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Straßburg, den 30. Oktober
2002
Mitteilung Nr. 190/2002
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CDL-AD(2002)023rev
Original in französischer Sprache
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EUROPÄISCHE KOMMISSION FÜR DEMOKRATIE
DURCH RECHT
(VENEDIG-KOMMISSION)
VERHALTENSKODEX
FÜR WAHLEN
LEITLINIEN UND ERLÄUTERNDER BERICHT
angenommen
von der Venedig-Kommission
auf ihrer 52.
Plenarsitzung
(Venedig, 18.
– 19. Oktober 2002)
Einleitung........................................................................................................................... 4
LEITLINIEN angenommen
von der Kommission auf ihrer 51. Plenarsitzung
(Venedig, den 5. – 6.
Juli 2002)................................................................................................ 5
ERLÄUTERNDER BERICHT angenommen
von der Kommission
auf ihrer 52.
Plenarsitzung (Venedig, den 18. – 19. Oktober 2002)...................................... 13
Allgemeine Bemerkungen...................................................................................................... 13
I. Die Grundsätze des europäischen Wahlerbes................................................................... 13
Einleitung: Die Grundsätze und ihre rechtliche Grundlage.................................................. 13
1. Das allgemeine Wahlrecht.................................................................................................. 14
1.1.
Regel und Ausnahmen......................................................................................................... 14
1.2.
Wählerverzeichnisse............................................................................................................ 16
1.3. Aufstellung der Kandidaten.................................................................................................. 16
2. Das gleiche Wahlrecht........................................................................................................ 17
2.1. Die Gleichheit des Stimmengewichts.................................................................................... 17
2.2. Gleichheit der Wählerstärke bei der
Wahlkreiseinteilung....................................................... 18
2.3.
Chancengleichheit................................................................................................................ 19
2.4.
Gleichheit und nationale Minderheiten.................................................................................. 19
2.5.
Gleichheit und Gleichstellung der Geschlechter..................................................................... 20
3. Das freie Wahlrecht............................................................................................................ 20
3.1.
Die freie Bildung des Wählerwillens..................................................................................... 20
3.2.
Die freie Äußerung des Wählerwillens und Bekämpfung von Wahlbetrug.............................. 21
3.2.1.
Allgemeines...................................................................................................................... 21
3.2.2.
Die Wahlverfahren .......................................................................................................... 21
3.2.2.1.
Briefwahl oder Stimmabgabe durch Vertreter unter bestimmten Bedingungen ................. 22
3.2.2.2.
Stimmabgabe von Soldaten........................................................................................... 23
3.2.2.3.
Mechanische und elektronische Stimmabgabe................................................................ 23
3.2.2.4.
Die Auszählung............................................................................................................. 24
3.2.2.5. Die Übermittlung der Ergebnisse.................................................................................... 24
4. Die geheime Wahl............................................................................................................... 25
5. Die direkte Wahl................................................................................................................. 25
6.
Regelmäßigkeit der Wahlen............................................................................................... 26
1. Die Wahrung der
Grundrechte........................................................................................... 26
2. Normebenen und Stabilität
des Wahlrechts...................................................................... 27
3. Verfahrensgarantien........................................................................................................... 28
Schlussfolgerung..................................................................................................................... 34
Einleitung
Am 8. November 2001
nahm der Ständige Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung im Namen der
Versammlung die Entschließung 1264 (2001) an, mit der er die Venedig-Kommission
aufforderte :
i. innerhalb der Kommission eine Arbeitsgruppe zu
bilden, an der Vertreter der Parlamentarischen Versammlung, des Kongresses der
Gemeinden und Regionen Europas (CPLRE) und möglicherweise anderer
Organisationen mit Erfahrung in diesem Bereich teilnehmen mit dem Ziel,
regelmäßig über Fragen im Bereich der Wahlen zu beraten;
ii. einen Verhaltenskodex für den Bereich Wahlen auszuarbeiten, der sich
unter anderem an die Leitlinien anlehnen könnte, die im Anhang des Erläuternden Berichts angegeben sind, der
als Grundlage für diese Entschließung diente (Dok. 9267), wobei als vereinbart
gilt, dass ein derartiger Kodex Regeln umfassen sollte, die sowohl für die Zeit
vor den Wahlen, während der Wahlen als auch für die Zeit unmittelbar nach den
Wahlen gelten;
iii. im Rahmen ihrer Möglichkeiten die den europäischen Wahlsystemen
zugrunde liegenden Grundsätze Wahlen zu erfassen und dabei die Beobachtungen
und die laufenden und geplanten Tätigkeiten zu koordinieren, zu systematisieren
und weiterzuentwickeln. Mittelfristig sollten die gesammelten Daten zu den
Wahlen in Europa in einer Datenbank zusammengefasst, analysiert und durch ein
spezialisiertes Gremium verbreitet werden.
In den folgenden Leitlinien sind die drei Aspekte dieser Entschließung
konkret beschrieben. Sie wurden durch den Rat für demokratische Wahlen – eine
in der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung vorgesehene gemeinsame
Arbeitsgruppe - auf der 2. Sitzung (3. Juli 2002) und anschließend durch die
Venedig-Kommission auf ihrer 51. Plenarsitzung (5. – 6. Juli
2002) angenommen; sie beruhen auf den Grundsätzen des herkömmlichen
europäischen Wahlprinzipien; vor allem stellen sie letztendlich den Kern eines Verhaltenskodexes
für den Bereich Wahlen dar.
Im erläuternden Bericht werden die in den Leitlinien angegebenen
Grundsätze genauer dargelegt. Sie werden definiert und erläutert und bei Bedarf
werden Empfehlungen zu einzelnen Punkten angegeben. Der Bericht wurde vom Rat
für demokratische Wahlen auf der 3. Sitzung (16. Oktober 2002) und anschließend
von der Venedig-Kommission auf ihrer 52. Plenarsitzung (18. – 19. Oktober 2002)
angenommen.
Der Verhaltenskodex für Wahlen wurden von der Parlamentarischen Versammlung
des Europarates anlässlich ihrer ersten Sitzungsperiode 2003 und vom Kongress
der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich seiner Frühjarssitzung
2003 gebilligt.
Wie in der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung gefordert
lehnt sich dieses Dokument an die Leitlinien an, die im Anhang zum Erläuternden
Bericht angegeben sind, der als Grundlage für die Entschließung der Versammlung
diente (Dok. 9267). Er lehnt sich ebenfalls an die Arbeiten der
Venedig-Kommission im Bereich Wahlen an, die im DokumentCDL(2002)7
zusammengefasst sind.
LEITLINIEN
angenommen von der Kommission
auf ihrer 51. Plenarsitzung
(Venedig, den 5. –
6. Juli 2002)
I. Die
herkömmlichen Grundsätze des europäischen Wahlrechts
Die fünf herkömmlichen Grundsätze des europäischen Wahlrechts
sind allgemeine, gleiche, freie, geheime und unmittelbare Wahlen. Darüber
hinaus haben Wahlen in regelmäßigen Abständen stattzufinden.
1. Das allgemeine Wahlrecht
1.1. Regel und Ausnahmen
Das allgemeine Wahlrecht bedeutet
im Prinzip, dass jeder Mensch wahlberechtigt und wählbar ist. Jedoch können
oder müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden:
a. Altersbedingung:
i. die Berechtigung zur
Ausübung der Bürgerrechte muss an ein Mindestalter gebunden sein;
ii. das Wahlrecht muss
spätestens mit der Volljährigkeit erworben werden;
iii. das Recht auf
Wählbarkeit sollte vorzugsweise mit dem gleichen Alter wie die Wahlberechtigung
erworben werden, jedoch spätestens mit 25 Jahren mit Ausnahme von besonderen
Funktionen (Senator, Staatschef).
b. Bedingung der Staatsangehörigkeit:
i. die Staatsangehörigkeit kann zur Bedingung gemacht werden;
ii. es ist jedoch wünschenswert, dass Ausländer nach einer bestimmten
Ansässigkeitsdauer die Wahlberechtigung auf lokaler Ebene erhalten.
c. Wohnsitzbedingung:
i. es kann vorgeschrieben werden, dass der Wohnsitz zur Bedingung
gemacht wird;
ii. unter Wohnsitz wird der ständige Aufenthaltsort verstanden;
iii. eine bestimmte Dauer der Ansässigkeit kann für Inländer nur für
die Kommunal- und Regionalwahlen als Bedingung auferlegt werden;
iv. diese Dauer sollte sechs Monate nicht übersteigen; eine längere
Dauer kann nur zum Schutz nationaler Minderheiten vorgesehen werden;
v. das Wahlrecht und das Recht auf Wählbarkeit können Bürgern mit
Wohnsitz im Ausland gewährt werden.
d. Ausschluss vom Wahlrecht und vom Recht auf
Wählbarkeit :
i. ein Ausschluss vom
Wahlrecht und vom Recht auf Wählbarkeit kann vorgesehen werden, doch unterliegt
er den folgenden gleichzeitig geltenden Bedingungen :
ii. der Ausschluss muss im
Gesetz vorgesehen sein;
iii. der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist dabei zu beachten; der Ausschluss von der Wählbarkeit
kann weniger strengen Bedingungen unterliegen als der Ausschluss von der
Wahlberechtigung;
iv. der Ausschluss muss
durch Entmündigung im Zusammenhang mit der geistigen Gesundheit oder durch
strafrechtliche Verurteilungen wegen schweren Vergehens begründet sein.
v. darüber hinaus müssen der
Ausschluss von den politischen Rechten oder die Entmündigung im Zusammenhang
mit der geistigen Gesundheit von einem Gericht in einem besonderen Urteil
verkündet werden.
1.2. Wählerverzeichnisse
Die folgenden Bedingungen gelten verbindlich, damit die Wählerverzeichnisse
zuverlässig sind: :
i. es sind ständige
Wählerverzeichnisse erforderlich;
ii. regelmäßige Aktualisierungen, die mindestens einmal im Jahr
stattzufinden haben, sind erforderlich. Wenn die Eintragung der Wähler nicht
automatisch erfolgt, muss sie während einer relativ langen Zeitspanne möglich
sein;
iii. die Wählerverzeichnisse müssen veröffentlicht werden;
iv. es muss ein Verwaltungsverfahren, das einer gerichtlichen Kontrolle
unterliegt, oder ein Gerichtsverfahren geben, das es dem nicht registrierten
Wähler erlaubt, sich eintragen zu lassen; die Eintragung darf nicht im
Wahllokal am Tag der Wahl stattfinden;
v. ein analoges Verfahren sollte es dem Wähler ermöglichen, falsche
Eintragungen korrigieren zu lassen;
vi. durch eine
zusätzliche Liste kann es Personen, die den Wohnsitz geändert haben oder das
gesetzliche Alter für die Wahlberechtigung nach der endgültigen
Veröffentlichung der Liste erreicht haben, ermöglicht werden, zur Wahl zu
gehen.
1.3. Aufstellung der
Kandidaten
i. die Aufstellung von einzelnen Kandidaten oder Kandidatenlisten kann
an eine bestimmte Zahl von Unterschriften gebunden sein;
ii. das Gesetz sollte nicht Unterschriften von mehr als 1 % der Wähler
des Wahlkreises fordern;
iii. das Verfahren zur Prüfung der Unterschriften hat klaren Regeln zu
unterliegen, insbesondere im Hinblick auf die Fristen;
iv. die Überprüfung hat sich im Prinzip auf alle Unterschriften zu
beziehen; wenn jedoch sicher ist, dass eine ausreichende Menge an
Unterschriften erreicht wurde, kann auf die Überprüfung der übrigen Unterschriften
verzichtet werden;
v. die Erklärung der Gültigkeit der Kandidaturen muss bis zum Beginn
des Wahlkampfs beendet sein;
vi. wenn eine Kaution gefordert wird, muss sie zurückgezahlt werden,
wenn der Kandidat oder die Partei eine bestimmte Zahl von Stimmen überschritten
hat; der Betrag und die für die Rückzahlung geforderte Zahl der Stimmen dürfen
nicht übermäßig sein.
2. Das gleiche Wahlrecht
Das gleiche Wahlrecht umfasst
2.1. Die Gleichheit des
Stimmengewichts: jeder Wähler hat normalerweise ein Stimme; falls ein
Wahlsystem den Wählern mehr als eine Stimme gewährt, hat jeder Wähler die
gleiche Stimmenzahl.
