsschutzes dem
Beschwerdeführer zu helfen ist und wie dem Ziel des objektiven
Verfassungsschutzes in einer Situation Geltung verschafft werden kann, in der
das oberste ordentliche Gericht auf seinem Auslegungsmonopol beharrt und nur
den Tenor, nicht aber die tragenden Gründe verfassungsgerichtlicher
Entscheidungen als verbindlich anzuerkennen gewillt ist. Es bieten sich zwei
Lösungen an.
Die erste
Lösung wurde vom italienischen Verfassungsgericht noch in den Anfängen seiner
Existenz aufgezeigt, als ihm das Kassationsgericht in gleicher Weise die
Gefolgschaft versagte, wie dies heutzutage in Osteuropa vielfach geschieht. Es
entwickelte die Konzeption des „lebenden
Rechts“ (diritto vivente), nach der der zu prüfenden Rechtsnorm bei verschiedenen
Auslegungsmöglichkeiten nicht der Inhalt beizumessen ist, der nach Ansicht des
Verfassungsgerichts der „richtige“ ist, sondern die Auslegung, die die
Rechtsnorm in ständiger und einheitlicher Rechtsprechung erfahren hat. Auf
dieser Basis hat es dann den Anträgen auf konkrete Normenkontrolle stattgegeben
und die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm entweder vollständig (sentenza
interpretative di accoglimento) oder teilweise (sentenza di accoglimento
parziale) für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Diese Entscheidungen waren sowohl für den Einzelfall maßgebend als auch
allgemeinverbindlich. Die Konzeption des „lebenden Rechts“ ist dann vom ungarischen
Verfassungsgericht gleich zu Beginn seiner Tätigkeit aufgegriffen (élő
jog), später aber nur selten angewandt worden.
Die spätere Zurückhaltung beider Verfassungsgerichte mag ebenso auf die seither
gewachsene Bereitschaft der ordentlichen Gerichte, die „verfassungskonforme
Auslegung“ als zu beachtende Vorgabe zu akzeptieren, wie die wissenschaftliche
Kritik, mit der die Konzeption teilweise aufgenommen wurde, zurückzuführen
sein. Es gibt aber auch zwei andere Umstände, die die Anwendbarkeit dieser
Technik beschränken. Die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung ist ein schweres
Geschütz, das die Verfassungsgerichte schon mit Rücksicht auf das
Gewaltenteilungsprinzip und aus Respekt vor dem demokratisch legitimierten
Gesetzgeber nur dann auffahren sollten, wenn ein Gesetz verfassungsrechtlich
schlechthin unhaltbar ist. Läßt sich ein Gesetz in einer oder gar mehreren
Auslegungsvarianten mit der Verfassung vereinbaren, so ist es gewiß eine „schonendere“
und sachgerechtere Lösung, das Gesetz, für das immerhin die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit
spricht, aufrechtzuerhalten und nur seine verfassungswidrigen Deutungsmöglichkeiten
auszuschalten. Zweitens kann das „lebende Recht“ nur dann helfen, wenn eine
ständige und einheitliche Rechtsprechung vorliegt. Ist dies nicht der Fall oder
weicht die grundrechtswidrige Einzelentscheidung in krasser Weise von der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ständigen Rechtsprechung ab,
so kann dem Beschwerdeführer im Einzelfall nicht geholfen werden.
Ob man das
im Einzelfall unbillige Ergebnis in Kauf nehmen soll, hängt von der gesetzgeberischen
Konzeption der Aufgaben der Verfassungsgerichtsbarkeit im allgemeinen und der
unechten Grundrechtsbeschwerde im besonderen ab. Stellt man den objektiven Verfassungsschutz
in den Vordergrund, so wird man die Mißlichkeit in Kauf nehmen können, daß dem
Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall irreparables Unrecht widerfährt.
Absolute Gerechtigkeit ist auf Erden eben nicht zu gewinnen! Hält man diese
Konsequenz im Hinblick auf die Funktion des subjektiven Grundrechtsschutzes für
untragbar, so müßte der Gesetzgeber
Abhilfe schaffen. Systemkonform würde dies bedeuten, daß er die für den Fall
einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit vorgesehenen Rechtsfolgen
sinngemäß auf die Entscheidungswirkungen einer verfassungskonformen Auslegung
erstreckt. Dann könnte die Geltung der angefochtenen Rechtsnorm erhalten werden
und dem Beschwerdeführer Unrecht erspart bleiben. Auf Ungarn bezogenen müßte
das Verfassungsgericht ermächtigt werden, auch bei einer verfassungskonformen
Auslegung anordnen zu können, daß im Anlaßfall das angewandte Gesetz mit dem
verfassungswidrigen Inhalt nicht anwendbar und folglich eine Wiederaufnahme des
Verfahrens zulässig sei. In Polen wäre es folgerichtig, die verfassungskonforme
Auslegung als einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund im Sinne der jeweils maßgebenden
Prozeßordnungen im Gesetz zu benennen. Die Entscheidung darüber, ob in den Einzelfällen
das Gesetz in verfassungswidriger oder verfassungskonformer Weise angewandt
worden ist und die angegriffene Einzelentscheidung im Ergebnis des
Wiederaufnahmeverfahrens aufzuheben oder zu bestätigen ist, wäre dann Aufgabe
der ordentlichen Gerichte. Sieht man diese Lösung im Hinblick auf die
möglicherweise zu große Zahl der Wiederaufnahmeverfahren als zu weitgehend an,
so wäre auch für Polen die ungarische Lösung erwägenswert, d.h. der
Verfassungsgerichtshof müßte gesetzlich ermächtigt werden, für den konkreten Anlaßfall
die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen.
c) Die russische Individualbeschwerde
Eine
seltsame Form der konkreten Normenkontrolle auf Antrag stellt die russische „Individualbeschwerde“
(individual’naja žaloba) dar, die in der kurzen Geschichte der russischen
Verfassungsgerichtsbarkeit gleich in zwei Varianten aufgetreten ist.
Die erste Variante wurde mit der Errichtung
der Verfassungsgerichtsbarkeit in Rußland Ende 1991 eingeführt und bis zur
Suspendierung des Verfassungsgerichts durch Präsidialerlaß im Oktober 1993
praktiziert. Sie wurde
für das kurze Leben, das dem kasachischen Verfassungsgericht 1992/95 beschieden
war, auch in dieser ehemaligen Sowjetrepublik als subsidiärer Rechtsbehelf
übernommen. Ansonsten
fristet sie heute nur noch in Kirgisien
ein infolge ihrer Subsidiarität und in der russischen Republik Sacha (Jakutien)
ein wegen der zweitrangigen Bedeutung der regionalen Verfassungsgerichtsbarkeit
bescheidenes Dasein. Die erste Variante der russischen Individualbeschwerde
erinnerte insofern an die echte wie unechte Grundrechtsbeschwerde, als ihre
Zulässigkeit die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen
Grundrechten oder gesetzlichen Interessen (!), die Erschöpfung des Rechtswegs
und die Einhaltung einer Beschwerdefrist von drei Jahren (!) voraussetzte. Ihre
Besonderheit bestand darin, daß sie sich weder gegen den konkreten Einzelakt
noch gegen die diesem zugrunde liegende Rechtsnorm, sondern gegen die
„Rechtsanwendungspraxis“ (pravoprimenitel’naja praktika) richtete. Das Gesetz
enthielt zwar eine Legaldefunition der „Rechtsanwendungspraxis“, doch war sie
so verunglückt, daß sie sich als schlechthin unbrauchbar erwies.
Das Verfassungsgericht unternahm auch keine eigenen Versuche, der unbrauchbaren
Legaldefinition genauere Konturen zu verleihen, aber es ließ praktisch jede
höchstrichterliche Entscheidung als Ausdruck einer gefestigten Rechtsanwendungspraxis
gelten. Der Grundgedanke war der gleiche wie bei dem aus der italienischen und
ungarischen Verfassungsjudikatur bekannten „lebenden Recht“ (vgl. oben III. 4.
b.). Dieses Konzept war im Ansatz sicher nicht verfehlt, mußte aber in seiner
gesetzgeberischen Ausgestaltung scheitern. Sollte das Verfassungsgericht zu der
Erkenntnis gekommen sein, daß eine in einer Einzelentscheidung zum Ausdruck
gekommene Rechtsanwendungspraxis gegen die Verfassung verstößt, so konnte es
diese Verfassungswidrigkeit bloß feststellen.
Eine Aufhebung der Einzelentscheidung oder der zugrunde liegenden Rechtsnorm
war ihm gleichermaßen verwehrt.
Die Entscheidungswirkungen waren langatmig und so kompliziert und
widersprüchlich geregelt, daß ihre Lektüre nur Ratlosigkeit hinterlassen
konnte. Die Feststellungswirkung
beschränkte sich auf den konkreten Fall, der nunmehr vom Obersten Gericht einer
erneuten Revision zu unterziehen war.
Die
Erfahrungen mit der mißglückten Regelung der Individualbeschwerde veranlaßten
den Gesetzgeber zu ihrer grundlegenden Umgestaltung, als im Zusammenhang mit
der Verfassunggebung vom Dezember 1993 die gesamte russische
Verfassungsgerichtsbarkeit auf neue Rechtsgrundlagen gestellt wurde, auf denen
das Verfassungsgericht seine Tätigkeit im März 1995 wieder aufnehmen konnte. In
ihrer zweiten Variante
stellt die russische Individualbeschwerde eine Mischung aus unechter
Grundrechtsbeschwerde und Einwand der Verfassungswidrigkeit dar, die einige
Mängel der ersten Variante in der Tat vermeidet, dafür aber neue Probleme
schafft. Der Sache nach ist sie ein Antrag auf Durchführung eines konkreten
Normenkontrollverfahrens, dessen Gegenstand nicht mehr die
Rechtsanwendungspraxis, sondern ein Gesetz im formellen Sinne ist. Als ein
derartiges Gesetz kommen Gesetze der Föderation wie der einzelnen Föderationssubjekte
gleichermaßen in Betracht. Die Beschwerdebefugnis setzt die Geltendmachung
einer Grundrechtsverletzung durch das Gesetz selbst voraus, das in einem
konkreten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angewandt worden ist oder angewandt
werden wird. Für die
Zulässigkeit der Beschwerde kommt es zunächst also nur auf die mögliche
Grundrechtswidrigkeit des Gesetzes und nicht die Grundrechtsverletzung durch
den das Gesetz anwendenden Einzelakt an, der nicht einmal vorliegen muß und vom
Verfassungsgericht jedenfalls nicht überprüft wird. Es wird eine nur mittelbare
und potentielle Betroffenheit verlangt, die es offenläßt, ob im konkreten Fall
eine Grundrechtsverletzung eintreten könnte oder nicht. Wird die Zulässigkeit
bejaht, so wird das Gesetz aber nicht nur auf seine Grundrechtskonformität,
sondern auf seine Verfassungsmäßigkeit schlechthin geprüft.
Des weiteren muß das Gesetz in einem konkreten Fall eine Rolle spielen, wobei
es sich auch um ein Verwaltungsverfahren handeln kann. Es ist nicht erforderlich,
daß bereits eine Einzelentscheidung ergangen ist; es genügt schon die
Möglichkeit, daß das Gesetz der bevorstehenden Einzelentscheidung zugrunde
gelegt wird. Diese Möglichkeit muß allerdings durch die Vorlage einer
Bestätigung des Gerichts oder Verwaltungsorgans, bei dem das Verfahren anhängig
ist, nachgewiesen werden.
Damit ist eine bürokratische Hürde errichtet worden, deren Überwindung unter
russischen Verhältnissen erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Wird die
Erteilung der Bestätigung verweigert, so kann der potentielle Beschwerdeführer
zwar nach den allgemeinen Regeln in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren
versuchen, die Erteilung der Bestätigung im Klagewege zu erzwingen,
aber der hierfür erforderliche Aufwand muß abschreckend wirken. Es ist deshalb
wenig überraschend, daß in der Praxis Individualbeschwerden in der Regel erst
nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Sollte die Beschwerdeerhebung
ausnahmsweise während eines laufenden Verfahrens erfolgen, so hat dies
grundsätzlich keinen Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens: das Verfahren
kann, muß aber nicht ausgesetzt werden.
Im übrigen kann sich der Beschwerdeführer Zeit lassen. Denn eine
Beschwerdefrist ist seltsamerweise nicht vorgesehen. Theoretisch kann auch noch
nach Jahrzehnten seit der letztverbindlichen Entscheidung Beschwerde erhoben
werden, was der Institution der Rechts- und Bestandskraft abträglich ist. Zwar
wird die letztverbindliche Entscheidung vom Verfassungsgericht nicht überprüft,
und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des geprüften Gesetzes führt nur
zu dessen Aufhebung mit Wirkung ex nunc. Aber in Art. 100 Abs. 2 BVerfGG ist
eine „Ergreiferprämie“ vorgesehen, indem „die jeweilige Sache in jedem Fall der
Überprüfung durch das zuständige Organ im üblichen Verfahren unterliegt“. Die
Identifizierung des „üblichen Verfahrens“ ist wiederum nicht so einfach, da in
den gerichtlichen Prozeßordnungen dieses Falles nicht gedacht ist und eine
Verwaltungsverfahrensordnung überhaupt nicht existiert. Sachgerecht wäre an
eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu denken, was das Verfassungsgericht in
Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen – wenn auch nur in einem obiter dictum
– ausgesprochen hat
und im Schrifttum auch hinsichtlich der übrigen Verfahrensarten befürwortet
wird. Insgesamt
wird man sagen müssen, daß auch die gesetzliche Ausgestaltung der zweiten
Variante der russischen Individualbeschwerde an zahlreichen Unzulänglichkeiten
leidet. Nichtsdestoweniger spielt sie in der Praxis mit einem etwa hälftigen
Anteil an den Sachentscheidungen des Verfassungsgerichts eine beachtliche
Rolle.
Die zweite
Variante der russischen Individualbeschwerde ist von mehreren Republiken der
Russischen Föderation
sowie Tadschikistan
mit all ihren Mängeln übernommen worden. Die im übrigen noch unzulänglicher
geregelte tadschikische Individualbeschwerde ist im Vergleich zum russischen
Vorbild der unechten Grundrechtsbeschwerde insofern stärker angenähert, als
ihre Zulässigkeit eine Einzelentscheidung (nicht aber die Erschöpfung des
Rechtswegs) voraussetzt. Obgleich in diesem rückständigen und von einem
latenten Bürgerkrieg heimgesuchten Land ohne ein Minimum an rechtsstaatlicher
Tradition die Verfassung auf den Rechtsalltag sicherlich keinen Einfluß hat,
soll die Individualbeschwerde in der Praxis häufiger vorkommen.
c) Die ukrainische „Verfassungseingabe“
Zu
erwähnen ist schließlich der originelle, aber mißlungene Kompromiß, den der
ukrainische Gesetzgeber im Ergebnis der Auseinandersetzungen zwischen
Befürwortern und Gegnern einer Grundrechtsbeschwerde gefunden hat, um dem
Einzelnen einen Zugang zu dem erst Ende 1996 errichteten Verfassungsgericht zu
öffnen. Den prozeduralen Rahmen bietet die sehr problematische Kompetenz der
„verbindlichen Verfassungs- und Gesetzesauslegung“,
die die Verfassungskonforme Gesetzesauslegung als eigenständige Aufgabe der
Verfassungsgerichtsbarkeit erfaßt. Ein derartiges Auslegungsverfahren wird u.a.
auch auf die „Verfassungseingabe“ (konstytucijne zvernennja) einer natürlichen
oder juristischen Person eingeleitet, wenn diese geltend macht, daß eine
uneinheitliche Anwendung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen in der
Gerichts- oder Verwaltungspraxis zu einer Verletzung ihrer Grundrechte führen
könnte oder geführt habe und deshalb eine „offizielle“ Auslegung notwendig sei.
Erfüllt die Verfassungseingabe diese äußerst vagen Zulässigkeitsvoraussetzungen,
die in der gerichtlichen Praxis schon Unsicherheiten hervorgerufen haben,
so legt das Verfassungsgericht den „richtigen“ Inhalt der auslegungsbedürftigen
Norm fest. Kommt es dabei zu der Erkenntnis, daß die auszulegende gesetzliche
Bestimmung verfassungswidrig ist, so hebt es sie mit Ex-nunc-Wirkung auf.
Welchen Nutzen der Antragsteller aus dieser Entscheidung ziehen soll, läßt das
Gesetz offen, das eine Rückwirkung nicht vorsieht und den Problemkreis der
Rückabwicklung verfassungswidriger Lagen gar nicht anspricht. Man wird annehmen
müssen, daß der Antragsteller nur dann profitieren kann, wenn eine Verletzung
seiner Grundrechte noch nicht durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung
oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt vollendet ist.
5. Abstrakte Normenkontrolle auf Antrag
a) Popularklage
Die Popularklage ist eine besondere Erscheinungsform der abstrakten
Normenkontrolle, da sie ohne einen konkreten Anlaß und ohne weitere
Voraussetzungen von jedermann erhoben werden kann; insbesondere muß ein
Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt werden. Ihre Besonderheit besteht nur
darin, daß die bei der abstrakten Normenkontrolle normalerweise auf bestimmte
Verfassungsorgane beschränkte Antragsbefugnis jedem einzelnen Bürger zusteht. Sie
dient aber in erster Linie dem objektiven Schutz der Verfassungsmäßigkeit der
Rechtsordnung, zu der auch die Grundrechte als Institution gehören. Dem
Einzelnen wird die Rolle eines rechtsbewußten Staatsbürgers zugedacht, der sich
aus eigenem Antrieb um das Gemeinwohl kümmert. Natürlich kann der großzügige
Wegweiser zum Verfassungsgericht auch Querulanten anlocken. Geschieht dies in
großem Umfang, so droht die Gefahr, daß das Verfassungsgericht in einer
Antragsflut erstickt und bei der Wahrnehmung seiner eigentlichen Aufgaben
behindert wird. Nur die Praxis kann zeigen, ob sich diese abstrakten
Befürchtungen in einem konkreten Land bestätigen. Unabhängig davon ist zu bedenken,
ob der erfolgreiche Antragsteller, der sich um das Gemeinwohl verdient gemacht
hat, mit einem persönlichen Rechtsvorteil belohnt und die Popularklage somit
mit dem Nebeneffekt eines subjektiven Grundrechtsschutzes ausgestattet werden
soll.
In der westlichen Welt
überwiegen die Bedenken gegen die Popularklage, und es haben sich nur zwei
Länder zu ihrer Einführung entschlossen, in denen besondere Umstände die
Mißbrauchsgefahr begrenzen. Zuerst wurde die Popularklage in Bayern (1947) eingeführt, wo sie naturgemäß
nur gegen Landesgesetze und -verordnungen erhoben werden kann.
Da der Schwerpunkt der Rechtsetzungskompetenzen in der Bundesrepublik
Deutschland beim Bund liegt, hält sich die qualitative Bedeutung der
Landesgesetzgebung in überschaubaren Grenzen. Die Zahl der Anträge hält sich
mit 20-25 pro Jahr ebenfalls in Grenzen, wobei die Erfolgsquote mit ca. 15 %
relativ hoch ist. Den Kontrollmaßstab bilden an sich nur die Grundrechte der
bayerischen Verfassung, da aber diese in Art. 101 – eindeutiger als Art. 2 Abs.
1 GG – ein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit enthält, das unter
einem einfachen Gesetzesvorbehalt steht, geht die Grundrechtskontrolle
zwangsläufig in eine generelle Verfassungsmäßigkeitsprüfung über. Das zweite
Land mit einer Popularklage ist Malta
(1964). Die bei
einer Einwohnerzahl von ca. 370.000 sowieso schon geringe Gefahr einer Überlastung
des Verfassungsgerichts ist hier noch dadurch minimiert worden, daß sich die
Popularklage nur auf eine Verfassungswidrigkeit gestützt werden kann, die nicht
Grundrechte betrifft. Umstritten ist, ob dieser Zweiergruppe Liechtenstein als drittes Land
hinzugerechnet werden kann, wo bereits seit 1926 Verordnungen binnen
Monatsfrist seit ihrer Verkündung von 100 Stimmbürgern beim Staatsgerichtshof
angefochten werden können.
Ungeachtet dessen, ob man im Hinblick auf die dreifache Restriktion dieser
abstrakten Normenkontrolle (Antragsberechtigung, Kontrollgegenstand,
Antragsfrist) noch von einer „Kollektivpopularklage“ sprechen will, hat sie
eine praktische Bedeutung so gut wie nicht erlangt.
In Osteuropa hat zunächst Ungarn die Popularklage eingeführt
(1990), und zwar ohne jede Einschränkung.
Sie kann gegen jede Rechtnorm mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit
erhoben werden. Von dieser Möglichkeit machen die Bürger regen, wenn auch
inzwischen rückläufigen Gebrauch. Die hohe Geschäftsbelastung mit über 1.000
Popularklagen im langjährigen Durchschnitt hat sich rückblickend gelohnt. Denn
dieser Rechtsbehelf hat das Verfassungsgericht in die Lage versetzt, in relativ
kurzer Zeit die gesamte überkommene Rechtsordnung einer Prüfung zu unterziehen
und einen bewundernswerten Beitrag zum raschen Aufbau des ungarischen
Rechtsstaats zu leisten. Unter den mittlerweile konsolidierten
rechtsstaatlichen Verhältnissen kann man sich allerdings fragen, ob es einer
Popularklage noch weiterhin bedarf. Dem ungarischen Beispiel ist 1992 das mazedonische Verfassungsgericht
gefolgt, das die Popularklage ohne Einschränkung aus eigener Machtvollkommenheit
zugelassen hat, ohne daß es in der Verfassung irgendeinen Anhaltspunkt für eine
generelle Antragsbefugnis der Bürger geben würde.
Die Popularklage hat mit ca. 200 Fällen pro Jahr auch hier eine beachtliche
Bedeutung erlangt und erfüllt eine nützliche Funktion.
Geringer dürfte ihre Bedeutung in Georgien
(1996) zu veranschlagen sein, wo die Popularklage auf einer Entscheidung des
Verfassunggebers beruht und nur auf die Grundrechtswidrigkeit der angegriffenen
Rechtsnorm gestützt werden kann.
Aber auch hier kommen in der Praxis nicht wenige Fälle einer Popularklage vor.
b) Quasi-Popularklage
Um der
vermeintlichen Flut der Popularklagen Herr zu werden, kann man die Klagebefugnis
durch das Erfordernis eines „rechtlichen
Interesses“ einschränken. Damit wird die Popularklage der in Deutschland,
Österreich, der Schweiz und Monaco bekannten „Rechtssatzverfassungsbeschwerde“
angenähert, für die das strengere Erfordernis der „unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit“
gilt.
Diese Quasi-Popularklage ist seit 1975 in Griechenland bekannt, wenn auch in einem sehr bescheidenen Rahmen.