2.2. Die Gleichheit der
Wählerstärke bei der Wahlkreiseinteilung: die Sitze müssen in gleicher
Weise auf die Wahlkreise verteilt sein;
Die Gleichheit der Wählerstärke:
i. hat in jedem Fall für die Ersten Kammern, für die regionalen und die
kommunalen Wahlen zu gelten;
ii. umfasst die gleiche und klare Verteilung der Sitze nach einem der folgenden
Einteilungskriterien: Bevölkerung, Zahl der Ansässigen mit entsprechender
Staatsangehörigkeit (einschließlich Minderjährige), Zahl der eingetragenen
Wähler, möglicherweise Zahl der Stimmberechtigten; denkbar ist eine angemessene
Kombination aus diesen Einteilungskriterien.
iii. Geographische Kriterien und Verwaltungsgrenzen oder sogar
historische Grenzen können in Betracht gezogen werden.
iv. Die zulässige Höchstabweichung zum Einteilungsschlüssel sollte
nicht 10 % und auf keinen Fall 15 % übersteigen außer bei besonderen Umständen
(Schutz einer konzentrierten Minderheit, Verwaltungseinheit mit geringer
Bevölkerungsdichte);
v. Damit die Gleichheit der Wählerstärke gewährleistet ist, muss eine
Neuverteilung der Sitze mindestens alle zehn Jahre und vorzugsweise außerhalb
der Wahlzeiten stattfinden.
vi. Bei Mehrpersonenwahlkreisen erfolgt die Neuverteilung vorzugsweise
ohne erneute Einteilung der Wahlkreise und die Wahlkreise entsprechen wenn
möglich den Verwaltungseinheiten.
vii. Wenn eine neue Einteilung vorgesehen ist – was in einem System mit
Einpersonenwahlkreisen erforderlich ist -,
- darf sie
nicht parteiisch sein;
- darf sie
nationale Minderheiten nicht benachteiligen;
-
ist dabei eine Stellungnahme eines Ausschusses zu berücksichtigen, der in der
Mehrheit unabhängige Mitglieder und vorzugsweise einen Geografen, einen
Soziologen, eine ausgewogene Vertretung der Parteien und gegebenenfalls
Vertreter der nationalen Minderheiten umfasst.
2.3. Chancengleichheit
a. Unter den Parteien und den Kandidaten muss die
Gleichheit der Chancen sichergestellt sein. Sie beinhaltet die Neutralität der
Behörden insbesondere im Hinblick auf
i. den Wahlkampf;
ii. die Berichterstattung durch die Medien, insbesondere der
öffentlichen Medien;
iii. die öffentliche Finanzierung der Parteien und des Wahlkampfs.
b. Je nach Bereich kann es sich um eine strikte
oder proportionale Gleichheit handeln. Wird die strikte Gleichheit angewendet,
werden die politischen Parteien ohne Berücksichtigung ihrer derzeitigen Größe
im Parlament oder in der Wählerschaft behandelt. Wenn die Gleichheit
proportional ist, müssen die Parteien entsprechend ihren Wahlergebnissen
behandelt werden. Die Chancengleichheit bezieht sich insbesondere auf die
Sprechzeit in Hörfunk und Fernsehen, auf öffentliche Subventionen und andere
Formen der Unterstützung.
c. Zur Wahrung der Meinungsfreiheit sollte das
Gesetz vorsehen, dass die privaten audiovisuellen Medien den verschiedenen
Teilnehmern an den Wahlen im Hinblick auf den Wahlkampf und die Werbung einen
Mindestzugang sicherstellen.
d. Die Finanzierung der Parteien, der Kandidaten
und des Wahlkampfs hat transparent zu sein.
e. Der Grundsatz der Chancengleichheit kann in einigen
Fällen dazu führen, dass die Ausgaben der Parteien insbesondere im Bereich der
Werbung begrenzt werden.
2.4. Gleichheit und nationale Minderheiten
a. Die Parteien der nationalen Minderheiten müssen
zugelassen werden..
b. Im Prinzip steht es nicht im Widerspruch zur
Gleichheit des Wahlrechts, wenn besondere Regeln angenommen werden, die den
nationalen Minderheiten vorbehaltene Sitze garantieren oder eine Ausnahme von
den normalen Regeln für die Zuteilung von Sitzen (z. B. Abschaffung der für die
Gültigkeit der Wahl erforderlichen Mindestbeteiligung) für die Parteien der
nationalen Minderheiten vorsehen.
c. Die Kandidaten und die Wähler dürfen nicht
gezwungen werden, ihre Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit anzugeben.
2.5. Gleichheit und
Gleichstellung der Geschlechter
Rechtsbestimmungen, die einen
Mindestanteil an Personen von jedem Geschlecht unter den Kandidaten
vorschreiben, sollten nicht als im Widerspruch zur Gleichheit des Wahlrechts
stehend angesehen werden, wenn sie durch die Verfassung begründet sind.
3. Das freie Wahlrecht
3.1. Die freie Willensbildung
des Wählers
a. Die Behörden haben eine Neutralitätsaufgabe.
Sie bezieht sich insbesondere auf
i. die Medien;
ii. die Plakatwerbung;
iii. das Recht auf Demonstrationen in der Öffentlichkeit;
iv. die Finanzierung der Parteien und der Kandidaten.
b. Die Behörden haben positive Verpflichtungen und
müssen insbesondere
i. den Wählern die eingereichten Kandidaturen vorlegen;
ii. die Wähler in die Lage versetzen, die Listen und die Kandidaten zu
kennen, die sich zur Wahl stellen, z. B. durch eine entsprechende
Plakatwerbung.
iii. Die unter den vorhergehenden Punkten genannten Informationen
müssen auch in den Sprachen der nationalen Minderheiten zur Verfügung stehen.
c. Verletzungen der Neutralitätsaufgabe und des
Rechts auf die freie Willensbildung des Wählers sind unter Strafe zu stellen.
3.2. Freie Äußerung des
Wählerwillens und Bekämpfung von Wahlbetrug
i. das Wahlverfahren muss einfach sein;
ii. in allen Fällen muss die Stimmabgabe in einem Wahllokal möglich
sein; andere Modalitäten der Stimmabgabe sind unter den folgenden Bedingungen
zulässig:
iii. die Briefwahl kann nur zugelassen werden, wenn der Postdienst
sicher und zuverlässig ist; sie kann begrenzt werden auf Personen in
Krankenhäusern, Inhaftierte, auf Personen mit eingeschränkter Mobilität und auf
Wähler, die im Ausland wohnen; Betrug und Einschüchterung dürfen nicht möglich
sein.
iv. eine elektronische Abstimmung darf nur zugelassen werden, wenn sie
sicher und zuverlässig ist; insbesondere muss der Wähler die Bestätigung für
seine Stimme erhalten und sie falls erforderlich korrigieren können unter
Berücksichtigung des Wahlgeheimnisses; die Transparenz des Systems muss
garantiert sein.
v. Die Abstimmung in Vertretung kann nur zugelassen werden, wenn sie
sehr strengen Regeln unterliegt; die Zahl der von einem Wähler gehaltenen
Vertretungsvollmachten muss begrenzt sein;
vi. die Nutzung einer mobilen Urne kann nur unter strengen Bedingungen
zugelassen werden, damit Betrug vermieden wird;
vii. mindestens zwei Parameter müssen angewendet werden, damit die
Richtigkeit der Wahl beurteilt werden kann, dies sind zum einen die Zahl der
Wähler, die an der Stimmabgabe teilgenommen haben, und zum anderen die Zahl der
in die Urne eingeworfenen Stimmzettel;
viii. die Stimmzettel dürfen nicht durch die Mitglieder des
Wahllokals manipuliert oder mit Kommentaren versehen sein;
ix. die nicht benutzten Stimmzettel müssen ständig im Wahllokal
verbleiben;
x. das Wahllokal hat Mitglieder zu umfassen, die mehrere Parteien
vertreten, und die von den Kandidaten benannten Beobachter müssen den Wahlen
beiwohnen können;
xi. Soldaten müssen an ihrem Wohnort wählen gehen, wenn dies möglich
ist; wenn nicht, ist es wünschenswert, dass sie in den Wahllokalen in der Nähe
ihrer Kaserne eingetragen sind;
xii. die Auszählung sollte vorzugsweise in den Wahllokalen stattfinden;
xiii. die Auszählung muss transparent sein; die Anwesenheit von
Beobachtern, Vertretern der Kandidaten und der Medien muss zugelassen sein; die
Protokolle müssen für diese Personen zugänglich sein;
xiv. die Übermittlung der Ergebnisse an die übergeordnete Stelle muss
in transparenter Weise stattfinden;
xv. der Staat hat jeglichen Wahlbetrug unter Strafe zu stellen.
4. Das geheime Wahlrecht
a. Die Geheimhaltung der Stimmabgabe ist
nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung für den Wähler, der mit
der Ungültigkeit seines Stimmzettels bestraft wird, wenn dessen Inhalt preisgegeben
wird.
b. Die Wahl muss einzeln vorgenommen
werden. Die Familienwahl und jede andere Form der Kontrolle eines Wählers über
die Stimmabgabe eines anderen sind zu untersagen.
c. Die Liste
der Abstimmenden sollte nicht
veröffentlicht werden.
d. Die
Verletzung des Wahlgeheimnisses
ist unter Strafe zu stellen.
5. Das unmittelbare Wahlrecht
In unmittelbarer Wahl sind zu
wählen
i. mindestens eine Kammer des nationalen Parlaments;
ii. die unterhalb der nationalen Ebene angesiedelten gesetzgebenden Organe;
iii. die Versammlungen auf kommunaler Ebene.
6. Regelmäßigkeit der
Wahlen
Die Wahlen müssen regelmäßig stattfinden; das Mandat der gesetzgebenden
Versammlungen darf fünf Jahre nicht übersteigen.
II. Bedingungen für die Umsetzung der Grundsätze
1. Die Wahrung der Grundrechte
a.
Demokratische Wahlen sind nicht möglich ohne die Achtung der Menschenrechte und
insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit, des Rechts auf Freizügigkeit
innerhalb des Landes sowie der Versammlungs- und Vereinsfreiheit zu politischen
Zwecken, was auch die Gründung politischer Parteien beinhaltet.
b. Werden
diese Freiheiten eingeschränkt, sind der Grundsatz der gesetzlichen Begründung,
der Grundsatz des öffentlichen Interesses und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
2. Normebenen und Stabilität des Wahlrechts
a. Mit
Ausnahme der technischen Regelungen und der Detailregeln – bei denen es sich um
Verordnungen handeln kann – müssen die Bestimmungen des Wahlrechts mindestens einen
gesetzgebenden Rang besitzen.
b. Die
Grundelemente des Wahlrechts und insbesondere des Wahlsystems im eigentlichen
Sinne, die Zusammensetzung der Wahlausschüsse und die Wahlkreiseinteilung
sollten bis ein Jahr vor einer Wahl nicht mehr verändert werden oder müssten
auf verfassungsrechtlicher Ebene oder auf einer Ebene, die über dem
Parlamentsgesetz angeordnet ist, bearbeitet werden.
3. Verfahrensgarantien
3.1. Organisation der Wahl durch ein neutrales Gremium
a. Für die Anwendung des Wahlrechts muss ein unparteiisches Gremium
zuständig sein..
b. Wenn es nicht seit langem eine traditionsgemäße Unabhängigkeit
der Verwaltung gegenüber der politischen Macht gibt, sind unabhängige und
unparteiische Wahlausschüsse zu gründen, und zwar von der nationalen Ebene bis
hin zur Ebene des Wahllokals.
c. Der zentrale Wahlausschuss muss ein ständiges Gremium sein.
d. Der zentrale Wahlausschuss muss umfassen
i. mindestens einen Richter;
ii. Delegierte der bereits
im Parlament vertretenen Parteien oder der Parteien, die mindestens eine
bestimmte Stimmenzahl erzielt haben; diese Personen müssen Kompetenzen im
Wahlbereich haben.
Er kann umfassen:
iii. einen Vertreter des Innenministeriums;
iv. Vertreter der nationalen
Minderheiten.
e. Die Parteien müssen in gleicher Weise in den
Wahlausschüssen vertreten sein oder müssen die Arbeit des neutralen Gremiums
beobachten können. Es kann sich dabei um eine strikte oder proportionale
Gleichheit handeln (siehe Punkt I.2.c.bb).
f. Die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen von
den Organen, die sie benannt haben, nicht abberufen werden.
g. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse muss es
eine standardisierte Ausbildung geben.
h. Es ist wünschenswert, dass Entscheidungen der
Wahlausschüsse mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst werden.
3.2. Die Beobachtung der
Wahlen
a. Sowohl die nationalen als auch die
internationalen Beobachter müssen so weit wie möglich an der Beobachtung
teilnehmen können.
b. Die Beobachtung darf sich nicht auf den Tag der
Wahl beschränken, sondern muss auch die Zeit der Registrierung der Kandidaten
und gegebenenfalls der Wähler sowie den Wahlkampf umfassen. Bei der Beobachtung
muss die Feststellung möglich sein, ob Unregelmäßigkeiten sowohl vor der Wahl
als auch während der Wahl und nachher aufgetreten sind. Die Beobachtung muss
insbesondere während der Stimmenauszählung möglich sein.
c. Das Gesetz hat sehr deutlich die Orte
anzugeben, an denen die Beobachter sich nicht aufhalten dürfen.
d. Die Beobachtung hat sich auf die Einhaltung der
Neutralitätsverpflichtung durch die Behörden zu beziehen.