Wie bereits ausgeführt (vgl. III. 4. a), kann der griechische Sondergerichtshof
nur dann angerufen werden, wenn zur materiellen Verfassungsmäßigkeit oder zur
Auslegung eines förmlichen Gesetzes widersprüchliche Entscheidungen der drei
obersten Gerichte des Landes vorliegen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann
sich der Einzelne nicht nur während eines konkreten Rechtsstreites, sondern
auch immer dann an den Sondergerichtshof wenden, wenn er ein rechtliches
Interesse an der Klärung der Streitfrage nachweisen kann.
Ebenfalls in sehr engen Grenzen ist dem Einzelnen 1989 der Weg zum belgischen Schiedsgerichtshof geöffnet
worden. Der
Schiedsgerichtshof war 1984 zur Schlichtung der föderalistischen Streitigkeiten
zwischen dem Zentralstaat, den Kulturgemeinschaften und den Regionen errichtet
worden, in deren Rahmen auch staatliche Gesetze und Dekrete der unterstaatlichen
Gebiets- und Personenverbände angefochten werden können. Die Befugnis, mit
diesem Ziel eine Nichtigkeitsklage (recours en annulation) zu erheben, ist 1989
auf jedermann erstreckt worden, der ein (schlichtes) Interesse nachweisen kann.
Allerdings kann er dies nur tun, wenn die angefochtene Rechtsnorm
Kompetenzbestimmungen der Verfassung oder bestimmte, verfassungsmäßig
gewährleistete Grundrechte, nämlich den Gleichheitsgrundsatz (Art. 10), das
Diskriminierungsverbot (Art. 11) oder die Unterrichts- und Schulfreiheit (Art.
24) verletzt. Außerdem ist die Nichtigkeitsklage an eine Frist gebunden, die
grundsätzlich 6 Monate und bei Vertragsgesetzen 60 Tage seit Verkündung der
Rechtsnorm beträgt.
Noch knapper ist der Frist in den beiden schweizerischen
Kantonen bemessen, die sich zur Einführung einer Quasi-Popularklage
entschlossen haben. Sie beträgt in Nidwalden, wo für die Klagebefugnis ein
„rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse“ erforderlich ist, 20
Tage
und in Basel-Landschaft, wo eine potenzielle Betroffenheit verlangt wird und
nur Rechtsverordnungen angegriffen werden können, gar 10 Tage
seit der Veröffentlichung im Amtsblatt.
Am weitesten geht die Quasi-Popularklage in Slowenien, wo seit 1994 jedermann gegen jede Rechtsnorm einen
abstrakten Normenkontrollantrag stellen kann, wenn er ein „rechtliches
Interesse“ nachweist.
Der Gesetzgeber hat versucht, dem schillernden Begriff des „rechtlichen
Interesses“ insofern klarere Konturen zu verleihen, als er für die Antragsbefugnis
verlangt, daß die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar in Rechte, rechtliche
Interessen oder die Rechtsstellung des Antragstellers eingreift.
Außerdem kann die Annahme des Antrags nicht nur bei offensichtlicher
Unbegründetheit, sondern auch dann abgelehnt werden, wenn von ihm nicht die
Klärung einer bedeutenden Rechtsfrage erwartet werden kann.
Von letztgenannter Möglichkeit macht das Verfassungsgericht nur selten
Gebrauch. Es ist vielmehr bestrebt, durch präzise und in einer umfangreichen
Judikatur verfeinerte Anforderungen an den Nachweis des „rechtlichen
Interesses“ die Hunderte von Quasi-Popularklagen in erträglichen Grenzen zu
halten.
Noch nachdrücklicher als bei der unechten Grundrechtsbeschwerde stellt sich
bei den genannten Formen der abstrakten Normenkontrolle die Frage nach der Belohnung des erfolgreichen
Popularklägers. Sofern er den Antrag vorsorglich im Hinblick auf in der Zukunft
denkbare Nachteile stellt – und dies bei der Quasi-Popularklage für die
Begründung der Antragsbefugnis akzeptiert wird -, kann sein Kalkül, daß die
Rechtsnorm jedenfalls ex nunc aufgehoben wird, dann durchkreuzt werden, wenn
das Verfassungsgericht die Befugnis hat und nützt, den Zeitpunkt der Aufhebung
zur Vermeidung von Rechtslücken oder zur Schonung des Gesetzgebers pro futuro
zu verschieben. Mit dieser Möglichkeit muß er in Slowenien (bis zu einem Jahr)
und Ungarn (unbefristet),
aber auch in Bayern rechnen, wo sich der Verfassungsgerichtshof Abweichungen
vom Ex-tunc-Grundsatz nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten gestattet.
Versucht der Antragsteller mit der Popularklage im nachhinein, erlittene
Nachteile rückgängig zu machen, so kann er auf einen Profit hoffen, wenn eine
rückwirkende Aufhebung der verfassungswidrigen Rechtsnorm in Betracht kommt
und/oder er in den Genuß der Regelungen über die Rückabwicklung
verfassungswidriger Lagen kommen kann. Die Ex-tunc-Nichtigkeit ist in Bayern
und Belgien die Regel,
aber der belgische Schiedsgerichtshof kann dem Einzelnen die Früchte seines
Erfolgs nehmen, indem er anordnet, daß bestimmte Rechtswirkungen der nichtigen
Rechtnorm aufrechterhalten bleiben.
In Griechenland
und Ungarn kann das
Verfassungsgericht ausnahmsweise anordnen, daß die verfassungswidrige
Rechtsnorm rückwirkend zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft tritt. Dem
slowenischen Verfassungsgericht steht die letztgenannte Möglichkeit in Bezug
auf Gesetze nur für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu,
während es bei untergesetzlichen Rechtsnormen unter Beachtung bestimmter
Gesichtspunkte zwischen einer Aufhebung ex nunc (razveljava) und einer
Nichtigerklärung ex tunc (odprava) wählen kann.
Dem mazedonischen Verfassungsgericht ist der terminologische Unterschied
zwischen Aufhebung (ukina-nje) und Nichtigerklärung (poništanje) ebenfalls
bekannt, aber die
Entscheidung zwischen beiden Möglichkeiten wirkt sich dahingehend aus, daß eine
Rückabwicklung verfassungswidriger Lagen nur bei der Nichtigerklärung in
Betracht kommt, bei der Aufhebung hingegen ausgeschlossen ist.
Ansonsten verlieren die auf Grund der verfassungswidrigen Rechtsnorm ergangenen
Einzelentscheidungen, die während des Rückwirkungszeitraums Rechts- oder
Bestandskraft erlangten, nicht automatisch ihre Wirksamkeit, aber sie sind auf
einen innerhalb einer bestimmten Frist gestellten Antrag aufzuheben.
Auf diese Weise profitiert von der Rückwirkung nicht nur der Antragsteller,
sondern alle Betroffenen. Die Möglichkeit, allein den Antragsteller mit einer
„Ergreiferprämie“ zu belohnen, besteht lediglich in Ungarn.
Eine die Funktionsfähigkeit beeinträchtigende Überlastung der
Verfassungsgerichte mit Popularklagen scheint nach den vorliegenden Erfahrungen
in der Regel nicht zu drohen. Offenbar reichen die zweifelhaften Aussichten auf
einen persönlichen Nutzen und die sonst erwähnten Restriktionen meistens aus,
um die Antragswilligkeit in angemessenen Grenzen zu halten. Eine Ausnahme
bildet Ungarn, wo die Zahl der Popularklagen zwar rückläufig ist, aber das
vertretbare Maß noch immer überschreitet. Sollte diesem Zustand abgeholfen werden,
so wäre aus den bereits weiter oben behandelten Gründen an eine Annahme nach
Ermessen zu denken (vgl. III. 3 b).
c) Individualanregung
Es gibt einige Länder, in denen das Verfassungsgericht von Amts wegen ein
Verfahren der abstrakten Normenkontrolle einleiten kann. Diese einem Gericht an
sich wesensfremde und dem Antragsprinzip widersprechende Befugnis war für die
Verfassungsgerichtsbarkeit des kommunistischen Jugoslawien charakteristisch, wo
sogar in den Verfassungen ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß sich jedermann
mit einer entsprechenden Anregung an das Verfassungsgericht wenden konnte.
Tatsächlich spielte diese Möglichkeit in der Praxis eine sehr große Rolle, wo
die Normenkontrollverfahren überwiegend auf Anregungen von Bürgern durch
Beschluß des Verfassungsgerichts eröffnet wurden.
Diese Tradition ist in den meisten jugoslawischen
Nachfolgestaaten auch nach der rechtsstaatlichen Modernisierung der
Verfassungsgerichtsbarkeit beibehalten worden. Allein Slowenien hat auf die
Möglichkeit einer Verfahrenseröffnung ex officio gänzlich verzichtet und
zugleich das Anregungsrecht des Einzelnen zu einer Quasi-Popularklage verstärkt.
Es versteht sich des weiteren, daß die durch westliche Vorgaben geprägte
Verfassungsgerichtsbarkeit im Gesamtstaat und der Föderation von
Bosnien-Herzegowina mit der altjugoslawischen Tradition insofern gebrochen hat.
Die übrigen Verfassungsgerichte können nach wie vor von Amts wegen ein
Verfahren einleiten,
wobei sie aus beliebigen Quellen und so auch auf Grund eines persönlichen
Hinweises auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift
aufmerksam werden können. Auf der anderen Seite ist die Individualanregung, die
im rumpfjugoslawisch-serbischen Umfeld „Initiative“ (inicijativa)
und in Kroatien „Vorschlag“ (prijedlog)
genannt wird, derart formalisiert worden, daß das jeweilige Verfassungsgericht
die Anregung praktisch wie einen Antrag in einem Vorverfahren prüfen muß. Die
Nichtannahme der Anregung setzt einen förmlichen Beschluß voraus. Sie stellt
wohl eine Ermessensentscheidung dar,
aber von der Förmlichkeit des Verfahrens dürfte ein gewisser Druck ausgehen,
dem sich die versammelten Verfassungsrichter nicht ohne weiteres entziehen
können. Das mazedonische Verfassungsgericht ist einen revolutionären Schritt
weitergegangen und hat – wie unter III. 5. a dargestellt – aus der
traditionellen Anregung gleich eine Popularklage gemacht.
IV. Schlußfolgerungen
Nach diesem rechtsvergleichenden Überblick über die Vor- und Nachteile der
einzelnen Möglichkeiten, die dem Einzelnen den Zugang zum Verfassungsgericht
öffnen, sollten einige Schlußfolgerungen gezogen werden. Doch ist dies nicht so
einfach. Denn es gibt offensichtliche keine absolut beste Lösung; es gibt nur
relativ gute Lösungen, die zur jeweiligen Situation in einem konkreten Land am
besten passen. Aristoteles war eben doch weiser als Platon!
Als Ausgangspunkt wäre wohl die Frage zu stellen, wie stark das Bedürfnis
nach einem spezifischen Grundrechtsschutz oder zumindest nach einer
Mobilisierung subjektiver Interessen zum Schutze der objektiven
Verfassungsordnung einzuschätzen ist. Es ist einleuchtend, daß dieses Bedürfnis
in den Ländern am stärksten ausgeprägt ist, die gerade eine totalitäre oder
autoritäre Diktatur überwunden haben und den Aufbau eines demokratischen
Rechtstaates anstreben. Dies ist die Erklärung für die auf den ersten Blick
erstaunliche Tatsache, daß aus mittel-, süd- und osteuropäischer Sicht der
Grundrechtsschutz in West- und Nordeuropa recht unterentwickelt ist. Seine
dortige Verknüpfung mit dem allgemeinen gerichtlichen Rechtsschutz mag unter
den Bedingungen eines traditionell gewachsenen rechtsstaatlichen Milieus
akzeptable Ergebnisse zeitigen, ist aber sicherlich ungeeignet, als Initialzündung
für einen rechtsstaatlichen Neuanfang zu dienen. Diese Feststellung gilt sogar
für das amerikanische Modell, dessen Funktionsfähigkeit die selbstbewußte
Eigeninitiative des jeweiligen obersten ordentlichen Gerichts voraussetzt, das
verfassungsrechtliche Potential des richterlichen Prüfungsrechts zum Zwecke des
Grundrechtsschutzes zu nutzen. Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, daß
das amerikanische, englische, skandinavische und französische Rechtssystem die
Entstehung einer Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa kaum beeinflussen
konnten. Die Fortentwicklung des im Rahmen der diffusen konkreten Normenkontrolle
möglichen Grundrechtsschutzes zu einem spezifisch verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutz
ist durch Ergänzung des Rechtsmittelsystems um die Grundrechtsrevision oder
durch Konzentration der konkreten Normenkontrolle auf dem Wege des Einwandes
der Verfassungswidrigkeit wohl denkbar. Im angloamerikanischen Einflußbereich
besteht hierzu in geschichtlichen Umbruchssituationen eine gewisse Bereitschaft
(Zypern, Malta, Portugal, Bosnien-Herzegowina), die in gleicher Lage (Rumänien)
oder aus Einsicht in die Verbesserungsbedürftigkeit des überkommenen
Rechtssystems (Luxemburg) sogar von Ländern des französischen Rechtskreises
aufgebracht werden kann, wenn sie das Dogma der Unkontrollierbarkeit des
parlamentarischen Gesetzgebers aufzugeben bereit sind. Ganz ausreichend dürfte
dies aber vor allem dann nicht sein, wenn der gerichtliche
Verwaltungsrechtsschutz nicht lückenlos ist. Die bestehenden Lücken werden erst
durch die echte Grundrechtsbeschwerde abgedeckt, die sich im deutschen
Rechtskreis entwickelt hat (Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Deutschland)
und sowohl in Südeuropa (Spanien, Andorra) als auch in Ostmitteleuropa
(insbesondere Tschechien, Kroatien, Slowenien) vielfach übernommen worden ist.
Die echte Grundrechtsbeschwerde scheint in der Tat die Krönung des subjektiven
Grundrechtsschutzes im Verfassungsstaat zu sein. Sie hat allerdings auch ihren
Preis, der – jedenfalls in bevölkerungsreichen Ländern – mit der Überlastung
des Verfassungsgerichts und – sofern die Rechtskultur nicht domestizierend
wirkt – mit der in Rivalitäten zwischen dem Verfassungsgericht und den sonstigen obersten Gerichten
mündenden Unmöglichkeit einer dogmatisch sauberen Abschichtung der
Grundrechtswidrigkeit von der einfachen Rechtswidrigkeit zu entrichten ist.
Dieser Preis läßt sich zwar durch die Ermessensannahme von Grundrechtsbeschwerden
auf ein erträgliches Maß senken, doch scheint die Bereitschaft hierzu aus
kulturellen Gründen im deutschen Rechtskreis nicht sonderlich entwickelt zu
sein.
Man kann sich der Frage des Individualzugangs zum Verfassungsgericht
allerdings auch vom Ansatz des objektiven Verfassungsschutzes her nähern und
das subjektive Rechtsschutzinteresse in dessen Dienst stellen. Mehrere
osteuropäische Länder haben dies in innovativer Weise getan, indem sie die
Popularklage uneingeschränkt (Ungarn, Mazedonien, Georgien) oder bei Nachweis
eines rechtlichen Interesses als Quasi-Popularklage (Slowenien) zugelassen
haben. Die inzwischen gesammelten praktischen Erfahrungen zeigen, daß sich der
Mut, den im Westen einige Länder nur unter einschränkenden Bedingungen aufgebracht
haben (Liechtenstein, Bayern, Malta, Monaco, Belgien), namentlich in Ungarn und
Slowenien durchaus gelohnt hat. Hier haben die Verfassungsgerichte trotz ihrer
starken Belastung maßgebliche Beiträge zum Aufbau eines demokratischen
Rechtsstaates geleistet. Die mit dem subjektiven Grundrechtsschutz stärker
verbundene unechte Grundrechtsbeschwerde vermochte sich in Ungarn im Schatten
der Popularklage nicht wirklich zu entfalten, dürfte aber ihre Bewährungsprobe
in Polen und Lettland bestehen, sofern das Problem der Bindungswirkung der
verfassungskonformen Auslegung zufriedenstellend gelöst wird. Demgegenüber
müssen die Experimente mit einer spezifischen Individualbeschwerde in Rußland
und der Ukraine wohl als rechtstechnisch mißlungen, wenn auch praktisch nicht
unwichtig bezeichnet werden.
Letztlich muß der demokratisch legitimierte Gesetzgeber selber entscheiden,
in welchem Umfang und zu welchem Zweck er dem Einzelnen den Zugang zum
Verfassungsgericht ermöglichen will. Die verbindliche Einschätzung der rechtspolitischen
Bedürfnisse im Lande ist seine Aufgabe. Die Rechtsvergleichung kann ihm
behilflich sein, sobald die rechtspolitische Vorentscheidung gefallen ist. Sie
kann ihm die rechtstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten modellhaft und mit
ihren Vor- und Nachteilen aufzeigen und den Weg zur Begrenzung der
unvermeidlichen Folgeprobleme weisen. Hierzu sollte diese Untersuchung einen
bescheidenen Beitrag leisten.
Anlage Nr. 1
OSZE-Länder mit diffuser
Verfassungsgerichtsbarkeit
|
Land
|
Bezeichnung des obersten ordentlichen Gerichts
|
verfassungsgerichtliche Funktionen
|
Zugang des Einzelnen
|
|
1. Dänemark
|
Højsteret
|
inzidente Normenkontrolle (schwach);
Parteiverbot
|
ordentlicher Instanzenzug
|
|
2. Finnland
|
Korkein oikeus – Högsta domstolen
|
inzidente Normenkontrolle (schwach, erst seit
2000 in Bezug auf Gesetze)
|
ordentlicher Instanzenzug
|
|
3. Irland
|
Supreme Court
|
präventive und konkrete Normenkontrolle
|
ordentlicher Instanzenzug(Revision wegen
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes immer zulässig)
|
|
4. Island
|
Hæstiréttur
|
inzidente Normenkontrolle (schwach)
|
ordentlicher Instanzenzug
|
|
5. Kanada
|
Supreme Court- Cour suprême
|
inzidente Normenkontrolle;Gutachten
|
ordentlicher Instanzenzug(meistens mit
besonderer Zulassung, ausnahmsweise von Rechts wegen)
|
|
6. Niederlande
|
Hoge Raad
|
nur inzidente Verordnungskontrolle (schwach);
Minister- u. Abgeordnetenanklage
|
ordentlicher Instanzenzug
|
|
7. Norwegen
|
Højesterett
|
inzidente Normenkontrolle (schwach)
|
ordentlicher Instanzenzug
|
|
8. Schweden
|
Högsta domstolen
|
inzidente Normenkontrolle (schwach); Minister-
u. Richteranklage
|
ordentlicher Instanzenzug
|
|
9. Turkmenistan
|
Ëkary Sud
|
inzidente Normenkontrolle (?)
|
ordentlicher Instanzenzug
|
|
10. Vereinigte Staaten
|
Supreme Court
|
inzidente Normenkontrolle (stark)
|
ordentlicher Instanzenzug(meistens writ of
certiorari nach Ermessen; seltener Revision von Rechts wegen)
|
Anlage Nr. 2
OSZE-Länder mit
konzentrierter Verfassungsgerichtsbarkeit
|
Land
|
Bezeichnung
|
Errichtung
|
Kompetenzen
|
Zugang des Einzelnen
|
|
1. Albanien
|
Gjykatë Kushtetuese
|
1992
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (zwischen Staatsgewalten, vertikale
Verbandsstreitigkeiten); Präsidentenanklage; Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit;
Grundrechtsschutz
|
Grundrechtsrevision (Beschränkt auf justizielle
Grundrechte)
|
|
2. Andorra
|
Tribunal Constitucional
|
1993
|
präventive, abstrakte u. konkrete Normenkontrolle;
Kompetenzkonflikte (horizontale und vertikale Organstreitigkeiten);
Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (recurso d’empara)
|
|
3. Armenien
|
Sahmanadrakan dataran
|
1996
|
abstrakte Normenkontrolle; Präsidentenanklage
(Gutachten); Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
4. Aserbaidschan
|
Konstitusiya Mähkämäsi
|
1998
|
abstrakte Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (Organstreitigkeiten zwischen Staatsgewalten); Erhebung
der Präsidentenanklage; Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
5. Belgien
|
Arbitragehof – Cour d‘arbitrage
|
1984
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle quasi föderativer
Natur
|
föderalistisch beschränkte Quasi-Popularklage (recours
en annulation)
|
|
Bosnien-Herzegowina
a)
Gesamtstaat
|
Ustavni sud – Constitutional Court
|
1964-1992 (?),1997
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreitigkeiten, föderative Verbandsstreitigkeiten); Grundrechtsschutz
|
Grundrechtsrevision
|
|
b)
“Entitäten”
aa) Föderation Bosnien-
Herzegowina
|
Ustavni sud
|
1996
|
präventive, abstrakte und konkrete Normenkontrolle;
Kompetenzkonflikte (horizontale u. vertikale Organ- und
Verbandsstreitigkeiten); Präsidentenanklage
|
nein
|
|
|
Sud za ljudska prava
|
1997
|
Grundrechtsschutz mit konkreter Normenkontrolle
|
Einwand der Grundrechtswidrigkeit;
Grundrechtsrevision
|
|
bb) Serbische Republik
|
Ustavni sud
|
1994
|
abstrakte Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(zwischen Staatsgewalten, vertikaler Organstreit); Parteiverbot
|
Anregung
|
|
7. Bulgarien
|
Konstitucionen săd
|
1991
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale u. vertikale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage;
Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
8. Deutschland
a)
Bund
|
Bundesverfassungsgericht
|
1951
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(horizontale Organstreitigkeiten, föderative Verbandsstreitigkeiten);
Präsidenten- u. Richteranklage; Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit, Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
|
|
b)
Länder
Baden-Württemberg
|
Staatsgerichtshof
|
(1948), 1953
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreitigkeiten); Minister- u. Abgeordnetenanklage; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
Bayern
|
Verfassungsgerichtshof
|
1947
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreitigkeiten); Minister- u. Abgeordnetenanklage; Wahlgerichtsbarkeit;
Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde);
Popularklage
|
|
Berlin
|
Verfassungsgerichtshof
|
1992
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreitigkeiten); Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
|
|
Brandenburg
|
Verfassungsgericht
|
1993
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreitigkeiten); Abgeordnetenanklage; Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
|
|
Bremen
|
Staatsgerichtshof
|
1949
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreit); Ministeranklage; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
Hamburg
|
Verfassungsgericht
|
1953
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Rechtsauslegung;
Kompetenzkonflikt (Organstreit); Anklage gegen Mitglieder des Rechnungshofs;
Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
Hessen
|
Staatsgerichtshof
|
1947
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikt
(Organstreit); Ministeranklage; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Grundrechtsklage)
|
|
Mecklenburg-
Vorpommern
|
Landesverfassungsgericht
|
1995
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreit); Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
gegen Landesgesetze, sonst subsidiär
|
|
Niedersachsen
|
Staatsgerichtshof
|
1955
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreitigkeiten); Minister- und Abgeordnetenanklage; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
Nordrhein-Westfalen
|
Verfassungsgerichtshof
|
1952
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikt
(Organstreit); Ministeranklage; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
Rheinland-Pfalz
|
Verfassungsgerichtshof
|
1949
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikt
(Organstreit); Ministeranklage; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein (mit einer belanglosen Ausnahme)
|
|
Saarland
|
Verfassungsgerichtshof
|
1959
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikt
(Organstreit); Minister- und Abgeordnetenanklage; Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
subsidiär
|
|
Sachsen
|
Verfassungsgerichtshof
|
1993
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikt
(Organstreit); Ministeranklage; Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
|
|
Sachsen-Anhalt
|
Landesverfassungsgericht
|
1993
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreit); Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
gegen Landesgesetze
|
|
Schleswig-Holstein
|
Bundesverfassungsgericht
|
1951
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikt
(Organstreit)
|
nein
|
|
Thüringen
|
Verfassungsgerichtshof
|
1995
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreit); Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde)
|
|
9. Frankreich
|
Conseil constitutionnel
|
1958
|
präventive Normenkontrolle; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
10. Georgien
|
Sakonstitucio sasamartlo
|
1996
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(horizontaler u. vertikal-regionale Organstreitigkeiten); Staatsanklage gegen
zahlreiche Funktionsträger (Gutachten); Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit;
Grundrechtsschutz
|
Popularklage
|
|
11. Italien
|
Corte costituzionale
|
1956
|
konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(regionale Verbandsstreitigkeiten, horizontale Organstreitigkeiten); Präsidenanklage
|
Einwand der Verfassungswidrigkeit, sofern nicht
offensichtlich unbegründet
|
|
12. Jugoslawien
a)
Bund
|
Savezni ustavni sud
|
1964
|
abstrakte Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(vertikale und horizontale Organstreitigkeiten föderativer Natur);
Präsidentenanklage; Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtbeschwerde (ustavna žalba)
subsidiär; Anregung
|
|
b)
Republiken
Montenegro
|
Ustanvi sud
|
1964
|
abstrakte Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(vertikale u. horizontale Organstreitigkeiten zwischen Exekutive, Justiz u.