3.3. Vorhandensein eines
effizienten Beschwerdesystems
a. Die Instanz für eine Beschwerde im Bereich der
Wahlen muss entweder ein Wahlausschuss oder ein Gericht sein. Eine Beschwerde
vor dem Parlament kann in erster Instanz für die Wahlen zum Parlament
vorgesehen werden. In allen Fällen muss eine Beschwerde vor einem Gericht in
letzter Instanz möglich sein.
b. Das Verfahren muss einfach und frei von
Formalismus sein, insbesondere was die Zulässigkeit der Beschwerden betrifft.
c. Die Vorschriften hinsichtlich der Beschwerden
und insbesondere der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten der verschiedenen
Instanzen müssen deutlich durch das Gesetz geregelt sein, damit jeder positive
oder negative Kompetenzkonflikt vermieden wird. Weder die Kläger noch die
Behörden dürfen die Beschwerdeinstanz wählen können.
d. Die Beschwerdeinstanz muss insbesondere
zuständig sein im Hinblick auf die Wahlberechtigung – einschließlich
Wählerverzeichnisse – die Wählbarkeit, die Gültigkeit der Kandidaturen, die
Einhaltung der für den Wahlkampf geltenden Regeln und das Ergebnis der Wahl.
e. Die Beschwerdeinstanz muss in der Lage sein,
das Wahlergebnis zu annullieren, wenn eine Unregelmäßigkeit das Ergebnis
beeinflussen konnte. Die Annullierung muss sowohl für die gesamte Wahl als auch
nur für einen Wahlkreis oder für ein Wahllokal möglich sein. Bei einer
Annullierung findet eine neue Wahl in dem Gebiet statt, für das die Wahl
annulliert wurde.
f. Jeder Kandidat und jeder Wähler des Wahlkreises
ist berechtigt, Beschwerde einzulegen. Bei Beschwerden von Wählern bezüglich
der Wahlergebnisse kann eine erforderliche Mindestanzahl von Wählern in angemessener
Höhe vorgeschrieben werden.
g. Die Beschwerdefristen und die Fristen für die
Beschlussfassung zu einer Beschwerde müssen kurz sein (drei bis fünf Tage in
der ersten Instanz).
h. Das Recht der Kläger auf ein kontradiktorisches
Verfahren muss gewahrt werden.
i. Wenn die übergeordneten Wahlausschüsse
Beschwerdeinstanzen sind, haben sie von Amts wegen in der Lage zu sein, die
Entscheidungen der unteren Ausschüsse zu berichtigen oder aufzuheben.
4. Das Wahlsystem
Die Auswahl des Wahlsystem ist
frei unter dem Vorbehalt, dass die obengenannten Grundsätze eingehalten werden.
ERLÄUTERNDER BERICHT
angenommen von der
Kommission
auf ihrer 52.
Plenarsitzung
(Venedig, den 18.
– 19. Oktober 2002)
Allgemeine Bemerkungen
1. Die Demokratie ist zusammen
mit der Achtung der Menschenrechte und dem Vorrang des Rechts eine der drei
Säulen des europäischen Verfassungserbes und somit auch des Europarates. Demokratie
ist ohne Wahlen nicht denkbar und bestimmte Grundsätze sind zu beachten, damit
Wahlen als demokratisch angesehen werden können.
2.
Diese Grundsätze stellen einen besonderen Aspekt des europäischen
Verfassungserbes dar, das durchaus legitimerweise als europäisches Wahlerbe
bezeichnet werden kann. Zwei Aspekte spielen beim europäischen Wahlerbe eine
Rolle. Einerseits gibt es den harten Kern des europäischen Wahlerbes, d. h. die
verfassungsmäßigen Grundsätze des Wahlrechts wie das allgemeine, gleiche,
freie, geheime und unmittelbare Wahlrecht. Andererseits können echte
demokratische Wahlen nicht stattfinden, ohne dass bestimmte Rahmenbedingungen
eines demokratischen Staates eingehalten werden, für den der Vorrang des Rechts
wie der grundlegenden Rechte sowie die Stabilität des Wahlrechts und der
effektiven Verfahrensgarantien die Grundlage darstellen. Wie die vorher
genannten Leitlinien umfasst der folgende Text daher zwei Teile, die sich mit
der Definition und den konkreten Anwendungen der Grundsätze des europäischen
Wahlerbes beziehungsweise mit den Bedingungen für ihre Umsetzung auseinandersetzen.
I. Die Grundsätze des europäischen Wahlerbes
Einleitung: Die Grundsätze und ihre rechtliche Grundlage
3. Wahlen,
die entsprechend den gemeinsamen Grundsätzen des europäischen Wahlerbes stattfinden,
welche die Grundlage für eine echte demokratische Gesellschaft bilden, setzen
voraus, dass die folgenden Grundregeln eingehalten werden; die Wahl muss
allgemein, gleich, frei, geheim und direkt sein. Darüber hinaus müssen die
Wahlen regelmäßig stattfinden. All diese Grundsätze stellen das europäische
Erbe im Bereich der Wahlen dar.
4. Obwohl
es sich dabei um klassische Grundsätze handelt, wirft ihre Umsetzung eine Reihe
von Fragen auf, die sorgfältig zu prüfen sind. Dabei ist der harte Kern herauszuarbeiten,
von dem die europäischen Staaten nicht abweichen sollten.
5. Der
harte Kern des europäischen Wahlerbes besteht vor allem aus internationalen
Normen. Auf allgemeiner Ebene sind sie im Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte Artikel 25 Buchstabe b vorgesehen, der ausdrücklich all
diese Grundsätze außer dem unmittelbaren Wahlrecht vorsieht, das implizit
daraus folgt. Auf europäischer Ebene
besteht die gemeinsame Norm im Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention
Artikel 3, das ausdrücklich das Recht auf regelmäßige Wahlen mit freiem und
geheimem Wahlrecht vorsieht;
die übrigen Grundsätze wurden als sich aus der Rechtsprechung ergebend
anerkannt .
Das Recht auf direkte Wahlen wurde ebenfalls durch den Gerichtshof von
Straßburg zumindest implizit eingeräumt.
Die gemeinsamen Verfassungsgrundsätze in Europa sind jedoch nicht nur in
internationalen Texten angegeben, sondern werden häufig ausführlicher in den
nationalen Verfassungen erwähnt.
Da die nationalen Gesetze und Praktiken das gleiche Ziel verfolgen, kann ihr
Inhalt genauer bestimmt werden.
1. Das allgemeine Wahlrecht
1.1. Regel und Ausnahmen
6. Das
allgemeine Wahlrecht umfasst sowohl das aktive Recht des Staatsbürgers
(Wahlrecht) als auch das passive Recht des Staatsbürgers (Wählbarkeit). Das
Wahlrecht und die Wählbarkeit können einigen Bedingungen unterliegen, die
nachstehend, jedoch nicht erschöpfend, aufgeführt sind. Die klassischsten
Bedingungen sind die Altersbedingung und der Bedingung der Staatsangehörigkeit.
a. Für das
Wahlrecht und für die Wählbarkeit ist ein Mindestalter vorgeschrieben; jedoch
muss mit dem Erreichen der Volljährigkeit, die nicht nur Rechte sondern auch
bürgerliche Pflichten mit sich bringt, zumindest das aktive Wahlrecht gewährt
werden. Im Hinblick auf die Wählbarkeit ist ein höheres Alter denkbar;
vorbehaltlich einiger besonderer Funktionen, die an ein bestimmtes Alter
gebunden sind (Senator, Staatschef), sollte das Mindestalter 25 Jahre jedoch
nicht überschreiten.
b. Die meisten
Rechtsvorschriften sehen als Bedingung die Staatsangehörigkeit vor. Jedoch
zeichnet sich eine gewisse Entwicklung dahingehend ab, dass ansässigen
Ausländern politische Rechte auf kommunaler Ebene gewährt werden entsprechend
der Konvention des Europarates über die Beteiligung der Ausländer am
öffentlichen Leben auf lokaler Ebene.
Daher wird empfohlen, das Wahlrecht auf lokaler Ebene nach einer gewissen
Aufenthaltsdauer zu gewähren. Darüber hinaus führte die europäische
Integration dazu, dass den europäischen Bürgern die Wahlberechtigung und das
Recht auf Wählbarkeit bei den Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen
Parlament in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, gewährt wird.
Das Kriterium der
Staatsangehörigkeit kann außerdem Probleme mit sich bringen, wenn ein Staat den
Personen die Bürgerschaft verweigert, die seit mehreren Generationen ansässig
sind, in dem er sich z. B. auf sprachliche Überlegungen beruft. Außerdem müssen
Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit nach der Europäischen Konvention
über die Staatsangehörigkeit
über die gleichen Rechte bei Wahlen verfügen wie andere Inländer.
c. Zum dritten
kann die Bedingung des Wohnsitzes sowohl für die Wahlberechtigung als auch für
die Wählbarkeit vorgeschrieben werden;
unter dem Wohnsitz wird der ständige Aufenthaltsort verstanden. Für die
Kommunal- und die Regionalwahlen ist die geforderte Bedingung einer bestimmten
Aufenthaltsdauer durchaus mit dem Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts
vereinbar, wenn diese Dauer nicht einige Monate überschreitet; eine längere
Frist kann nur zum Schutz nationaler Minderheiten zugelassen werden.
Dagegen gewähren einige Staaten das Wahlrecht, ja sogar das Recht auf
Wählbarkeit für ihre Staatsangehörigen, die im Ausland wohnen. Diese Praxis
kann in bestimmten Situationen zu Missbrauch führen, wenn die
Staatsangehörigkeit z. B. auf einer ethnischen Grundlage erteilt wird. Es ist
denkbar, eine Registrierung an dem Ort vorzusehen, an dem der Wähler seinen
zweiten Wohnsitz hat, wenn dies sein ständiger Wohnsitz ist und z. B. dort
kommunale Steuern gezahlt werden; der Wähler darf dann natürlich nicht
zusätzlich am Ort des ersten Wohnsitzes eingetragen sein..
Die Freizügigkeit der Bürger im
Innern des Landes und das Recht, zu jeder Zeit einzureisen, sind Grundrechte,
die für echte demokratische Wahlen notwendig sind.
Wenn im Ausnahmefall Personen gegen ihren Willen an einen anderen Ort gebracht
werden, sollte ihnen zeitlich begrenzt die Möglichkeit gegeben werden, als
Ansässige ihres früheren Aufenthaltsortes angesehen zu werden.
d. Schließlich
können bestimmte Klauseln für den Ausschluss von den politischen Rechten
vorgesehen werden. Sie müssen jedoch den gewöhnlichen Bedingungen für die
Einschränkung der Grundrechte entsprechen, d. h. sie müssen insbesondere
- im Gesetz vorgesehen sein;
- den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit berücksichtigen;
- durch eine Entmündigung im
Zusammenhang mit der geistigen Gesundheit oder durch strafrechtliche Verurteilungen
wegen schweren Vergehens begründet sein.
Darüber hinaus muss der
Ausschluss von den politischen Rechten durch ein Gericht in einer besonderen
Entscheidung ausgesprochen werden. Im Fall einer Entmündigung im Zusammenhang
mit der geistigen Gesundheit kann sich eine derartige besondere Entscheidung
auf die Entmündigung beziehen und ipso jure die Aberkennung der Bürgerrechte
mit sich bringen.
Der Ausschluss von der
Wählbarkeit kann weniger strengen Bedingungen unterliegen als der Ausschluss vom
Wahlrecht, denn es geht um die Ausübung einer öffentlichen Funktion und es kann
durchaus legitim sein, Personen davon fernzuhalten, deren Tätigkeit in dieser
Aufgabe einem entscheidenden öffentlichen Interesse entgegensteht.
1.2. Wählerverzeichnisse
7. Die richtige Führung der
Wählerverzeichnisse ist ein wesentliches Element für die Garantie des
allgemeinen Wahlrechts. Es ist jedoch zulässig, dass der Wähler nicht
von Amts wegen eingetragen wird sondern nur auf seinen Wunsch hin. In der
Praxis wird häufig festgestellt, dass die Wählerverzeichnisse unrichtig sind,
was dann zu Streitfällen führt. Die Ausarbeitung der Verzeichnisse wird
erschwert durch die Tatsache, dass Verwaltungen wenig Übung darin haben, durch
Bevölkerungsbewegungen und das geringe Interesse der Mehrheit der Bürger, die
Wählerverzeichnisse zu überprüfen, wenn sie ihnen zur Verfügung gestellt
werden. Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Listen zuverlässig
sind:
i. Es sind ständige Wählerverzeichnisse
erforderlich.
ii. Regelmäßige Aktualisierungen, die
mindestens einmal im Jahr stattfinden, sind erforderlich, und zwar in der
Weise, dass die Kommunal- bzw. Stadtverwaltung sich daran gewöhnt, jedes Jahr
zur gleichen Zeit verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktualisierung
durchzuführen. Wenn die Eintragung der Wähler nicht automatisch erfolgt, hat
sie während einer relativ langen Zeitdauer möglich zu sein.
iii. Die Wählerverzeichnisse müssen
veröffentlicht werden. Die endgültige Aktualisierung muss an eine
übergeordnete Verwaltung unter der Kontrolle des neutralen Gremiums übermittelt
werden, das für die Anwendung des Wahlrechts zuständig ist.
iv. Es
muss ein Verwaltungsverfahren – das einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt – oder
ein gerichtliches Verfahren geben, das es dem nicht registrierten Wähler
ermöglicht, sich eintragen zu lassen. In einigen Ländern kann die Eintragung in
das zusätzliche Verzeichnis z. B. bis 15 Tage vor der Wahl oder direkt am Tag
der Wahl erfolgen. Diese Möglichkeit deutet auf einen sehr liberalen Geist hin,
beinhaltet aber auch, dass ein Gericht am Tag der Wahl zusammentreten muss, um
zu entscheiden, und entspricht nicht den Erfordernissen der Organisation, auf
denen die Demokratien beruhen. In jedem Fall aber muss die Möglichkeit
ausgeschlossen werden, dass jedes Wahllokal Wähler am Tag der Wahl eintragen
kann.
v. Ungenauigkeiten
in den Wählerverzeichnissen gibt es darüber hinaus sowohl durch nicht
ordnungsgemäße Eintragungen als auch durch nicht erfolgte Eintragungen
bestimmter Wähler. Eine analoges Verfahren zu dem im vorhergehenden Absatz
genannten Verfahren sollte es den Wählern ermöglichen, falsche Eintragungen
korrigieren zu lassen. Die Berechtigung, eine derartige Berichtigung zu
beantragen, kann lediglich den Wählern des entsprechenden Wahlkreises oder des
entsprechenden Wahllokals vorbehalten sein.
vi. Durch
Anwendung eines zusätzlichen Verzeichnisses können auch die Personen zur Wahl
gehen, die ihren Wohnort gewechselt oder das gesetzliche Wahlalter nach der
endgültigen Veröffentlichung des Verzeichnisses erreicht haben.