Kommunen); Präsidentenanklage (Gutachten); Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit;
Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (ustavna žalba)
subsidiär; Anregung
|
|
Serbien
|
Ustavni sud
|
1964
|
abstrakte Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(Organstreitigkeiten zwischen Gerichten und anderen Organen); Parteiverbot;
Wahlgerichtsbarkeit
|
Anregung
|
|
13. Kasachstan
|
Konstítucíjalyķ Keŋes –
(Konstitucionnyj sovet)
|
1996
|
präventive und konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Präsidentenanklage (Gutachten); Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
14. Kirgisien
|
Konstitucijalyk Sotu
|
1995
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(horizontale u. vertikale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage
(Gutachten); Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 1. Variante subsidiär
|
|
15. Kroatien
|
Ustavni sud
|
1964
|
präventive, abstrakte und (beschränkt) konkrete
Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte (Organstreitigkeiten zwischen den
Staatsgewalten); Präsidentenanklage; Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit
|
echte Grundrechtsbeschwerde (ustavna tužba);
Anregung
|
|
16. Lettland
|
Satversmes tiesa
|
1996
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle;
|
unechte Grundrechtsbeschwerde
(konstitucionālā sūdzība)
|
|
17. Liechtenstein
|
Staatsgerichtshof
|
1926
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Rechtsgutachten; Kompetenzkonflikte (zwischen Gerichten und Behörden);
Ministeranklage; Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz; punktuell
Verwaltungsgerichtsbarkeit
|
echte Grundrechtsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde);
Popularklage gegen Verordnungen (100 Stimmbürger)
|
|
18. Litauen
|
Konstitucinis Teismas
|
1993
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Präsidenten-,
Abgeordneten- und Richteranklage (Gutachten); Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
19. Luxemburg
|
Cour constitutionnelle
|
1997
|
konkrete Normenkontrolle
|
Einwand der Verfassungswidrigkeit, so-fern nicht
offesichtlich unbegründet
|
|
20. Malta
|
Qorti Konstituzzjonali – Constitutional Court
|
1974
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Wahlgerichtsbarkeit
|
Grundrechts- und Verfassungsrevision;
Popularklage (nicht wegen Grundrechtswidrigkeit)
|
|
21. Mazedonien
|
Ustaven sud
|
1964
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(zwischen den drei Staatsgewalten, vertikale Organstreitigkeiten);
Präsidentenanklage; Parteiverbot; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (beschränkt auf bestimmte
Grundrechte); Popularklage
|
|
22. Moldau
|
Curte Constituţională
|
1995
|
abstrakte Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Präsidentenanklage (Gutachten); Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit
|
nein
|
|
23. Österreich
|
Verfassungsgerichtshof
|
1920
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(zwischen Justiz- u. Verwaltungsbehörden; föderative Verbandstreitigkeiten);
Präsidenten-, Minister- u. Landeshauptmannanklage Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (nicht gegen
Gerichtsentscheidungen)
|
|
24. Polen
|
Trybunał Konstytucyjny
|
1986
|
präventive, abstrakte u. konkrete Normenkontrolle;
Kompetenzkonflikte (horizontale Organstreitigkeiten); Parteiverbot;
Grundrechtsschutz
|
unechte Grundrechtsbeschwerde (skarga konstytucyjna)
|
|
25. Portugal
|
Tribunal Constitucional
|
1983
|
präventive, abstrakte, konkrete u. negative Normenkontrolle;
Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit
|
Verfassungsrevision (recurso)
|
|
26. Rumänien
|
Curte Constituţională
|
1992
|
präventive und konkrete Normenkontrolle; Präsidentenanklage
(Gutachten); Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit
|
Einwand der Verfassungswidrigkeit
|
|
27. Rußland
a)
Föderation
|
Konstitucionnjy Sud
|
1991/93, 1995
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale u. vertikale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage
(Gutachten); Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
b)
Föderationssubjekte
Republik Adygeja
|
Konstitucionnaja Palata
|
1997
|
abstrakte Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale u. vertikale Organstreitigkeiten);
Präsidentenanklage (Gutachten);
|
nein
|
|
Republik
Baschkortostan
|
Konstitucionnyj Sud
|
1996
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale u. vertikale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage
(Gutachten); Parteiverbot; Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
Republik Burjätien
|
Konstitucionnyj Sud
|
1995
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale, vertikale u. kommunale Organstreitigkeiten);
Präsidentenanklage (Gutachten); Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
Republik Dagestan
|
Konstitucionnyj Sud
|
1991
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale u. vertikale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage
(Gutachten); Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
Kabardinisch-Balka-
rische Republik
|
Konstitucionnyj Sud
|
1993
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale, vertikale u. kommunale Organstreitigkeiten);
Präsidentenanklage (Gutachten); Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
Republik Karelien
|
Konstitucionnyj Sud
|
1994
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(horizontale u. vertikale u. kommunale Organstreitigkeiten); Ministeranklage;
Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
Republik Komi
|
Konstitucionnyj Sud
|
1994
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale, vertikale und kommunale Organstreitigkeiten);
Präsidentenanklage (Gutachten); Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
Republik Mari-El
|
Konstitucionnyj Sud
|
1998
|
abstrakte Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Rechtsgutachten; Kompetenzkonflikte (horizontale Organstreitigkeiten);
Präsidentenanklage (Gutachten)
|
nein
|
|
Republik Nord-
Ossetien - Alanien
|
Komitet konstitucionnogo nadzora
|
?
|
abstrakte Normenkontrolle; Präsidentenanklage
(Gutachten)
|
nein
|
|
Republik Sacha (Jaku-
tien)
|
Konstitucionnyj Sud
|
1992
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Präsidentenanklage (Gutachten); Parteiverbot; Grundrechtsschutz
|
russische Grundrechtsbeschwerde 1. Variante
|
|
Gebiet Swerdlowsk
|
Ustavnyj Sud
|
1998
|
abstrakte Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (vertikale Organstreitigkeiten); Gouverneursanklage
(Gutachten)
|
nein
|
|
Republik Tatarstan
|
Konstitucionnyj Sud
|
2000
|
abstrakte Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage
(Gutachten)
|
nein
|
|
28. Slowakei
|
Ústavný súd
|
1993
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Verfassungsauslegung;
Kompetenzkonflikte (horizontale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage;
Parteiverbot (Rechtsmittelinstanz); Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (ústavná st’ažnost’)
subsidiär; Anregung
|
|
29. Slowenien
|
Ustavno sodišče
|
1964
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(horizontale Organstreitigkeiten; zwischen Gerichten u. Staatsorganen;
vertikale und kommunale Verbandsstreitigkeiten); Präsidenten- und
Ministeranklage; Parteiverbot; Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (ustavna pritožba);
Quasi-Popularklage
|
|
30. Spanien
|
Tribunal Constitucional
|
1980
|
präventive, abstrakte und konkrete Normenkontrolle;
Kompetenzkonflikte (vertikale u. horizontale Verbandsstreitigkeiten
regionaler Art); Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (recurso de amparo
constitucional)
|
|
31. Tadschikistan
|
Sudi konstitutsionī(Konstitucionnyj Sud)
|
1996
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(horizontale u. vertikale Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage
(Gutachten); Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
ussische Grundrechtsbeschwerde 2. Variante
|
|
32. Tschechien
|
Ústavní soud
|
1993
|
abstrakte u. konkrete Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte
(horizontale Organstreitigkeiten, vertikale und horizontale
Verbandsstreitigkeiten); Präsidentenanklage; Parteiverbot (Rechtsmittelinstanz);
Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (ústavní stížnost)
|
|
33. Türkei
|
Anayasa mahkemesi
|
1962
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Präsidenten-,
Minister- und Richteranklage; Parteiverbot
|
nein
|
|
34. Ukraine
|
Konstytucijnyj Sud
|
1997
|
abstrakte und konkrete Normenkontrolle; Verfassungs-
und Gesetzesauslegung; Präsidentenanklage (Gutachten)
|
Verfassungseingabe (konstytucijne zvernennja)
|
|
35. Ungarn
|
Alkotmánybíróság
|
1990
|
präventive, abstrakte, konkrete und negative
Normenkontrolle; Verfassungsauslegung; Kompetenzkonflikte (horizontale und
vertikale Organstreitigkeiten, kommunale Verbandsstreitigkeiten); Präsidentenanklage
|
unechte Grundrechtsbeschwerde (alkotmányjogi panasz);
Popularklage
|
|
36. Usbekistan
|
Konstitucijavij sudi
|
1996
|
abstrakte Normenkontrolle; Verfassungs- und
Gesetzsauslegung
|
nein
|
|
37. Weißrußland
|
Kanstytucyjnyj Sud- Konstitucionnyj Sud
|
1994
|
abstrakte und (beschränkt) konkrete Normenkontrolle;
|
nein
|
Anlage Nr. 3
OSZE-Länder mit einer
Verfassungsgerichtsbarkeit besonderer Art
|
Land
|
Bezeichnung
|
Errichtung
|
Gerichtsprofil
|
verfassungsgerichtliche Kompetenzen
|
Zugang des Einzelnen
|
|
1. Estland
|
Riigikohtu: põhiseaduslikkuse järelevalve
kolleegium
|
1993
|
oberstes ordentliches Gericht mit besonderem
Spruchkörper für Verfassungssachen
|
präventive, abstrakte und konkrete sowie
inzidente Normenkontrolle
|
ordentlicher Instanzenzug bei inzidenter
Normenkontrolle
|
|
2. Griechenland
|
Anotaton Eidikon Dikastirion
|
1975
|
Sondergericht der obersten Gerichtshöfe
|
Beseitigung von höchstrichterlichen
Rechtsprechungsdivergenzen bei konkreter Normenkontrolle (und generell); Kompetenzkonflikte
(zwischen Justiz und Verwaltung sowie zwischen Fachgerichtsbarkeiten);
Wahlgerichtsbarkeit
|
einwand der Verfassungswidrigkeit und
Quasi-Popularklage zur Beseitigung höchstrichterlicher Rechtsprechungsdivergenzen