1.3. Aufstellung der
Kandidaten
8.
Die Forderung nach einer bestimmten Zahl von Unterschriften für die Aufstellung
eines Kandidaten steht dem Prinzip des allgemeinen Wahlrechts grundsätzlich
nicht entgegen. In der Praxis stellt sich heraus, dass alle Parteien, außer den
Phantomgruppierungen, recht leicht die geforderte Zahl der Unterschriften
erhalten, wenn nicht die einschlägigen Regelungen angewendet werden, mit denen
die Aufstellung von Kandidaten verhindert werden soll. Damit derartige
Manipulationen vermieden werden, ist es ratsamer, dass das Gesetz nicht die
Unterschriften von mehr als 1 % der Wähler fordert.
Für das Verfahren zur Überprüfung der Unterschriften sind klare Regeln
vorgeschrieben insbesondere in Bezug auf die zuständigen Behörden und die
Fristen, und es sollte sich eher auf alle Unterschriften als nur auf eine
Stichprobe beziehen;
wenn bei der Überprüfung jedoch festgestellt werden kann, dass mit Sicherheit
eine ausreichende Zahl an Unterschriften erreicht wurde, kann auf die
Überprüfung der restlichen Unterschriften verzichtet werden. In allen Fällen
muss die Erklärung über die Zulässigkeit der Kandidaturen zu Beginn des
Wahlkampfs abgeschlossen sein, denn verspätete Zulassungen führen zu
Ungleichheiten zwischen Parteien und Kandidaten, was die Möglichkeit betrifft,
den Wahlkampf durchzuführen.
9.
Ein weiteres Verfahren besteht darin, eine Kaution zu verlangen, die nur
zurückgezahlt wird, wenn der Kandidat oder die Partei mehr als einen bestimmten
Prozentsatz an Stimmen erlangt hat. Dieses Verfahren scheint effizienter zu
sein als das Sammeln von Unterschriften. Jedoch dürfen die Höhe der Kaution und
die für die Rückzahlung geforderte Stimmenzahl nicht übermäßig sein.
2. Das gleiche Wahlrecht
10. Die
Gleichheit der Wahlen beinhaltet verschiedene Aspekte. Einige beziehen sich auf
die Gleichheit des Wahlrechts, einem gemeinsamen Wert in Europa, andere gehen noch
weiter und können nicht als eine Überlieferung einer allgemeinen Norm angesehen
werden. Die Grundsätze, die in jedem Fall beachtet werden müssen, sind die
Gleichheit des Stimmengewichts, die Gleichheit der Wählerstärke bei der
Wahlkreiseinteilung und die Gleichheit der Chancen. Dagegen kann eine
Gleichheit der Ergebnisse durch die proportionale Vertretung der Parteien oder
der Geschlechter z. B. nicht vorgeschrieben werden.
2.1. Gleichheit des Stimmengewichts
11. Die Gleichheit des Stimmengewichts beinhaltet, dass
jeder Wähler normalerweise das Recht auf nur eine Stimme hat. Die
Mehrfachstimme, die häufig als Unregelmäßigkeit in den neuen Demokratien
festgestellt wird, ist selbstverständlich ausgeschlossen - sowohl dann, wenn
sie dazu führt, dass der Wähler mehrere Male am gleichen Ort wählt, als auch
dann, wenn er gleichzeitig an mehreren verschiedenen Orten wählen kann, z. B.
an seinem derzeitigen Aufenthaltsort und an seinem früheren Wohnort.
12. In
bestimmten Wahlsystemen hat der Wähler jedoch mehr als eine Stimme. In einem
System, das ein Panaschieren ermöglicht, kann z. B. eine Stimme pro zu
versorgendem Sitz abgegeben werden; es kann ebenfalls sein, dass eine Stimme in
einem Wahlkreis von geringer Größe und eine andere Stimme in einem größeren
Wahlkreis geltend gemacht wird, wie dies häufig in den Systemen vorgesehen ist,
die ein Einpersonenmehrheitssystem mit proportionaler Vertretung auf
nationaler oder regionaler Ebene verbinden.
In diesem Fall bedeutet die Gleichheit des Stimmengewichts, dass jeder Wähler
die gleiche Anzahl an Stimmen besitzt.
2.2. Gleichheit der
Wählerstärke bei der Wahlkreiseinteilung
13. Die
Gleichheit der Wählerstärke bedeutet, dass die Aufteilung des Staatsgebiets (da
die Wahl nicht in einem Einheitswahlkreis stattfindet) so organisiert sein
muss, dass die Sitze der ersten Kammern, die das Volk vertreten, in gleicher
Weise zwischen diesen Wahlkreisen nach einem bestimmten Aufteilungskriterium
aufgeteilt sind, wie der Zahl der Einwohner des Wahlkreises, der Zahl der dort
wohnenden Staatsangehörigen (einschließlich der Minderjährigen), der Zahl der
eingetragenen Wähler oder möglicherweise der Zahl der Stimmberechtigten. Eine
angemessene Kombination aus diesen Einteilungskriterien ist denkbar. Die
gleichen Regeln gelten für die Wahlen auf regionaler und kommunaler Ebene. Wenn
dieser Grundsatz nicht eingehalten wird, liegt Wahlgeometrie vor. Es handelt
sich um aktive Wahlgeometrie, wenn die Aufteilung der Sitze von der ersten
Anwendung an zu Ungleichheiten in der Vertretung führt; sie ist passiv, wenn
die Ungleichheit daraus entstanden ist, dass die Wahlkreiseinteilung des
Staatsgebiets während einer langen Zeitdauer nicht verändert wird. Darüber
hinaus kann es eine andere Art der Manipulation, das sogenannte gerrymandering,
in den Systemen geben, die nicht genau proportional sind, insbesondere in den
Systemen mit Mehrheitswahl; es besteht darin, dass die Wahlkreise künstlich zu
Gunsten einer bestimmten Partei eingeteilt werden.
14. Bei der
Wahlkreiseinteilung können auch geographische Kriterien und Verwaltungsgrenzen
oder sogar historische Grenzen in Betracht gezogen werden, die sich häufig aus
der Geographie ergeben.
15. Die
zulässige Höchstabweichung vom Einteilungskriterium hängt von der jeweiligen
Situation ab; der Abstand sollte nicht 10 % und auf keinen Fall 15 %
übersteigen außer unter besonderen Umständen (schwach bevölkerte
Verwaltungseinheit, aber auf der gleichen Ebene wie andere Einheiten, die durch
mindestens einen Abgeordneten vertreten sind, Vorhandensein einer
konzentrierten nationalen Minderheit).
16. Um eine
passive Wahlgeometrie zu vermeiden, sollte mindestens alle zehn Jahre eine neue
Einteilung stattfinden vorzugsweise außerhalb der Wahlzeiten, wodurch die
Gefahr von politischen Manipulationen eingegrenzt wird.
17. Bei
Mehrpersonenwahlkreisen kann Wahlgeometrie leicht vermieden werden, indem den
Wahlkreisen entsprechend dem Einteilungskriterium die Sitze gleichmäßig
zugeteilt werden. Die Wahlkreise sollten somit Verwaltungseinheiten entsprechen
und eine Neueinteilung ist nicht wünschenswert. Wenn ein Einpersonenwahlsystem
angewendet wird, bedeutet jede neue Aufteilung der Sitze eine Neueinteilung der
Wahlkreise. Die politischen Auswirkungen der Wahlkreiseinteilung sind von
großer Bedeutung und es ist daher sehr wichtig, dass die Einteilung nicht
parteiisch ist und nationale Minderheiten nicht benachteiligt. Die alten
Demokratien gehen dieses Problem sehr unterschiedlich an und arbeiten an
weniger unterschiedlichen Grundlagen. Die neuen Demokratien sollten einfache
Kriterien anwenden und einfache Verfahren umsetzen. Die beste Lösung würde
darin bestehen, zunächst die Frage einem Ausschuss vorzulegen, der in der
Mehrheit unabhängige Mitglieder und vorzugsweise einen Geographen, einen
Soziologen, eine ausgewogene Vertretung der Parteien und gegebenenfalls
Vertreter der nationalen Minderheiten umfasst. Anschließend würde das Parlament
bei seiner Entscheidung die Vorschläge dieses Ausschusses zugrunde legen, wobei
eine Berufung möglich ist.
2.3. Chancengleichheit
18. Zwischen
den Parteien und den Kandidaten muss eine Gleichheit der Chancen gewährleistet
sein, was für den Staat bedeutet, dass er sich ihnen gegenüber unparteiisch
verhält und auf sie das gleiche Recht in gleicher Weise anwendet. Insbesondere
gilt die Erfordernis der Neutralität für den Wahlkampf und die
Berichterstattung durch die Medien, insbesondere der öffentlichen Medien, sowie
für die öffentliche Finanzierung der Parteien und des Wahlkampfs. Die Gleichheit
kann daher sowohl als „strikte“ Gleichheit als auch als „proportionale“
Gleichheit verstanden werden. Die „strikte“ Gleichheit bedeutet, dass die
Parteien ohne Berücksichtigung ihrer derzeitigen Größe im Parlament oder in der
Wählerschaft behandelt werden. Die Gleichheit hat hinsichtlich der Nutzung der
Infrastrukturen zu Werbezwecken (z. B. für Plakatwerbung,, die Postdienste und
ähnliche Dienste, für Demonstrationen, die Bereitstellung von öffentlichen
Versammlungsräumen) zu gelten. Die „proportionale“ Gleichheit bedeutet, dass
die Parteien je nach ihrer Stimmenzahl behandelt werden. Die (strikte oder
proportionale) Gleichheit der Chancen bezieht sich insbesondere auf die
Sprechzeit in Hörfunk und Fernsehen, die öffentlichen Subventionen und andere
Formen der Unterstützung. Bestimmte Unterstützungsmaßnahmen können teilweise
einer strikten Gleichheit und teilweise einer proportionalen Gleichheit
unterliegen.
19. Das
wesentliche Ziel besteht darin, dass die wichtigsten politischen Kräfte in den
großen Medien des Landes zu Gehör kommen und dass alle politischen Kräfte
Versammlungen veranstalten können, auch auf öffentlichen Plätzen, Unterlagen
verteilen können und über ein Recht auf Plakatwerbung verfügen. Zur Wahrung der
Meinungsfreiheit müssen all diese Rechte klar geregelt sein und ihre
Nichteinhaltung sowohl durch die Behörden als auch durch die Teilnehmer am
Wahlkampf ist in angemessener Weise unter Strafe zu stellen. Rasche
Beschwerdewege müssen es ermöglichen, dass diese Verletzungen vor den Wahlen vermieden
werden. Die Unfähigkeit der Medien, neutrale Informationen über den Wahlkampf
und die Kandidaten zu liefern, ist eines der häufigsten Probleme bei Wahlen.
Der wichtigste Punkt besteht jedoch darin, für jedes Land eine Aufstellung über
die Medien anzufertigen und darauf zu achten, dass die Kandidaten oder Parteien
die ausreichend ausgewogene Sprechzeit und Werbezeit, auch beim staatlichen
Hörfunk und Fernsehen, erhalten.
20. Zur Wahrung der Meinungsfreiheit sollte das Gesetz vorsehen,
dass die privaten audiovisuellen Medien den verschiedenen Teilnehmern an den
Wahlen im Hinblick auf den Wahlkampf und die Werbung einen Mindestzugang
sicherstellen.
21. Auf die
Frage der Finanzierung und insbesondere der Notwendigkeit ihrer Transparenz
wird später noch einmal eingegangen.
Auch die Ausgaben der Parteien können begrenzt werden, insbesondere im Bereich
der Werbung, damit die Chancengleichheit garantiert wird.
2.4. Gleichheit und nationale
Minderheiten
22.
Entsprechend den anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechts muss das
Wahlrecht die Gleichheit gegenüber Personen gewährleisten, die nationalen
Minderheiten angehören, was insbesondere das Verbot jeder Diskriminierung
ihnen gegenüber bedeutet.