|
|
3. Monaco
|
Tribunal Suprême
|
1963
|
Verfassungs- und Verwaltungsgericht
|
Kompetenzkonflikte;Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde gegen Gesetze
(recours en annulation); ordentlicher Instanzanzug in Verwaltungssachen
|
|
4. Schweiz
a)
Bund
|
Bundesgericht – Tribunal fédéral – Corte federale
|
1874
|
oberstes ordentliches Gericht mit verfassungsgerichtlichen
Sonderkompetenzen
|
inzidente Normenkontrolle (nur Bundesverordnungen
und Kantonsrecht); föderative Kompetenzkonflikte (vertikale und horizontale
Verbandsstreitigkeiten); Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
ordentlicher Instanzenzug bei inzidenter
Normenkontrolle; echte Grundrechtsbeschwerde (staatsrechtliche Beschwerde
gegen kantonale Hoheitsakte); Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
|
b)
Kantone
Basel-
Landschaft
|
Verwaltungsgericht
|
1987
|
Verfassungs- und Verwaltungsgericht
|
inzidente und abstrakte (bei Verordnungen)
Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte (vertikale und horizontale Verbandsstreitigkeiten);
Wahlgerichtsbarkeit; Grundrechtsschutz
|
echte Grundrechtsbeschwerde (gegen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsakte); Quasi-Popularklage (gegen Verordnungen);
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
|
Jura
|
Tribunal contonal: Cour constitutionnelle
|
1979
|
oberstes ordentliches Gericht mit besonderem
Spruchkörper für Verfassungssachen
|
präventive und inzidente Normenkontrolle;
Kompetenzkonflikte (Organstreitigkeiten sowie zwischen Fachgerichtsbarkeiten);
Wahlgerichtsbarkeit
|
ordentlicher Instanzenzug bei inzidenter
Normenkontrolle; echte präventive Grundrechtsbeschwerde (gegen Rechtsnormen)
|
|
Nidwalden
|
Obergericht: Verfassungsgericht
|
1968
|
oberstes ordentliches Gericht mit besonderem
Spruchkörper für Verfassungssachen
|
inzidente und abstrakte Normenkontrolle;
Kompetenzkonflikte (Organstreitigkeiten); Wahlgerichtsbarkeit
|
ordentlicher Instanzenzug bei inzidenter
Normenkontrolle; Quasi-Popularklage (Verfassungsbeschwerde)
|
|
5. Zypern
griechischer
Teil
|
Anotato dikasterio
|
1960bzw.1964
|
oberstes ordentliches Gericht, Verfassungsgericht
und Verwaltungsgericht
|
präventive und inzidente Normen-kontrolle;
Kompetenzkonflikte (Organstreitigkeiten); Präsidentenanklage; Wahlgerichtsbarkeit;
verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
|
ordentlicher Instanzenzug bei inzidenter
Normenkontrolle; Anfechtungsklage (gegen Verwaltungsakte)
|
|
Türkischer
Teil
|
Yüksek Mahkemesi
|
1985
|
berstes ordentliches Gericht, Verfassungsgericht
und Verwaltungsgericht
|
präventive, abstrakte, inzidente und konkrete
Normenkontrolle; Kompetenzkonflikte (Organstreitigkeiten); Präsidenten- und
Ministeranklage; verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
|
ordentlicher Instanzenzug bei inzidenter
Normenkontrolle; Einwand der Verfassungswidrigkeit; Anfechtungsklage (gegen
Verwaltungsakte)
|
Anlage Nr. 4
Rechtsgrundlagen der
Verfassungsgerichtsbarkeit in den OSZE-Staaten
|
Albanien:
|
Art. 124-134
Verfassung der Republik Albanien – Gesetz Nr. 8417 v. 21.10.1998 (Fletorja
Zyrtare 1998, S. 1073); Gesetz Nr. 8577 über die Organisation und Tätigkeit
des Verfassungsgerichts der Republik Albanien v. 10.2.2000 (Fletorja Zyrtare
2000, S. 101)
|
|
Andorra:
|
Art. 95-104
Verfassung des Fürstentums Andorra v. 14.3.1993 (Butlletí Oficial Nr. 24 v.
4.5.1993); Qualifiziertes Gesetz über das Verfassungsgericht v. 3.9.1993
(Butlletí Oficial Nr. 51 v. 28.9.1993)
|
|
Armenien:
|
Art. 96-102
Verfassung der Republik Armenien v. 5.7.1995 (Respublika Armenija v.
21.7.1995); Gesetz über das Verfassungsgericht v. 6.12.1995 (Vedomosti
Nacional’nogo Sobranija RA 1995, Nr. 24, Pos. 154)
|
|
Aserbaidschan:
|
Art. 130
Verfassung der Republik Aserbaidschan v. 12.11.1995 (Azärbaycan v.
11.11.1995); Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik Aserbaidschan v.
21.10.1997 (Azärbaycan v. 27.11.1997)
|
|
Belgien:
|
Art. 142
koordinierte Verfassung von Belgien v. 17.2.1994 (Belgisch Staatsblad –
Moniteur Belge v. 17.2.1994), Sondergesetz über den Schiedsgerichtshof v.
6.1.1989 (Belgisch Staatsblad – Moniteur Belge v. 7.1.1989)
|
|
Bosnien-Herzegowina:
Gesamtstaat:
|
Art. VI
Verfassung von Bosnien-Herzegowina v. 14.12.1995 = Anhang Nr. 4 zum
Allgemeinen Rahmenabkommen für einen Frieden in Bosnien-Herzegowina
(International Legal Materials Nr. 1/1996, S. 118); Geschäftsordnung des
Verfassungsgerichts von Bosnien-Herzegowina v. 29.9.1997 (Službeni glasnik
BiH Nr. 2/1997, Pos. 12 a)
|
|
Entitäten:
Föderation Bosnien-Herzegowina
|
Verfassungsgericht:
Kap. IV. C. Art. 9-13, Kap. IX Art. 9 lit. c) Verfassung der Föderation
Bosnien-Herzegowina v. 30.3.1994 (Službene novine FBiH Nr. 1/1994, Pos. 1);
Gesetz über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht der Föderation Bosnien-Herzegowina
v. 14.10.1995 (Službene novine FBiH Nr. 6/1995, Pos. 48); Beschluß über die
Organisation des Verfassungsgerichts der Föderation Bosnien-Herzegowina v.
10.1.1996 (Službene novine FBiH Nr. 2/1996, Pos. 7); Geschäftsordnung des
Verfassungsgerichts der Föderation Bosnien-Herzegowina v. 26.3.1998 (Službene
novine FBiH Nr. 34/1998)Gericht für Menschenrechte: Kap. IV. C. Art. 18-23,
Kap. IX Art. 9 lit. d) Verfassung der Föderation Bosnien-Herzegowina v.
30.3.1994 (Službene novine FBiH Nr. 1/1994, Pos. 1); Gesetz über das Gericht
für Menschenrechte der Föderation Bosnien-Herzegowina v. 14.10.1995 (Službene
novine FBiH Nr. 6/1995, Pos. 49)
|
|
Serbische Republik:
|
Art. 115-120
Verfassung der Serbischen Republik v. 28.2.1992 i.d.F. der Neubekanntmachung
v. 17.12.1992 (Službeni glasnik RS Nr. 19/1992); Gesetz über das
Verfassungsgericht der Serbischen Republik v. 1994 (Službeni glasnik RS Nr. 29/1994)
|
|
Bulgarien:
|
Art. 147-152
Verfassung der Republik Bulgarien v. 12.7.1991 (Dăržaven Vestnik Nr.
56/1991); Gesetz über das Verfassungsgericht v. 9.8.1991 (Dăržaven
Vestnik Nr. 67/1991); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts v. 6.12.1991
(Dăržaven Vestnik Nr. 106/1991)
|
|
Deutschland:
Bund:
|
Art. 93-94
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland v. 23.5.1949 (Bundesgesetzblatt
I 1949, S. 1); Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) v. 12.3.1951 i.d.F. der
Neubekanntmachung v. 11.8.1993 (Bundesgesetzblatt I 1993, S. 1473);
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts v. 15.12.1986 (Bundesgesetzblatt
I 1986, S. 2529)
|
|
Länder:
Baden-Württemberg:
|
Art. 68
Verfassung des Landes Baden-Württemberg v. 11.11.1953 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Baden-Württemberg 1953, S. 173); Gesetz über den
Staatsgerichtshof v. 13.12.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Baden-Württemberg 1954, S. 171); Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs für
das Land Baden-Württemberg v. 10.12.1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Baden-Württemberg 1955, S. 269)
|
|
Bayern:
|
Art. 60-69 Verfassung
des Freistaates Bayern v. 2.12.1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1946, S. 333); Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) v.
10.5.1990 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1990, S. 122);
Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (GeschOVfGH) v.
18.12.1990 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991, S. 36)
|
|
Berlin:
|
Art. 84
Verfassung von Berlin v. 23.11.1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
1995, S. 779); Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) v. 8.11.1990
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1990, S. 2246); Geschäftsordnung des
Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin v. 6.12.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin 1994, S. 504)
|
|
Brandenburg:
|
Art. 112-113
Verfassung des Landes Brandenburg v. 20.8.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg I 1992, S. 298); Gesetz über das Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg) v.
8.7.1993 i.d.F. der Neubekanntmachung v. 22.11.1996 (Gesetz- und
Verordnungsblatt das Land Brandenburg I 1996, S. 343); Geschäftsordnung des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg v. 17.12.1998 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I 1999, S. 2)
|
|
Bremen:
|
Art. 139-140
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen v. 21.10.1947 (Gesetzblatt der
Freien Hansestadt Bremen 1947, S. 251); Gesetz über den Staatsgerichtshof v.
21.6.1949 i.d.F. der Neubekanntmachung v. 18.6.1996 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen 1996, S. 179); Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes der
Freien Hansestadt Bremen v. 4.8.1997 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
1997, S. 403)
|
Hamburg
|
Art. 65
Verfassung der Freien Hansestadt Hamburg v. 6.6.1952 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt 1952, S. 117); Gesetz über das Hamburgische
Verfassungsgericht v. 2.10.1953 i.d.F. der Neubekanntmachung v. 23.3.1982
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1982, S. 59); Geschäftsordnung
des Hamburgischen Verfassungsgerichts v. 11.2.1983 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 1983, S. 65)
|
|
Hessen:
|
Art. 130-133
Verfassung des Landes Hessen v. 1.12.1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen 1946, S. 229); Gesetz über den Staatsgerichtshof v.
30.11.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I 1994, S. 684)
|
Mecklenburg-Vorpommern:
|
Art. 52-54
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 23.5.1993 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1993, S. 372); Gesetz über das
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz
– LVerfGG ) v. 19.7.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Mecklenburg-Vorpommern 1994, S. 734); Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern v. 20.12.1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
1996, S. 13)
|
|
Niedersachsen:
|
Art. 54-55
Niedersächsische Verfassung v. 19.5.1993 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 1993, S. 107); Gesetz über den Staatsgerichtshof v.