Insbesondere müssen die Parteien der nationalen Minderheiten zugelassen werden.
Die Wahlkreiseinteilung oder die Regelungen zu der für die Gültigkeit der Wahl
erforderlichen Mindestbeteiligung dürfen nicht dazu führen, dass die Präsenz
von Personen, die Minderheiten angehören, im gewählten Organ erschwert wird.
23. Bestimmte Maßnahmen, die eine Mindestvertretung der
nationalen Minderheiten sicherstellen, indem ihnen entweder reservierte Sitze
garantiert werden oder indem eine Ausnahme von den normalen
Regeln für die Zuweisung von Sitzen gemacht wird z. B. durch Abschaffung der
erforderlichen Mindestbeteiligung für die Parteien der nationalen Minderheiten, widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz
nicht. Es kann ebenfalls vorgesehen werden, dass Personen, die nationalen
Minderheiten angehören, das Recht haben, sowohl für die allgemeinen Listen zu
wählen als auch für die Listen der nationalen Minderheiten. Die
Kandidaten und die Wähler dürfen jedoch nicht gezwungen werden, ihre
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit angeben zu müssen,.
2.5. Gleichheit und
Gleichstellung der Geschlechter
24. Wenn eine
entsprechende Grundlage in der Verfassung vorhanden ist,
sind Regeln denkbar, die ein gewisses Gleichgewicht beider Geschlechter in den
gewählten Organen oder sogar eine paritätische Vertretung garantieren. Gibt es
keine derartige Verfassungsgrundlage, können diese Bestimmungen als im
Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und zur Versammlungsfreiheit stehend
angesehen werden.
25. Die Tragweite dieser Regeln hängt im Übrigen vom
Wahlsystem ab. In einem System mit unabänderbaren Listen ist die Parität
vorgeschrieben, wenn die Zahl der Männer und Frauen, die gewählt werden können,
gleich ist. Wenn dagegen das Vorzugswahlrecht oder das Panaschieren möglich
sind, ist es nicht sicher, dass der Wähler Kandidaten beider Geschlechter
auswählt, und es liegt im Gegenteil eine unausgewogene Zusammensetzung des
gewählten Organs vor, die vom Wähler gewollt ist.
3. Das freie Wahlrecht
26. Das freie
Wahlrecht ist durch zwei Aspekte gekennzeichnet, die freie Bildung des
Wählerwillens und die freie Äußerung dieses Willens, also durch den freien
Charakter des Wahlverfahrens und die Echtheit der verkündeten Ergebnisse.
3.1. Die freie Bildung des Wählerwillens
a. Die freie Bildung des Wählerwillens überschneidet sich zum einen mit der
Chancengleichheit. Sie bedeutet, dass der Staat und die Behörden im Allgemeinen
ihre Neutralitätsaufgabe insbesondere in Bezug auf die Nutzung der
Massenmedien, die Plakatwerbung, das Demonstrationsrecht oder die Finanzierung
der Parteien und der Kandidaten achten.
b. Die Behörden haben auch
bestimmte positive Pflichten. Sie müssen die aufgestellten Kandidaten
regelmäßig den Bürgern zur Abstimmung vorlegen. Die Einreichung bestimmter
Kandidaturen kann nur in Ausnahmefällen untersagt werden, wenn ein
entscheidendes öffentliches Interesse dies erfordert. Die Behörden müssen den
Wähler in die Lage versetzen, die Verzeichnisse und die zur Wahl stehenden
Kandidaten zu kennen, z. B. durch eine angemessene Plakatierung. Diese
Informationen müssen auch in den Sprachen der nationalen Minderheiten
zugänglich sein, zumindest wenn sie einen bestimmten Anteil an der Bevölkerung
darstellen..
Die freie Bildung des
Wählerwillens kann auch durch das Einschreiten von Einzelnen verletzt werden
insbesondere durch den Kauf von Stimmen; der Staat ist verpflichtet, dies zu
vermeiden oder wirksam zu unterdrücken.
c. Damit die Regeln zur freien
Willensbildung des Wählers Wirkung erzielen, müssen Verletzungen der vorher
genannten Regeln bestraft werden..
3.2. Die freie Äußerung des
Wählerwillens und Bekämpfung von Wahlbetrug
3.2.1. Allgemeines
27. Die freie
Äußerung des Wählerwillens bedeutet in erster Linie, dass das gesetzlich vorgesehene
Wahlverfahren eingehalten wird. Der Wähler hat in der Praxis seine Stimme für
die Listen oder die eingetragenen Kandidaten abzugeben, was insbesondere
bedeutet, dass ihm Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten zur Verfügung
stehen und diese in eine Urne geworfen werden. Der Staat hat die für die
Wahlhandlungen erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Wähler darf
keinen Drohungen oder Zwängen ausgesetzt werden, die ihn daran hindern, sein
Wahlrecht auszuüben oder so auszuüben, wie er es möchte, ganz gleich, ob dies
von Seiten der Behörden oder von Privaten erfolgt; der Staat hat die
Verpflichtung, derartigen Praktiken zuvorzukommen und sie unter Strafe zu
stellen.
28. Darüber
hinaus hat der Wähler das Recht auf die Echtheit der verkündeten Ergebnisse,
der Staat hat jeden möglichen Betrug zu bestrafen.
3.2.2. Die Wahlverfahren
29. Die
Wahlverfahren spielen eine vorherrschende Rolle im gesamten Wahlverfahren, denn
gerade während der Stimmabgabe ist ein möglicher Betrug am wahrscheinlichsten.
30. Die
Umsetzung der demokratischen Praktiken erfordert in einigen Staaten eine
radikale Änderung der Mentalität. Es liegt an den Behörden, eine derartige
Änderung zu fördern und Maßnahmen zu treffen, um bestimmten Reflexen oder Gewohnheiten,
die einen negativen Einfluss auf die Wahlen haben, ein Ende zu setzen. Wie bei
der „Familienwahl“
finden die meisten dieser Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung statt.
31. All diese
Beobachtungen führen zu folgender Schlussfolgerung: das Wahlverfahren muss
einfach sein. Es wird daher empfohlen, die in den nachfolgenden Absätzen
genannten Kriterien zu beachten.
32. Wenn die
verschiedenen politischen Meinungen innerhalb des Wahllokals in ausgewogener
Weise vertreten sind, kann davon ausgegangen werden, dass ein materieller
Betrug schwierig ist; daher sollten zwei wichtige Parameter angewendet werden,
mit denen die Richtigkeit der Abstimmung beurteilt werden kann; so muss die
Zahl der Wähler, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Zahl der in
die Urne eingeworfenen Stimmzettel verglichen werden. Der erste Parameter kann
durch die Zahl der im Wählerverzeichnis angegebenen Unterschriften bestimmt
werden. Da die menschliche Natur ist, wie sie ist (und unabhängig von jeglichem
Willen zum Betrug), ist es schwierig, eine genaue Gleichheit zwischen diesen
beiden Parametern zu erzielen; eine zusätzliche Kontrolle wie die Kontrolle der
Abschnitte von numerierten Stimmzetteln oder auch ein Vergleich zwischen der
Gesamtzahl der vorgefundenen Stimmzettel, der für ungültig erklärten
Stimmzettel und der nicht verwendeten Stimmzettel mit der Zahl der dem
Wahllokal zur Verfügung gestellten Stimmzettel, kann einen Richtwert
darstellen, doch braucht man sich keine Illusionen zu machen, was ein genaues
Übereinstimmen der verschiedenen Parameter betrifft. Werden zu viele Parameter
angewendet, besteht eher die Gefahr, dass die Unterschiede in den Gesamtzahlen
und schließlich echte Unregelmäßigkeiten nicht ernst genommen werden. Besser
ist eine strenge Kontrolle der beiden Parameter als eine lasche und somit
ineffiziente Kontrolle einer großen Zahl von Variablen.
33. Die nicht
verwendeten Stimmzettel müssen ständig im Wahllokal verbleiben und dürfen nicht
in einem anderen Raum hinterlegt oder verwahrt werden. Von der Öffnung des
Wahllokals an müssen alle noch nicht verwendeten Stimmzettel sichtbar hingelegt
werden, z. B. auf dem Tisch des Wahlvorstehers. Kein Stimmzettel darf in einem
Schrank oder in einem anderen Raum gelagert werden.
34. Die
Stimmzettel dürfen nicht in dem Moment unterzeichnet oder gestempelt werden, in
dem sie dem Wähler übergehen werden, denn die mit der Unterzeichnung oder
Stempelung beauftragte Person könnte darauf einen Vermerk anbringen, der die
Identifizierung des Wählers bei der Auszählung der Stimmen ermöglicht, was
gegen das Wahlgeheimnis verstößt.
35. Von dem
Zeitpunkt an, an dem der Wähler seinen Stimmzettel entgegennimmt, darf niemand
ihn mehr berühren.
36. Es ist
wichtig, dass unter den Mitgliedern des Wahllokals mehrere Parteien vertreten
sind und dass die von den Kandidaten benannten Beobachter den Wahlen beiwohnen.
37. In allen
Fällen muss die Abstimmung in einem Wahllokal möglich sein; andere Modalitäten
der Abstimmung sind jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig, wie
nachstehend angegeben ist.
3.2.2.1. Briefwahl oder
Stimmabgabe durch Vertreter unter bestimmten Bedingungen
38. In den
westlichen Ländern ist es häufig möglich, per Briefwahl und per Stimmabgabe durch
Vertreter zu wählen, obwohl die Modalitäten sich von einem Land zum anderen
sehr unterscheiden. So kann die Briefwahl in einem Land sehr verbreitet und in
einem anderen wegen der Gefahr des Wahlbetrugs verboten sein. Sie darf nur
zugelassen werden, wenn der Postdienst sicher - d.h. vor vorsätzlichen
Manipulationen geschützt – und zuverlässig ist in dem Sinne, dass er korrekt
arbeitet. Die Stimmabgabe durch Vertreter kann nur zugelassen werden, wenn sie
sehr strengen Regelungen unterliegt, ebenfalls um Betrug zu vermeiden; die Zahl
der Vertretungsvollmachten in den Händen eines Wählers muss begrenzt sein.
39. Diese
Praktiken dürfen nicht gefördert werden, wenn noch Organisationsprobleme der
Postdienste zu den Schwierigkeiten hinzukommen, die diese Art der Stimmabgabe
bereits mit sich bringt, insbesondere die wachsende Gefahr der
„Familienabstimmung“. Die Briefwahl kann jedoch mit einigen Vorsichtsmaßnahmen
angewendet werden, damit es Personen im Krankenhaus, Inhaftierten, Personen mit
eingeschränkter Beweglichkeit und Wählern, die im Ausland wohnen, ermöglicht
wird, ihre Stimme abzugeben, soweit die Gefahr von Betrug und Einschüchterung
ausgeschlossen sind. Mit dieser Lösung brauchen die Urnen nicht transportiert
zu werden, was Probleme und die Gefahr des Betrugs mit sich bringt. Die
Abstimmung per Briefwahl würde nach einem besonderen Verfahren einige Tage vor
der Wahl stattfinden.
40. Die Nutzung
einer mobilen Urne ist in der Tat nicht wünschenswert aufgrund der großen
Betrugsgefahren, die diese Möglichkeit mit sich bringt. Wenn sie dennoch
gewählt wird, muss die Nutzung strengen Bedingungen unterliegen, damit Betrug
vermieden wird, insbesondere indem an der mobilen Urne mehrere Mitglieder des
Wahlausschusses des Wahllokals anwesend sind, die unterschiedliche politische
Richtungen vertreten.
3.2.2.2. Stimmabgabe von
Soldaten
41. Wenn
Soldaten nicht die Möglichkeit haben, am Tag der Wahl nach Hause zurückzukehren,
ist es wünschenswert, dass sie in den Wahllokalen in der Nähe ihrer Kaserne
eingetragen sind. Das jeweilige Kommando vor Ort teilt die Angaben der
anwesenden Soldaten den Gemeindeverwaltungen mit, die die Eintragung in die
Wählerverzeichnisse vornehmen. Von dieser Regelung kann eine Ausnahme gemacht
werden, wenn die Kaserne zu weit vom nächsten Wahllokal entfernt ist. Innerhalb
der Militäreinheiten sollten besondere Ausschüsse zur Überwachung der Zeit vor
der Wahl gebildet werden, damit vermieden wird, dass die Vorgesetzten
politische Entscheidungen vorschreiben oder verordnen.
3.2.2.3. Mechanische und
elektronische Stimmabgabe
42. Mehrere
Länder nutzen bereits Techniken zur mechanischen oder elektronischen Abstimmung
oder sind dabei, sie einzuführen. Diese Techniken haben einen sichtlichen
Vorteil, wenn mehrere Wahlen gleichzeitig stattfinden, selbst wenn einige
Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit die Betrugsgefahren
eingeschränkt werden, dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler
die Möglichkeit hat, sofort die Eingabe seiner Stimme zu kontrollieren.
Natürlich muss sichergestellt werden, dass die Stimmzettel so gestaltet sind,
dass jede Verwechslung vermieden wird. Um Überprüfungen und Neuzählungen im
Fall einer Beschwerde zu ermöglichen, kann auch vorgesehen werden, dass das
Gerät automatisch einen Stimmzettel ausdruckt, der die abgegebene Stimme angibt
und der automatisch in einen geschlossenen Kasten befördert wird, damit er vor
Blicken geschützt ist. Alle angewendeten Mittel müssen die Vertraulichkeit der
Stimmabgabe sicherstellen.
43. Die
elektronische Abstimmung muss sicher und zuverlässig sein. Sie ist sicher, wenn
das System gezielten Attacken standhalten kann; es ist zuverlässig, wenn es
auch bei Schwächen in der Hardware oder der Software von selbst funktioniert.
Darüber hinaus hat der Wähler eine Bestätigung seiner Stimmabgabe zu erhalten
und er muss die Stimme wenn nötig unter Berücksichtigung des Wahlgeheimnisses
korrigieren können.
44. Außerdem muss die Transparenz des Systems garantiert
werden in dem Sinne, dass eine Überprüfung des korrekten Betriebs möglich sein
muss.
3.2.2.4. Die Auszählung
45. Es
erscheint ratsamer, die Wählerstimmen direkt in den Wahllokalen auszuzählen als
in speziellen Wahlzentren. Die Mitglieder der Wahllokale sind durchaus in der
Lage, die Auszählung vorzunehmen, und auf diese Weise wird vermieden, dass die
Urnen und die dazugehörenden Unterlagen transportiert werden müssen, was die
Gefahr eines Austausches eingrenzt.
46. Die
Auszählung der Stimmen muss transparent sein. Es ist zulässig, dass die beim
Wahllokal eingetragenen Wähler ihr beiwohnen; die Anwesenheit von nationalen
oder internationalen Beobachtern muss zugelassen werden. Es müssen Protokolle
in ausreichender Menge erstellt werden, damit jeweils eine Kopie an jeden von
ihnen ausgegeben werden kann; eine Ausfertigung muss unmittelbar ausgehängt,
eine andere im Wahllokal verwahrt und eine weitere an den Ausschuss oder das
übergeordnete zuständige Gremium weitergeleitet werden.
47. In den
Durchführungsvorschriften müssen einige praktische Vorsichtsmaßnahmen angegeben
werden. Beispielsweise sind die Protokolle mit Kugelschreiber und nicht mit
Bleistift zu erstellen, denn was mit Bleistift geschrieben wurde, kann
wegradiert werden.
48. In der
Praxis hängt die für die Stimmenauszählung erforderliche Zeit von der Effizienz
des Wahlvorstehers im Wahllokal ab. Die Zeit kann von einem Wahllokal zum
anderen beträchtlich variieren. Daher hat die Gesetzgebung oder die im
Ausbildungsheft für die Mitglieder des Wahllokals angegebene
Durchführungsvorschrift ein einfaches und bewährtes Verfahren vorzusehen.
49. Es ist zu
vermeiden, dass eine zu große Zahl an Stimmzetteln für nichtig oder ungültig
erklärt wird. Im Zweifelsfall muss man sich bemühen herauszufinden, welche Absicht
der Wähler verfolgte.
3.2.2.5. Die Übermittlung der
Ergebnisse
50. Es gibt
zwei Arten von Ergebnissen, die vorläufigen Ergebnisse und die endgültigen
Ergebnisse (vor Ausschöpfung aller vorhandenen Beschwerdemöglichkeiten). Die
Medien und das gesamte Land erwarten mit Ungeduld die ersten vorläufigen
Ergebnisse. Die Geschwindigkeit, mit der diese vorläufigen Ergebnisse
veröffentlicht werden, hängt vom Kommunikationssystem des betreffenden Landes
ab. Die Ergebnisse eines Wahllokals können an den Wahlkreis z. B. vom
Wahlvorsteher des Wahllokals zusammen mit zwei Mitgliedern des Wahllokals
übermittelt werden, die die Parteien der Opposition vertreten, manchmal auch
unter Aufsicht der Sicherheitskräfte, die die Protokolle, die Urne usw.
befördern.
51. Mit welcher
Genauigkeit das Wahlverfahren und die Stimmenauszählung auch durchgeführt
wurden, die Übermittlung der Ergebnisse ist von wesentlicher Bedeutung, obwohl
sie häufig vernachlässigt wird. Die Übermittlung hat daher in transparenter
Weise zu erfolgen. Die Übermittlung der Ergebnisse des Wahlkreises an den
übergeordneten Wahlausschuss und an den zentralen Wahlausschuss – oder an
andere übergeordnete zuständige Organe – kann per Fax erfolgen. In diesem Fall
wird das Protokoll gescannt und die Ergebnisse werden so ausgehängt wie sie
eingehen. Sie können über das Fernsehen verbreitet werden, doch kann gerade ein
Übermaß an Transparenz gefährlich sein, wenn die öffentliche Meinung nicht
gewohnt ist, Teilinformationen zu erhalten. Die ersten Ergebnisse gehen nämlich
gewöhnlich aus den Städten ein, wo sich das Wahlergebnis im Allgemeinen vom
Ergebnis der ländlichen Gebiete unterscheidet. Die Öffentlichkeit muss daher
deutlich darüber informiert werden, dass das Endergebnis sich sehr von den vorläufigen
Ergebnissen unterscheiden kann und dass sogar eine gesamte Umkehr der Tendenz
möglich ist, ohne dass eine Manipulation vorliegt.
4. Die geheime Wahl
52. Das
Wahlgeheimnis ist ein Aspekt der Wahlfreiheit, das darauf abzielt, dem Wähler jeglichen
Druck zu nehmen, der sich daraus ergeben könnte, dass Dritte seine Entscheidung
kennen. Das Wahlgeheimnis ist daher in allen Abschnitten des Wahlverfahrens und
insbesondere während des eigentlichen Wahlgangs und der Auszählung
vorgeschrieben. Es handelt sich nicht nur um ein Recht sondern auch um eine
Pflicht des Wählers, der mit der Ungültigkeit seines Stimmzettels bestraft
wird, wenn dessen Inhalt preisgegeben wird.
53. Die
Abstimmung muss einzeln erfolgen. Eine Familienabstimmung – die es einem der
Familienmitglieder erlaubt, die Stimmabgabe der anderen zu kontrollieren –
entspricht nicht dem Wahlgeheimnis; es handelt sich um eine häufig
festgestellte Verletzung des Wahlrechts. Jede andere Form der Kontrolle eines
Wählers über die Stimmabgabe eines anderen muss ebenfalls untersagt werden,
vorbehaltlich des Stimmabgabe per Vertretung, für die strenge Voraussetzungen
gelten.
54. Da zudem
die Enthaltung eine politische Entscheidung darstellen kann, sollte die Liste
der Abstimmenden nicht veröffentlicht werden.
55. Wie bei der
Verletzung der anderen Aspekte der Wahlfreiheit, ist die Verletzung des
Wahlgeheimnisses unter Strafe zu stellen..
5. Die direkte Wahl
56. Die direkte Wahl zu einer der Kammern des
nationalen Parlaments durch das Volk ist ein Element des europäischen
Verfassungserbes auf dem gesamten Kontinent. Außer bei besonderen Regelungen,
die für die mögliche andere Kammer gelten, sollte die direkte Wahl die anderen
gesetzgebenden Organe betreffen, für die das Zusatzprotokoll zur europäischen
Menschenrechtskonvention Artikel 3 gilt, wie es bei den Parlamenten der
Bundesländer der Fall ist. Die kommunale Selbstverwaltung, ein
wesentliches Element der Demokratie, ist auch nicht ohne auf lokaler Ebene
gewählte Organe denkbar. Die kommunalen Parlamente werden hier
als Organe verstanden, die im Prinzip die Beschlussfassungsorgane unterhalb der
nationalen Ebene umfassen. Dagegen fällt die direkte Wahl des
Staatspräsidenten, obwohl dies häufig vorkommt, unter die Verfassungsentscheidung
jedes Staates.
6. Regelmäßigkeit der
Wahlen
57. Sowohl der
Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
als auch das Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention
sehen den wiederkehrenden Charakter der Wahlen vor. Die Legislativwahlen finden
im Allgemeinen im Abstand von vier oder fünf Jahren statt; ein längeres Mandat
kann für die Präsidentenwahlen vorgesehen werden, doch eine siebenjährige
Amtszeit sollte nicht überschritten werden.
II. Bedingungen für die Umsetzung
der Grundsätze
58. Die
Grundsätze des europäischen Wahlerbes können nur garantiert werden, wenn
bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind.
Die erste Bedingung, die von allgemeiner Art ist, ist die Wahrung der Grundrechte
des Menschen und insbesondere der Meinungsfreiheit und der Versammlungs- und
Vereinsfreiheit, ohne die eine echte Demokratie nicht denkbar ist;
Zum zweiten muss das Wahlrecht eine gewisse Stabilität genießen, damit es nicht
zum Gegenstand parteilicher Manipulationen wird;
Schließlich und vor allem müssen einige Verfahrensgarantien insbesondere
hinsichtlich der Organisation des Wahlgangs erfüllt werden.
59. Darüber
hinaus erfolgt die Wahl nicht im Abstrakten sondern innerhalb eines gegebenen
Wahlsystems und eines gegebenen Parteiensystems. Im zweiten Teil werden einige
Überlegungen dazu und insbesondere zu den Beziehungen zwischen Wahlsystem und
Parteiensystem angestellt.
1. Die Wahrung der
Grundrechte
60. Die Durchführung
von demokratischen Wahlen und daher das Vorhandensein der Demokratie selbst
sind nicht möglich ohne die Wahrung der Menschenrechte und insbesondere der
Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Versammlungs- und Vereinsfreiheit zu
politischen Zwecken, auch durch die Gründung von politischen Parteien. Die
Wahrung dieser Freiheiten ist insbesondere während des Wahlkampfs unerläßlich.
Einschränkungen dieser Grundrechte müssen der Europäischen
Menschenrechtskonvention entsprechen und allgemein die Voraussetzung einer
gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit
erfüllen.
61. Die
nationalen Gesetzgebungen enthalten häufig Normen, die die Meinungsfreiheit
einschränken und die bei restriktiver Auslegung strenggenommen zulässig sein
könnten, doch in den Staaten ohne eine liberale und demokratische Tradition
besteht die Gefahr, dass sie zu Mißbrauch führen. Diese Normen zielen angeblich
darauf ab, dem Mißbrauch der Meinungsfreiheit zuvorzukommen und z. B. die Ehre
der Kandidaten und der Behörden oder sogar die Verfassung zu schützen. In
Wirklichkeit können sie dazu führen, dass kritische Äußerungen gegenüber den
Behörden oder Äußerungen, die auf eine Verfassungsänderung abzielen, zensiert
werden, während gerade dies den Kern der demokratischen Debatte selbst
darstellt. So entspricht ein Wahlgesetz nicht den europäischen Standards, wenn
es untersagt, dass Wahlkampfunterlagen Begriffe enthalten, die im Zusammenhang
mit offiziellen Persönlichkeiten und anderen Kandidaten beleidigend oder
diffamierend sind, wenn es die Strafverfolgung bei einer Verbreitung von
falschen Informationen, die einen Kandidaten diffamieren, ermöglicht und die
Kandidaten für bestimmte Gesetzesübertretungen verantwortlich macht, die von
ihren Parteianhängern begangen wurden. Die Verpflichtung, das Wahlkampfmaterial
den Wahlausschüssen vorzulegen unter Angabe der Organisation, die deren
Herstellung angeordnet hat und die es hergestellt hat, der Zahl der Exemplare
und des Datums der Veröffentlichung ist eine Form der Zensur, die nicht
zugelassen werden kann, vor allem wenn die Wahlausschüsse Maßnahmen gegen die
Veröffentlichungen treffen würden, die im Widerspruch zum Gesetz stehen oder
falsch sind. Dies gilt um so mehr, als die Normen, die den Missbrauch der
Massenmedien während des Wahlkampfs untersagen, sehr vage sind.
62. Ein
weiteres sehr wichtiges Grundrecht in einer Demokratie ist die Freizügigkeit
innerhalb eines Landes sowie das Recht für die Inländer, zu jeder Zeit in ihr
Land zurückzukehren.
2. Normebenen und
Stabilität des Wahlrechts
63. Die
Stabilität des Rechts ist ein wichtiges Element für die Glaubwürdigkeit des
Wahlprozesses und selbst von wesentlicher Bedeutung für die Konsolidierung der
Demokratie.
Denn wenn sich die Regeln häufig ändern, kann der Wähler desorientiert sein und
sie nicht mehr verstehen, insbesondere wenn sie sehr kompliziert sind; er kann
vor allem zu Recht oder zu Unrecht denken, dass das Wahlrecht ein Instrument
ist, das diejenigen, die die Macht ausüben, zu ihren Gunsten manipulieren, und
dass die Stimme des Wählers daher nicht das Element ist, das über das Ergebnis
der Abstimmung entscheidet.