31.3.1955 i.d.F. der Neubekanntmachung v. 1.7.1996 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt 1996, S. 342); Geschäftsordnung des Niedersächsischen
Staatsgerichtshofs v. 5.12.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1997, S. 48)
|
|
Nordrhein-Westfalen:
|
Art. 75-76
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen v. 28.6.1950 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1950, S. 127); Gesetz über
den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen v. 14.12.1989 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1989, S. 708);
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
v. 4.5.1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
1990, S. 292)
|
|
Rheinland-Pfalz:
|
Art. 130-136
Verfassung für Rheinland-Pfalz v. 18.5.1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz 1947, S. 209); Landesgesetz über den
Verfassungsgerichtshof v. 23.7.1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz 1949, S. 285); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz v. 13.8.1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz 1991, S. 345)
|
|
Saarland:
|
Art. 96-97
Verfassung des Saarlandes v. 15.12.1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1947, S.
1077); Gesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) v. 17.7.1958
i.d.F. der Neubekanntmachung v. 19.11.1982 (Amtsblatt des Saarlandes 1982, S.
917); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes v.
5.8.1991 (Amtsblatt des Saarlandes 1991, S. 974)
|
|
Sachsen:
|
Art. 81
Verfassung des Freistaates Sachsen v. 27.5.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Sachsen 1992, S. 243); Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG)
v. 18.2.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen 1993, S.
177); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
v. 14.10.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen 1993, S.
1134)
|
|
Sachsen-Anhalt:
|
Art. 74-76
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt v. 16.7.1992 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1992, S. 600); Gesetz über das
Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG) v.
23.8.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1993, S.
441); Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt v.
18.4.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1994, S.
543)
|
|
Schleswig-Holstein:
|
Art. 44
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein v. 13.12.1949 i.d.F. der
Neubekanntmachung v. 13.6.1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein 1990, S. 391) i.V.m. Art. 99 Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland v. 23.5.1949 (Bundesgesetzblatt I 1949, S. 1)
|
|
Thüringen:
|
Art. 79-80
Verfassung des Freistaats Thüringen v. 25.10.1993 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Thüringen 1993, S. 625); Gesetz über den
Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz –
ThürVerfGHG) v. 28.6.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen
1994, S. 781); Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs v.
13.9.1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen 1995, S. 313)
|
|
Estland:
|
§§ 107 II, 142,
149 III, 152 Verfassung der Republik Estland v. 28.6.1992 (Riigi Teataja I
1992, Nr. 26, Pos. 349); Gesetz über den Gerichtsprozeß im Verfahren der
Verfassungsaufsicht v. 5.5.1993 (Riigi Teataja I 1993, Nr. 25, Pos. 435)
|
|
Frankreich:
|
Art. 56-63
Verfassung der Französischen Republik v. 4.10.1958 (Journal Officiel v.
5.10.1958, S. 9151); Verordnung Nr. 58-1067 v. 7.11.1958 betr. das
Organgesetz über den Verfassungsrat (Journal Officiel v. 9.11.1958, S. 10129)
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Georgien:
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Art. 88-89
Verfassung von Georgien v. 24.8.1995 (Sakartvelos Parlamentis Ucqebebi 1995,
Nr. 31/33, Pos. 668); Gesetz über das Verfassungsgericht Georgiens v.
31.1.1996 (Sakartvelos Parlamentis Ucqebebi 1996, Nr. 1, Pos. 116); Gesetz
über den Verfassungsprozeß v. 21.3.1996 (Sakartvelos Parlamentis Ucqebebi
1996, Nr. 5/6, Pos. 253); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts Georgiens
v. 15.8.1996
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Griechenland:
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Art. 100
Verfassung der Republik Griechenland v. 9.6.1975 (Efimeris tis Kyberniseos
Nr. 111 v. 9.6.1975); Gesetz Nr. 345/1976 über die Bestätigung des Gesetzes
betr. den Obersten Sondergerichtshof nach Art. 100 der Verfassung (Efimeris
tis Kyberniseos Nr. 141 v. 10.6.1976); Beschluß Nr. 1/1976 über die
Geschäftsordnung des Obersten Sondergerichtshofs v. 1.11.1976
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Italien:
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Art. 134-137
Verfassung der Republik Italien v. 27.12.1947 (Gazzetta Ufficiale Nr. 298 v.
27.12.1947); Gesetz Nr. 87/1953 v. 11.3.1953 – Bestimmungen über die
Verfassung und die Tätigkeit des Verfassungsgerichts (Gazzetta Ufficiale Nr.
62 v. 14.3.1953); Allgemeine Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts v.
20.1.1966 (Gazzetta Ufficiale Nr. 45 v. 19.2.1966)
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Jugoslawien:
Bund:
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Art. 124-132
Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien v. 27.4.1992 (Službeni list SRJ Nr.
1/1992, Pos. 1); Gesetz über das Bundesverfassungsgericht v. 2.10.1992
(Službeni list SRJ Nr. 36/1992, Pos. 396)
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Republiken:
Montenegro:
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Art. 111-116
Verfassung der Republik Montenegro v. 12.10.1992 (Službeni list RCG Nr.
48/1992, Pos. 675); Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik
Montenegro v. 10.6.1993 (Službeni list RCG Nr. 21/1993, Pos. 387)
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Serbien:
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Art. 125-131
Verfassung der Republik Serbien v. 28.9.1990 (Službeni glasnik RS Nr. 1/1990,
Pos. 1); Gesetz über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht und die
Rechtskraft seiner Entscheidungen v. 30.5.1991 (Službeni glasnik Nr. 32/1991,
Pos. 349)
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Kasachstan:
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Art. 71-74
Verfassung der Republik Kasachstan v. 30.8.1995 (Kazachstanskaja Pravda v.
8.9.1995); Präsidialerlaß über den Verfassungsrat der Republik Kasachstan v.
29.12.1995 (Kazachstanskaja Pravda v. 9.1.1996)
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Kirgisien:
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Art. 82
Verfassung der Kirgisischen Republik v. 5.5.1993 i.d.F. der Neubekanntmachung
v. 16.2.1996 (Svobodnye gory v. 17.2.1996); Gesetz über das
Verfassungsgericht der Kirgisischen Republik v. 18.12.1993 (KS Žogorku
Kenešinin vedomosttoru – Vedomosti Žogorku Keneša KR 1994, Nr. 2, Pos. 46);
Gesetz über den Verfassungsprozeß in der Kirgisischen Republik v. 18.12.1993
(KS Žogorku Kenešinin vedomosttoru – Vedomosti Žogorku Keneša KR 1994, Nr. 2,
Pos. 48)
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Kroatien:
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Art. 126-131
Verfassung der Republik Kroatien v. 22.12.1990 i.d.F. der Neubekanntmachung
v. 4.12.2000 (Narodne novine Nr. 124/2000, Pos. 2332); Verfassungsgesetz über
das Verfassungsgericht der Republik Kroatien v. 24.9.1999 (Narodne novine Nr.
99/1999, Pos. 1644)
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Lettland:
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Art. 85
Verfassung der Republik Lettland v. 15.2.1922, eingefügt durch Gesetz v.
5.6.1996 (LR Saeimas un Ministru Kabineta Ziņotājs 1996, Nr. 14,
Pos. 399); Verfassungsgerichtsgesetz v. 5.6.1996 (LR Saeimas un Ministru
Kabineta Ziņotājs 1996, Nr. 14, Pos. 407); Geschäftsordnung des
Verfassungsgerichts der Republik Lettland v. 21.4.1997 (Latvijas
Vēstnesis v. 24.4.1997)
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|
Liechtenstein:
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Art. 104-106
Verfassung des Fürstentums Liechtenstein v. 5.10.1921 (Landesgesetzblatt
1921, Nr. 5); Gesetz über den Staatsgerichtshof v. 5.11.1925
(Landesgesetzblatt 1925, Nr. 8)
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Litauen:
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Art. 102-108
Verfassung der Republik Litauen v. 13.10.1992 (LR Seimo ir Vyriausybės
Žinios – Vedomosti Sejma i Pravitel’stva LR 1992, Nr. 33, Pos. 1014); Gesetz
über das Verfassungsgericht der Republik Litauen v. 3.2.1993 (LR Seim ir Vyriausybės
Žinios – Vedomosti Sejma i Pravitel’stva LR
1993, Nr. 6, Pos. 120)
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Luxemburg:
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Art. 95ter
Verfassung des Großherzogtums Luxemburg v. 17.10.1868, eingefügt durch Gesetz
v. 12.7.1996 (Mémorial, Recueil de législation 1996, S. 1318); Gesetz über
die Organisation des Verfassungsgerichts v. 27.7.1997 (Mémorial, Recueil de
législation 1997, S. 1724); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts v.
31.10.1997 (Mémorial, Recueil de législation 1997, S. 2696)
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Malta:
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Art. 95-98, 116
Verfassung von Malta v. 21.9.1964 i.d.F. des Änderungsgesetzes Nr. LVIII/1974
v. 13.12.1974 (Beilage zu Gazzetta tal-Gvern ta‘ Malta – Malta Law Gazzette
v. 13.12.1974)
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Mazedonien:
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Art. 108-113
Verfassung der Republik Mazedonien v. 17.11.1991 (Služben vesnik RM Nr.
52/1991, Pos. 998); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts der Republik
Mazedonien v. 9.11.1992 (Služben vesnik RM Nr. 70/1992, Pos. 1354)
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Moldau:
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Art. 134-140
Verfassung der Republik Moldau v. 29.7.1994 (Monitorul Oficial RM 1994, Nr.
1); Gesetzbuch über die Verfassungsgerichtsbarkeit v. 16.6.1995 (Monitorul
Oficial RM 1995, Nr. 53/54, Pos. 597)
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Monaco:
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Art. 89-92
Verfassung des Fürstentums Monaco v. 17.12.1962 (Journal de Monaco v.
17.12.1962); souveräne Verordnung über das Verfahren vor dem Obersten
Gerichtshof v. 16.4.1963
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Österreich:
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Art. 137-148
Bundesverfassungs-Gesetz der Republik Österreich v. 1.10.1920 i.d.F. der
Neubekanntmachung v. 7.12.1929 (Bundesgesetzblatt Nr. 1/1930); Bundesgesetz
v. 13.7.1921 über die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes
i.d.F. der Neubekanntmachung v. 12.5.1953 (Verfassungsgerichtshofgesetz –
VerfGG 1953) (Bundesgesetzblatt Nr. 85/1953); Geschäftsordnung des
Verfassungsgerichtshofes v. 12.10.1946 (Bundesgesetzblatt Nr. 202/1946)
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Polen:
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Art. 188-197
Verfassung der Republik Polen v. 2.4.1997 (Dziennik Ustaw RP 1997, Nr. 78,
Pos. 483); Gesetz über den Verfassungsgerichtshof v. 1.9.1997 (Dziennik Ustaw
RP 1997, Nr. 102, Pos. 643); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs v.
22.10.1997 (Monitor Polski 1997, Nr. 81, Pos. 788)
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Portugal:
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Art. 278-283
Verfassung der Republik Portugal v. 2.4.1976 (Diário da República I Nr. 86 v.
10.4.1976); Gesetz Nr. 28/82 – Organisation, Tätigkeit und Verfahren des
Verfassungsgerichts v. 15.11.1982 (Diário da República I Nr. 264 v.