64. Die
Stabilität muss in der Praxis nicht so sehr in Bezug auf die Grundprinzipien
garantiert werden, deren formale Infragestellung schwer denkbar ist, sondern in
Bezug auf bestimmte genauere Regeln des Wahlrechts, insbesondere in Bezug auf
das Wahlrecht im eigentlichen Sinne, die Zusammensetzung der Wahlausschüsse und
die Einteilung der Wahlkreise. Diese drei Elemente erscheinen häufig – zu Recht
oder zu Unrecht – als die entscheidenden Faktoren für das Ergebnis der
Abstimmung und es sollten nicht nur Manipulationen zu Gunsten der Partei, die
an der Macht ist, sondern auch nur der Anschein selbst von Manipulationen vermieden
werden.
65. Was
vermieden werden sollte, ist nicht so sehr die Änderung des Wahlmodus, denn er
kann immer noch verbessert werden; es geht eher um eine ständige Wiederholung
oder um Änderungen kurz vor der Wahl (weniger als ein Jahr). Selbst wenn gar
nicht der Wille zur Manipulation vorliegt, erscheint sie als solche im
Zusammenhang mit konjunkturellen parteilichen Interessen.
66. Eines der
Mittel zur Vermeidung von Manipulationen besteht darin, in der Verfassung oder
in einem dem gewöhnlichen Gesetz übergeordneten Text die empfindlichsten
Elemente festzulegen (Wahlsystem im eigentlichen Sinne, Zusammensetzung der
Wahlausschüsse, Wahlkreise oder Regeln zur Wahlkreiseinteilung). Eine andere
weniger strenge Lösung besteht darin, in der Verfassung vorzusehen, dass bei
einer Änderung des Wahlgesetzes das alte Gesetz bei der nächsten Wahl noch in
Kraft bleibt – zumindest wenn sie im kommenden Jahr stattfindet - und dass das
neue Wahlgesetz erst für die darauf folgenden Wahlen gilt..
67. Ansonsten
sollte das Wahlrecht grundsätzlich einen gesetzgebenden Charakter haben.
Durchführungsvorschriften, insbesondere technische und Einzelvorschriften,
können jedoch die Eigenschaft von Verordnungen haben.
3. Verfahrensgarantien
3.1. Die Organisation der Wahl
durch ein unparteiisches Organ
68. Nur
Transparenz, Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber jeder politischen
Manipulation gewährleisten eine gute Organisation des Wahlprozesses von der
Zeit vor den Wahl bis zur vollendeten Ausarbeitung der Ergebnisse.
69. In den
Staaten, in denen es seit langem traditionsgemäß eine Unabhängigkeit der
Verwaltung gegenüber der politischen Macht gibt, wendet der öffentliche Dienst
das Wahlrecht unabhängig vom Druck der politischen Macht an. Daher ist es
Brauch, der auch zulässig ist, dass die Wahlvorgänge von der Verwaltung
organisiert und dass sie insbesondere durch das Innenministerium überwacht
werden.
70. Wo die
Erfahrung mit pluralistischen Wahlen dagegen noch eher gering ist, besteht eine
zu große Gefahr, dass die Regierung, die an der Macht ist, die Verwaltung
beeinflusst, damit sie in dem der Regierung genehmen Sinne handelt. Dies gilt
übrigens nicht nur für die zentrale Macht sondern auch für die Regierungen auf
kommunaler Ebene, auch wenn sie von der nationalen Opposition geführt werden.
71. Die
Gründung von unabhängigen und neutralen Wahlausschüssen, und zwar von der
nationalen Ebene bis zur Ebene des Wahllokals, ist unerläßlich, damit reguläre
Wahlen gewährleistet werden oder zumindest damit nicht schwere Verdächtigungen
wegen Unregelmäßigkeiten auf dem Wahlprozess lasten.
72. In den
Berichten des Büros der Versammlung über die Wahlbeobachtung wurden in einigen
Mitgliedstaaten die folgenden Unzulänglichkeiten bezüglich der Wahlausschüsse
festgestellt: Mangel an Transparenz bei den Tätigkeiten des zentralen
Wahlausschusses, unterschiedliche Interpretation des Zählverfahrens;
politisch polarisierte Verwaltung der Wahl; Meinungsverschiedenheiten wegen
der Benennung der Mitglieder des zentralen Wahlausschusses, Benennung der
Mitglieder dieses Ausschusses durch eine staatliche Einrichtung; vorherrschende
Position der regierenden Partei in der Verwaltung der Wahlen.
73. Ein
zentraler Wahlausschuss muss ständig in Form einer Verwaltungsstruktur
vorhanden sein, die die Aufgabe hat, die Verbindung zu den lokalen Behörden und
den anderen untergeordneten Ausschüssen aufrechtzuerhalten z. B. im Hinblick
auf das Erstellen und das ständige Aktualisieren der Wählerverzeichnisse.
74. Die
Zusammensetzung eines zentralen Wahlausschusses kann Anlass zur Diskussion
geben und zu einem Politikum bei der Ausarbeitung eines Wahlgesetzes werden.
Die Einhaltung der folgenden Leitlinien sollte soweit wie möglich die Neutralität
und die Kompetenz des Ausschusses sicherstellen..
75. Im
Allgemeinen sollte der Ausschuss folgende Mitglieder umfassen:
- einen
Richter: falls ein gerichtliches Organ damit beauftragt ist, die Wahlen zu
verwalten, muss dessen Unabhängigkeit durch die Transparenz des
Verfahrens sichergestellt werden; die benannten Richter dürfen nicht von
den aufgestellten Kandidaten abhängig sein;
- Delegierte
der Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind oder die zumindest einen
bestimmten Prozentsatz der Stimmen erhalten haben. Die Parteien müssen in
gleicher Weise im zentralen Wahlausschuss vertreten sein; unter Gleichheit kann
eine strikte oder proportionale Gleichheit verstanden werden, d. h. es kann der
relative Wahlumfang der Parteien berücksichtigt werden.
Darüber hinaus müssen die Delegierten der Parteien über Kompetenzen im Bereich
der Wahlen verfügen und es muss ihnen untersagt sein, Wahlkampf zu führen:
76. Darüber
hinaus kann der zentrale Wahlausschuss folgendes umfassen:
- Vertreter
der nationalen Minderheiten: deren Anwesenheit ist wünschenswert, wenn die
nationale Minderheit einen gewissen Umfang in dem betreffenden Staatsgebiet
besitzt;
- einen Vertreter des
Innenministeriums. Die Anwesenheit eines Vertreters des Innenministeriums
innerhalb des Ausschusses ist jedoch nicht immer wünschenswert aus Gründen, die
mit der Geschichte des Landes zusammenhängen. Im Laufe ihrer
Wahlbeobachtungsmission erklärte sich die Versammlung wiederholt besorgt über
die Übertragung von Verantwortlichkeiten, die zuvor den mehrparteilichen
Wahlausschüssen von Rechts wegen zugeteilt waren, an eine der Exekutive
unterstehenden Einrichtung. Dennoch ist die Zusammenarbeit zwischen dem
zentralen Wahlausschuss und dem Innenministerium möglich, schon aus praktischen
Gründen wegen des Transports und der Lagerung der Stimmzettel und anderer
Materialien. Ansonsten darf die Exekutive die Zusammensetzung der
Wahlausschüsse nicht beeinflussen.
77. Allgemein muss
die Abberufung von Mitgliedern des Wahlausschusses durch die Organe, die sie
benannt haben, vermieden werden, denn dadurch wird deren Unabhängigkeit in
Frage gestellt. Im Gegensatz zu einer Abberufung aus freiem Ermessen ist eine
Abberufung wegen eines Disziplinarfehlers oder sogar wegen Inkompetenz
zulässig, doch die Gründe für eine Abberufung müssen deutlich und restriktiv im
Gesetz angegeben sein (der vage Verweis auf „Tätigkeiten, die den Ausschuss
diskreditieren“ ist zum Beispiel nicht zulässig).
78. In den
alten Demokratien, in denen es keine Wahlausschüsse gibt, sondern in denen ein
anderes unparteiisches Organ für die Wahlen zuständig ist, haben die Parteien
die Arbeit dieses Organs zu überwachen.
79. Die
Zusammensetzung des zentralen Wahlausschusses ist sicherlich von Bedeutung,
jedoch nicht mehr als dessen eigentliche Arbeit. Die Geschäftsordnung muss
genau sein, denn die Wahlleiter neigen im Allgemeinen dazu, die Mitglieder
sprechen zu lassen und diese lassen sich dies nicht nehmen. Die
Geschäftsordnung sollte eine Tagesordnung und eine begrenzte Sprechzeit für
jedes Mitglied vorsehen, z. B. eine Viertelstunde; sonst können nicht enden
wollende Diskussionen die wesentlichen Punkte verschleiern.
80. Es gibt
viele Arten der Beschlussfassung. Es ist wünschenswert, dass Entscheidungen mit
qualifizierter Mehrheit getroffen werden (zum Beispiel mit 2/3-Mehrheit), so
dass die Diskussion zwischen einer Mehrheit und mindestens einer Partei der
Minderheit angeregt wird. Es ist ratsamer, einen Konsens zu erzielen.
81. Die
Sitzungen des zentralen Wahlausschusses müssen für alle offen sein, die Medien
eingeschlossen (auch daher muss die Redezeit begrenzt sein). Computerräume,
Telefonleitungen, Fax und Scanner dürfen besichtigt werden..
82. Die anderen
Ausschüsse auf regionaler oder Wahlkreisebene müssen analog zum zentralen
Wahlausschuss zusammengesetzt sein. Im. Fall einer Einpersonenwahl spielen die
Kreiswahlausschüsse eine wichtige Rolle, denn sie bestimmen bei den Legislativwahlen
den Gewinner. Die regionalen Wahlausschüsse spielen eine nicht weniger wichtige
Rolle bei der Übermittlung der Ergebnisse an den zentralen Wahlausschuss.
83. Für die
Durchführung einer Wahl ist geeignetes Personal erforderlich, das mit
speziellen Kompetenzen ausgestattet ist.
Die Mitglieder des zentralen Wahlausschusses sollten Juristen, Politologen,
Mathematiker oder andere Personen sein, die sich mit Wahlfragen gut auskennen.
84. Die
Mitglieder der Wahlausschüsse auf allen Ebenen der Wahlverwaltung müssen eine
standardisierte Ausbildung absolvieren. Diese Ausbildung muss offen sein für
die von den Parteien benannten Mitglieder der Ausschüsse. In mehreren Fällen
wurde festgestellt, dass kein ausgebildetes und qualifiziertes Personal
vorhanden war.
85. Das
Wahlgesetz muss einen Artikel umfassen, der vorschreibt, dass die Behörden (auf
allen Ebenen) die Aufgabe haben, den Wünschen und Bedürfnisses des
Wahlausschusses nachzukommen. Anweisungen können an verschiedene Ministerien
erteilt werden, an andere Organe des öffentlichen Diensts, an die Bürgermeister
und an das Gemeindepersonal, damit sie die Wahlverwaltung unterstützen, indem
sie Verwaltungstätigkeiten und logistische Tätigkeiten zur Vorbereitung und
Durchführung der Wahl übernehmen. Sie können die Erstellung und Verteilung der
Wählerverzeichnisse, der Stimmzettel, der Urnen, der amtlichen Stempel und
jedes anderen Materials übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur
Lagerung, zur Verteilung und zum Zweck der Sicherheit treffen.
3.2. Beobachtung der Wahlen
86. Die
Beobachtung von Wahlen spielt eine wichtige Rolle und ermöglicht die
Feststellung, ob der Wahlprozess innerhalb der Regeln abgelaufen ist oder
nicht.
87. Drei Arten
von Beobachtern lassen sich unterscheiden, die parteilichen nationalen
Beobachter, die nicht parteilichen nationalen Beobachter und die
internationalen Beobachter (nicht parteiisch). In der Realität ergibt sich die
Unterscheidung zwischen den beiden ersten Kategorien nicht immer von selbst.
Daher ist es ratsamer, dass die Beobachtung sowohl auf nationaler als auch auf
internationaler Ebene so offen wie möglich ist.
88. Die
Beobachtung betrifft nicht nur den Tag der Wahl selbst, sondern es soll im
Gegenteil auch festgestellt werden, ob Unregelmäßigkeiten sowohl vor der Wahl
(z. B. durch eine inkorrekte Führung der Wählerverzeichnisse, Behinderungen bei
der Registrierung der Kandidaten, Einschränkungen der Meinungsfreiheit,
Verletzungen der Vorschriften über den Zugang der Medien oder über die
öffentliche Finanzierung des Wahlkampfs), während der Wahl (z. B. auf die
Wähler ausgeübter Druck, Mehrfachwahl, Verletzung des Wahlgeheimnisses usw.)
oder nach der Wahl (insbesondere während der Auszählung und der Verkündung der
Ergebnisse) aufgetreten sind. Die Beobachtung muss sich insbesondere auf die
Einhaltung der Neutralitätsaufgabe der Behörden beziehen.
89. Die
internationale Beobachtung ist dort notwendig, wo keine Tradition einer
unabhängigen Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Wahlen vorhanden ist.
90. Allgemein
muss den nationalen wie den internationalen Beobachtern die Möglichkeit gegeben
werden, alle anwesenden Personen zu befragen, ihre Beobachtungen festzuhalten
und ihrer Organisation Bericht zu erstatten; sie müssen sich jedoch jedes
Kommentars enthalten..
91. Das Gesetz
muss sehr deutlich die Orte angeben, an denen die Beobachter nicht zugelassen
sind, damit ihre Tätigkeit nicht übermäßig behindert wird. So könnte ein Gesetz,
das den Beobachtern erlaubt, sich nur an die Orte zu begeben, an denen die Wahl
(oder die Stimmabgabe) stattfindet, von einigen Wahllokalen als
ungerechtfertigt restriktiv ausgelegt werden.
3.3. Vorhandensein eines effizienten Beschwerdesystems
92. Damit die
Regeln des Wahlrechts nicht umsonst sind, muss es möglich sein, sich wegen
ihrer Nichteinhaltung an ein Beschwerdegremium zuwenden. Dies gilt insbesondere
für das Ergebnis der Wahl, dessen Anfechtung dazu führen kann, dass
Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren geltend gemacht werden; dies gilt auch für
Vorgänge vor der Wahl insbesondere was das Stimmrecht, die Wählerlisten und die
Wählbarkeit, die Gültigkeit der Kandidaturen, die Einhaltung der
Wahlkampfregeln und den Zugang der Medien oder die Finanzierung der Parteien
betrifft.
93. Zwei
Lösungen können in Betracht gezogen werden.
- Beschwerden
werden vor gewöhnlichen, besonderen oder Verfassungsgerichten behandelt.
- Die
zuständigen Instanzen sind die Wahlausschüsse. Dieses System bietet echte
Vorteile, da diese Ausschüsse sehr spezialisiert sind und sich übrigens daher
in Wahlfragen besser auskennen als die Gerichte. Es ist jedoch wünschenswert,
als Vorsichtsmaßnahme eine Art der gerichtlichen Kontrolle einzusetzen. Daher
ist die erste Beschwerdestufe der übergeordnete Wahlausschuss und die zweite
Stufe das zuständige Gericht..
94. Die
Beschwerde vor dem Parlament, als Richter für seine eigene Wahl, ist manchmal
vorgesehen, kann jedoch die Gefahr politischer Entscheidungen mit sich
bringen. Dies ist in erster Instanz dort zulässig, wo dieses Verfahren seit
langem bekannt ist, aber eine gerichtliche Beschwerde muss daher möglich sein.
95. Das
Beschwerdeverfahren sollte so kurz wie möglich sein, auf jeden Fall im Hinblick
auf die vor der Wahl zu treffenden Entscheidungen. Zwei Dinge sind in diesem
Punkt zu vermeiden, zum einen, dass das Beschwerdeverfahren den Wahlprozess
aufhält; zum anderen dass wegen der Unmöglichkeit einer aufschiebender Wirkung
die Entscheidungen über die Beschwerde, die vorher getroffen werden konnten,
nach den Wahlen getroffen werden. Darüber hinaus dürfen Entscheidungen über
Wahlergebnisse nicht auf sich warten lassen, vor allem wenn das politische
Klima gespannt ist. Dies bedeutet, dass sowohl die Beschwerdefristen sehr kurz
sein müssen und dass die Beschwerdeinstanz gehalten ist, so bald wie möglich zu
entscheiden. Die Fristen müssen jedoch ausreichend lang sein, um eine
Beschwerde zu ermöglichen, damit die Ausübung des Rechts auf Verteidigung und
eine durchdachte Entscheidung gewährleistet werden können. Eine Frist von drei
bis fünf Tagen in erster Instanz (sowohl für die Beschwerde als auch für das
Urteil) erscheint vernünftig bei Entscheidungen, die vor den Wahlen zu treffen
sind. Es ist jedoch zulässig, dass die höheren Instanzen (Oberstes Gericht,
Verfassungsgericht) etwas mehr Zeit benötigen, um ein Urteil zu fällen.
96. Außerdem muss das Verfahren einfach sein. Die
Bereitstellung von speziellen Formblättern für die Wähler, die eine Beschwerde
einlegen möchten, trägt zur Vereinfachung des Verfahrens bei. Jeglicher Formalismus muss
ausgeschlossen werden zur Vermeidung von Unzulässigkeitsentscheidungen,
insbesondere in den politisch heiklen Angelegenheiten.
97. Ferner ist
es absolut notwendig, dass die Maßnahmen hinsichtlich der Beschwerden und
insbesondere der Zuständigkeit und Verantwortung der verschiedenen Instanzen
deutlich im Gesetz geregelt sind, um jeden positiven oder negativen
Kompetenzkonflikt zu vermeiden. Weder die Antragsteller noch die Behörden
dürfen die Beschwerdeinstanz wählen können. Die Gefahr eines Fehlurteils ist in
der Tat sehr groß, wenn es möglich ist, alternativ vor Gericht oder bei den
Wahlausschüssen Beschwerde einzulegen oder wenn die Kompetenzen zwischen mehreren
Gerichten z. B. den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht nicht
klar abgegrenzt sind..
Beispiel:
Zentraler
Wahlausschuss → Oberstes Gericht
↑
Regionaler
Ausschuss → Berufungsgericht
↑
Kreiswahlausschuss
↑
Wahllokal
(Wahltag)
98. Streitfälle
im Zusammenhang mit den Wählerverzeichnissen, die zum Beispiel in die Zuständigkeit
der lokalen Verwaltung fallen, die von den Wahlausschüssen kontrolliert wird oder
mit ihnen zusammenarbeitet, können von den Gerichten in erster Instanz
behandelt werden.
99. Die
Befugnis zur Beschwerde muss sehr weitgehend sein. Eine Beschwerde hat für
jeden Wähler des Wahlkreises und für jeden Kandidaten möglich zu sein, der sich
in diesem Wahlkreis zur Wahl stellt. Eine angemessene Mindestanzahl kann jedoch
für Beschwerden von Wählern hinsichtlich der Ergebnisse der Wahlen
vorgeschrieben werden.
100. Das
Verfahren muss einen gerichtlichen Charakter haben in dem Sinne, dass das Recht
der Kläger auf ein kontradiktorisches Verfahren gewahrt wird..
101. Die
Befugnisse der Beschwerdeinstanz sind ebenfalls wichtig. Sie muss die
Möglichkeit haben, die Wahl zu annullieren, wenn eine Unregelmäßigkeit das
Ergebnis beeinflussen, d.h. die Verteilung der Sitze verändern konnte. Dieser
allgemeine Grundsatz muss verfeinert werden in dem Sinne, dass sich die zur
Annullierung führende Streitigkeit nicht unbedingt auf das gesamte Staatsgebiet
oder sogar auf den gesamten Wahlkreis beziehen muss; im Gegenteil muss die
Annullierung für jedes Wahllokal möglich sein. Dadurch werden gleichzeitig zwei
Extremsituationen vermieden, und zwar die Annullierung der gesamten Wahl,
obwohl die Unregelmäßigkeiten nur in einem geographisch begrenzten Bereich
aufgetreten sind; die Verweigerung, die Wahl zu annullieren, wenn das
geographische Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht ausreichend ist. Die
Annullierung der Wahl muss zu einer Neuwahl in dem Gebiet führen, in dem die
Wahl annulliert wurde.
102. Wenn
die übergeordneten Wahlausschüsse Beschwerdeinstanzen sind, müssen sie von Amts
wegen in der Lage sein, die Entscheidungen der übergeordneten Wahlausschüsse zu
berichtigen oder zu annullieren.
103. Einige
Punkte sind noch näher anzugeben.
3.4. Die Organisation und die
Tätigkeit der Wahllokale
104. Von der
Organisation und der Tätigkeit der Wahllokale hängen die Qualität des
Wahlsystems und der Auszählung sowie die Einhaltung der Wahlverfahren ab. Die
Berichte des Büros der Versammlung über die Wahlbeobachtung in verschiedenen
Ländern geben eine Reihe von Unregelmäßigkeiten auf logistischer Ebene an. So
wurden große Unterschiede zwischen den Wahllokalen der verschiedenen Regionen
ein und desselben Staates festgestellt.
105. Die
Beobachtung durch die Versammlung ergab in mehreren Fällen ebenfalls technische
Unregelmäßigkeiten wie schlecht verschlossene Urnen oder Urnen mit falschen
Angaben, komplizierte Stimmzettel, nicht versiegelte Urnen, ungeeignete
Stimmzettel oder Urnen, schlechte Nutzung der Urnen, unzureichende
Identifizierung der Stimmberechtigten oder Nichtvorhandensein von lokalen
Beobachtern.
106. All
diese Unregelmäßigkeiten und Unzulänglichkeiten, zu denen noch politische
Propaganda innerhalb der Wahllokale sowie Bedrängungen durch die Polizei
hinzukommen, können die Gültigkeit des Wahlverfahrens schwer beeinträchtigen,
ja sogar der Integrität schaden.
3.5. Die Finanzierung
107. Die
Regelung der Finanzierung der Parteien und des Wahlkampfs ist ebenfalls ein wichtiges
Element für den regulären Ablauf des Wahlprozesses.
108. In erster Linie muss die
finanzielle Transparenz garantiert sein. Sie ist erforderlich unabhängig
von der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung eines Staates.
109. Die
Transparenz muss auf zwei Ebenen erfolgen. Die erste betrifft die
Wahlkampfbeträge, die in einer speziellen und sorgfältig geführten Abrechnung
aufzuführen sind. Eine wesentliche Überschreitung der Normen oder ein
Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu den im Gesetz angegebenen Höchstgrenzen für
die Ausgaben können Anlass zu einer Annullierung einer Wahl geben. Bei der
zweiten Ebene geht es darum, die Finanzsituation des Gewählten vor und nach
seinem Mandat zu untersuchen. Eine Kommission für die finanzielle Transparenz
sieht sich die Steuererklärungen der Abgeordneten an. Diese sind vertraulich,
doch die Unterlagen können gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft übermittelt
werden.
110.
In den Einheitsstaaten müssen die Kosten der kommunalen Behörden für den Ablauf
der nationalen Wahl, für die Bezahlung der Mitglieder der Wahlausschüsse, den
Druck der Stimmzettel usw. grundsätzlich vom zentralen Staat übernommen werden.
111. Wir erinnern daran,
dass im Bereich der öffentlichen Finanzierung der Parteien oder beim Wahlkampf
der Grundsatz der Chancengleichheit beachtet werden sollte („strikte“
Gleichheit oder „proportionale“ Gleichheit). In jedem Fall hat die öffentliche
Finanzierung alle im Parlament vertretenen Parteien zu betreffen. Um jedoch die
Chancengleichheit der verschiedenen politischen Kräfte sicherzustellen, könnte
die öffentliche Finanzierung ebenfalls auf die politischen Formationen
ausgeweitet werden, die einen bedeutenden Teil der Wählerschaft vertreten und
Kandidaten zur Wahl aufstellen. Voraaussetzung für die Finanzierung der
Parteien durch öffentliche Mittel muss eine Kontrolle der Parteienbuchhaltung
durch spezielle öffentliche Organe sein (z. B. durch den Rechnungshof). Die
Staaten sollten eine Politik der finanziellen Transparenz der Parteien fördern,
denen eine öffentliche Finanzierung zugute kommt.
3.6. Sicherheit
112. Jedes
Wahlgesetz hat das Einschreiten der Sicherheitskräfte im Fall eines Zwischenfalls
vorzusehen. Gegebenenfalls muss der Wahlvorsteher (oder seine Vertreter)
jegliche Befugnis haben, die Polizei zu rufen. Wichtig ist, dass dieses Recht
nicht auf alle Mitglieder des Ausschusses des Wahllokals ausgeweitet wird, denn
bei einer derartigen Situation ist eine schnelle Entscheidung ohne Diskussion
erforderlich.
113. In einigen Staaten ist
die Anwesenheit von Polizisten in den Wahllokalen eine Tradition, die laut den
Beobachtungsberichten nicht unbedingt zu Unruhe oder zum Druck auf die Wähler
führt. Es ist anzumerken, dass die Anwesenheit der Polizei in den
Wahllokalen durch die Wahlgesetze einiger westlicher Staaten vorgesehen ist,
auch wenn sich die Praxis mit der Zeit geändert hat.
Schlussfolgerung
114.
Die Einhaltung der fünf Grundsätze des europäischen Wahlerbes (allgemeines,
gleiches, freies, geheimes und direktes Wahlrecht) macht das Wesen der
Demokratie aus. Innerhalb dieses Rahmens kann die Demokratie in ihren
verschiedenen Formen zum Ausdruck gebracht werden, jedoch innerhalb bestimmter
Grenzen. Diese Grenzen hängen zunächst von der gegebenen Auslegung der
Grundsätze ab; der vorliegende Text gibt die Minimalregeln an, die zu befolgen
sind, damit diese Grundsätze eingehalten werden. Zum anderen ist es nicht damit
getan, dass das Wahlrecht im engeren Sinne Regeln enthält, die dem europäischen
Wahlerbe entsprechen, sondern diese Regeln sind im Kontext zu betrachten, denn
die Glaubwürdigkeit des Wahlprozesses muss gewährleistet werden. Zunächst sind
die Grundrechte zu wahren. Anschließend muss die Stabilität der Regeln den
Verdacht auf Manipulation ausräumen. Schließlich muss der gesamte Rahmen der
Wahl zulassen, dass die verkündeten Regeln auch effektiv angewendet werden.