15.11.1982)
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Rumänien:
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Art. 140-145
Verfassung von Rumänien v. 21.11.1991 (Monitorul Oficial R I Nr. 233/1991);
Gesetz Nr. 47/1992 über die Organisation und Tätigkeit des
Verfassungsgerichts v. 16.5.1992 i.d.F. der Neubekanntmachung v. 7.8.1997
(Monitorul Oficial R I Nr.187/1997); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
v. 4.11.1997 (Monitorul Oficial R I Nr. 308/1997)
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Rußland:
Föderation:
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Art. 125
Verfassung der Russischen Föderation v. 12.12.1993 (Rossijskaja gazeta v.
25.12.1993); Bundesverfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der
Russischen Föderation v. 21.7.1994 (Sobranie Zakonodatel’stva RF 1994, Nr.
13, Pos. 1447); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts der Russischen
Föderation v. 1.3.1995 (unveröffentlicht)
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Föderationssubjekte:Republik Adygeja:
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Art. 101-104
Verfassung der Republik Adygeja v. 10.3.1995; Verfassungsgesetz über die
Verfassungskammer der Republik Adygeja v. 22.5.1996 (Sovetskaja Adygeja v.
4.7.1996)
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Republik Baschkortostan:
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Art. 134
Verfassung der Republik Baschkortostan v. 24.12.1993 (Izvestija Baškortostana
v. 6.1.1994); Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik Baschkortostan
v. 27.10.1992 i.d.F. der Bekanntmachung v. 14.1.1997
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Republik Burjätien:
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Art. 100-101
Verfassung der Republik Burjätien v. 22.2.1994 (Burjatija v. 9.3.1994) i.d.F.
der Neubekanntmachung v. 14.4.2000; Gesetz über das Verfassungsgericht der
Republik Burjätien v. 25.10.1994 (Vedomosti Narodnogo Churala Respubliki
Burjatija 1995, Nr. 2)
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Republik Dagestan:
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Art. 113
Verfassung der Republik Dagestan v. 26.7.1994 (Dagestanskaja Pravda v.
3.8.1994); Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik Dagestan v.
18.12.1991 i.d.F. der Neubekanntmachung v. 7.5.1996
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Kabardinisch Balkarische Republik:
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Art. 117
Verfassung der Kabardinisch-Balkarischen Republik v. 10.3.1992; Gesetz über
das Verfassungsgericht der Kabardinisch-Balkarischen Republik v. 19.11.1997
(Kabardino-Balkarskaja pravda v. 23. u. 25.12.1997)
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Republik Karelien:
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Art. 87
Verfassung (Grundgesetz) der Republik Karelien v. 30.5.1978, eingefügt durch
Gesetz v. 20.1.1994; Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik Karelien
v. 17.3.1994 (Vedomosti Verchovnogo Soveta Respubliki Karelija 1994, Nr. 5/6,
Pos. 650)
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Republik Komi:
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Art. 100
Verfassung der Republik Komi v. 17.2.1994 (Krasnoe znamja v. 10.3.1994);
Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik Komi v. 12.10.1994 (Vedomosti
Verchovnogo Soveta Respubliki Komi 1994, Nr. 11, Pos. 160)
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Republik Marij-El:
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Art. 95
Verfassung der Republik Marij-El v. 24.6.1995; Gesetz über das
Verfassungsgericht der Republik Marij-El v. 11.3.1997 (Sobranie
Zakonodatel’stva Respubliki Marij-Ėl 1997, Nr. 4, Pos. 149)
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Republik Nordossetien - Alanien:
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Art. 94-97
Verfassung der Republik Nordossetien – Alanien v. 12.11.1994 (Severnaja
Osetija v. 7.12.1994);
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Republik Sacha (Jakutien):
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Art. 100-102
Verfassung (Grundgesetz) der Republik Sacha (Jakutien) v. 4.4.1992 (Jakutskie
vedomosti v. 26.4.1992); Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik
Sacha (Jakutien) v. 7.2.1992
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Gebiet Swerdlowsk:
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Art. 59-60
Satzung des Gebiets Swerdlowsk v. 28.10.1994; Gesetz über das Satzungsgericht
des Gebiets Swerdlowsk v. 22.4.1997 (Oblastnaja gazeta v. 13.5.1997)
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Republik Tatarstan:
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Art. 139-141
Verfassung der Republik Tatarstan v. 30.11.1992 (Kazanskie vedomosti v.
15.12.1992); Gesetz über das Verfassungsgericht der Republik Tatarstan v.
22.12.1992 (Izvestija Tatarstana v. 28.1.1993)
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|
Schweiz
Bund:
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Art. 189
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft v. 18.4.1999
(Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 101); Art. 83-96 Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) v. 16.12.1943
(Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 173.110); Reglement für das
Schweizerische Bundesgericht v. 14.12.1978 (Systematische Sammlung des
Bundesrechts Nr. 173.111.1)
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Kantone:
Basel-Landschaft:
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§ 86 Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft v. 17.5.1984 (Systematische Sammlung des
Bundesrechts Nr. 131.222.2); § 13ter
Gesetz betreffend die Organisation der richterlichen Behörden
(Gerichtsverfassungsgesetz) v. 30.10.1941 (Systematische Gesetzessammlung des
Kantons Basel-Landschaft Nr. 170), eingefügt durch Gesetz v. 16.12.1993; §§
25-42 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung,
VPO) v. 16.12.1993 (Systematische Gesetzessammlung des Kantons
Basel-Landschaft Nr. 271)
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Jura:
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Art. 104
Verfassung der Republik und des Kantons Jura v. 20.3.1977 (Systematische
Sammlung des Bundesrechts Nr. 131.235); Art. 20, 22 Gerichtsverfassungsgesetz
v. 23.2.2000 (Recueil systématique du droit de la Répblique et Canton du Jura
Nr. 181.1); Art. 177-207 Gesetz über die Verwaltungs- und Verfassungsprozessordnung
(Verwaltungsprozessordnung) v. 30.11.1978 (Recueil systématique du droit de
la République et Canton du Jura Nr. 175.1)
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Nidwalden:
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Art. 69
Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald v. 10.10.1965 (Systematische
Sammlung des Bundesrechts Nr. 131.216.2); Art. 31 Gesetz über die
Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz) v. 28.4.1968
(Gesetzessammlung des Kantons Nidwalden Nr. 261.1); Verordnung über das
Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung) v.
8.2.1985 (Gesetzessammlung des Kantons Nidwalden Nr. 265.2.)
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Slowakei:
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Art. 124-140
Verfassung der Slowakischen Republik v. 1.9.1992 (Sbírka zákonů
ČSFR Pos. 460/1992); Gesetz über die Organisation des
Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik, das Verfahren vor ihm und die
Stellung seiner Richter v. 20.1.1993 (Zbierka zákonov SR Pos. 38/1993);
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik v.
8.4.1993 (Zbierka zákonov SR Pos. 114/1993)
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Slowenien:
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Art. 160-167
Verfassung der Republik Slowenien v. 23.12.1991 (Uradni list RS Nr. 33/1991,
Pos. 1409); Gesetz über das Verfassungsgericht v. 8.3.1994 (Urandi list RS
Nr. 15/1994, Pos. 562); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts der Republik
Slowenien v. 26.5.1998 (Uradni list RS Nr. 49/1998, Pos. 2161)
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Spanien:
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Art. 159-165
Spanische Verfassung v. 27.12.1978 (Boletín Oficial del Estado v.
29.12.1978); Organgesetz Nr. 2/1979 über das Verfassungsgericht v. 3.10.1979
(Boletín Oficial del Estado v. 5.10.1979)
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Tadschikistan:
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Art. 89
Verfassung der Republik Tadschikistan v. 6.11.1994 (Leninabadskaja Pravda v.
30.11.1994); Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Tadschikistan
v. 3.11.1995 (Achbori Madžlisi Oli RT – Vedomosti Madžlisi Oli RT 1995, Nr.
22, Pos. 223)
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|
Tschechien:
|
Art. 83-89
Verfassung der Tschechischen Republik v. 16.12.1992 (Sbírka zákonů
ČR Pos. 1/1993); Gesetz über das Verfassungsgericht v. 16.6.1993 (Sbírka
zákonů ČR Pos. 182/1993)
|
|
Türkei:
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Art. 146-153
Verfassung der Türkischen Republik – Gesetz Nr. 2709 v. 7.11.1982 (Resmi
Gazete Nr. 17863bis v. 9.11.1982) Gesetz Nr. 2949 über das
Verfassungsgericht v. 10.11.1983 (Resmi Gazete nr. 18220 v. 13.11.1983)
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Ukraine:
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Art. 147-153
Verfassung der Ukraine v. 28.6.1996 (Vidomosti Verchovnoï Rady Ukraïny 1996,
Nr. 30, Pos. 141); Gesetz über das Verfassungsgericht der Ukraine v.
16.10.1996 (Vidomosti Verchovnoï Rady Ukraïny – Vedomosti Verchovnogo Soveta
Ukrainy 1996, Nr. 49, Pos. 272); Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts der
Ukraine v. 5.3.1997 (Oficijnyj Visnyk Ukraïny 1997, Nr. 20, Pos. 87)
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|
Ungarn:
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§ 32/A
Verfassung der Republik Ungarn i.d.F. der Neubekanntmachung v. 24.8.1990
(Magyar Közlöny 1990, S. 1741), eingefügt durch Gesetz Nr. XXXI/1989 (Magyar
Közlöny 1989, S. 1219); Gesetz Nr. XXXII/1989 über das Verfassungsgericht
(Magyar Közlöny 1989, S. 1283)
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Usbekistan:
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Art. 108-109
Verfassung der Republik Usbekistan v. 8.12.1992 (ŬR Olij Kengašining
Achborotnomasi – Vedomosti Verchovnogo Soveta RU 1993, Nr. 1, Pos. 4); Gesetz
über das Verfassungsgericht der Republik Usbekistan v. 30.8.1995 (ŬR
Olij Mažlisining Achborotnomasi – Vedomosti Olij Mažlisa RU 1995, Nr. 9, Pos.
178)
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|
Weißrußland:
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Art. 116
Verfassung der Republik Weißrußland v.15.3.1994 i.d.F. der Neubekanntmachung
v. 27.11.1996 (Narodnaja Gazeta v. 27.11.1996); Gesetz über das
Verfassungsgericht der Republik Weißrußland v. 30.3.1994 i.d.F. der
Neubekanntmachung v. 7.7.1997 (Vedamasci Nacyjanal’naha Schodu RB – Vedomosti
Nacional’nogo Sobranija RB 1997, Nr. 25/26, Pos. 465); Geschäftsordnung des
Verfassungsgerichts der Republik Weißrußland v. 18.9.1997 (Vesnik
Kanstytucyjnaho Suda RB 1997, Nr. 4, S. 45)
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Zypern
griechischer Teil
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Art. 133-151
Verfassung von Zypern v. 28.7.1960; Gesetz Nr. 33/1964 zur Beseitigung
bestimmter Schwierigkeiten, die sich aus den jüngsten Ereignissen ergeben
haben und die Rechtspflege behindern, und zur Regelung anderer, damit zusammenhängender
Angelegenheiten v. 9.7.1964; Geschäftsordnung des Obersten
Verfassungsgerichts v. 21.4.1962
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türkischer Teil:
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Art. 143-150
Verfassung der Türkischen Republik Nordzypern v. 13.3.1985 (KKTC Resmi Gazete
Nr. 43 v. 7.5.1985); Geschäftsordnung des Obersten Gerichts v. 15.12.1996
(KKTC Resmi Gazete v. 25.12.1996)
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