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Straßburg, den 17. Dezember 2003
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CDL-AD(2003)018
Original: Englisch
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Gutachten Nr. 245/2003
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EUROPÄISCHE KOMMISSION FÜR
DEMOKRATIE DURCH RECHT
(VENEDIG – KOMMISSION)
G
U T A C H T E N
ZUM MÖGLICHEN BEDÜRFNIS,
DIE GENFER KONVENTIONEN
FORTZUENTWICKELN
Verabschiedet von der Venedig-Kommission
auf ihrer 57. Plenarsitzung
(Venedig, 12.–13. Dezember 2003)
auf der Grundlage von Stellungnahmen von
Christoph GRABENWARTER (Stellvertretendes Mitglied,
Österreich)
Jan HELGESEN (Mitglied, Norwegen)
Georg NOLTE (Stellvertretendes Mitglied, Deutschland)
INHALTSVERZEICHNIS
I.......... Einleitung
II........ Gegenstand des Gutachtens
III....... Unterschiedliche möglicherweise
betroffene Personengruppen
IV....... Anwendbarkeit des humanitären
Völkerrechts
A. Natur des bewaffneten Konflikts
B. Kategorien von betroffenen Personen
a) Kriegsgefangene
i.
Streitkräfte nicht anerkannter oder illegitimer Regierungen
ii.
Erfüllung der Bedingungen von Art. 4 (2) GK III
b) Verfahren zur Bestimmung des
Kriegsgefangenenstatus
c) Sonstige geschützte Personen
i.
Mutmaßliche Mitglieder terroristischer Organisationen
ii.
Angehörige dritter Staaten
iii.
„Nichtprivilegierte Kombattanten“?
V........ Anwendbarkeit von Menschenrechtsübereinkommen
VI....... Rechte und Schutz gemäß den Genfer
Konventionen
und den allgemeinen Menschenrechten
A. Verhältnis zwischen humanitärem
Völkerrecht und den allgemeinen Menschenrechten
B. Rechte und Schutz gemäß dem humanitären
Völkerrecht
a) Rechte von Kriegsgefangenen
b) Rechte von Kombattanten ohne
Kriegsgefangenenstatus
C. Menschenrechtsschutz
a) Positiver Schutz
b) Außerkraftsetzung von Rechten in
Notstandssituationen
VII...... Schlussfolgerung
I.
Einleitung
1. Mit Schreiben vom 11. April 2003 bat der Vorsitzende des Rechts- und
Menschenrechtsausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (im
Folgenden: „der Ausschuss“), Eduard Lintner, im Namen des Ausschusses die
Venedig-Kommission um ein Gutachten zum „möglichen Bedürfnis, die Genfer
Konventionen fortzuentwickeln angesichts jüngst aufgetauchter neuer Kategorien
von Kombattanten“.
2. Die Kommission ernannte Christoph Grabenwarter, Jan Helgesen und
Georg Nolte zu Berichterstattern zu dieser Frage.
3. Zwei Berichterstatter, Christoph Grabenwarter und Georg Nolte,
erstellten eine vorläufige Diskussionsvorlage, zu der Jed Rubenfeld eine
Erwiderung beisteuerte. Beide Texte wurden am 12. Juni 2003 in Venedig der
Unterkommission für Völkerrecht vorgelegt.
Darauf trafen sich die drei Berichterstatter am 17. September 2003 in
Straßburg zu einer informellen Sitzung, zu der auch Hans-Peter Gasser (ein
Experte für humanitäres Völkerrecht und ehemaliger Beamter des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz) sowie Jed Rubenfeld (der Beobachter der Vereinigten
Staaten) geladen wurden. Im Anschluss an dieses informelle Treffen erstellten
Christoph Grabenwarter und Georg Nolte einen Gutachtensentwurf (CDL-DI (2003)2), zu dem Jed Rubenfeld Anmerkungen beisteuerte (CDL-DI (2003)3). Beide
Texte wurden am 16. Oktober 2003 in Venedig der Unterkommission für Völkerrecht
und am 17. Oktober dem Plenum vorgelegt
Gemäß der Entscheidung der Kommission fand am 7. November 2003 in London
ein zweites informelles Treffen statt, an dem Jan Helgesen, Jeffrey Jowell,
Olivier Dutheillet de Lamothe, Pieter Van Dijk, Giorgio Malinverni, Georg
Nolte, Jed Rubenfeld und Hans Heinrich Vogel teilnahmen. Das nachfolgende
Gutachten wurde sodann auf der 57. Plenarsitzung (Venedig, 12. – 13. Dezember 2003)
verabschiedet.
II.
Gegenstand des Gutachtens
4. Da das Ersuchen des Ausschusses recht allgemein formuliert ist,
betont die Kommission, dass das vorliegende Gutachten die Anfrage wie folgt
versteht:
-
Die
Anfrage wirft nur Fragen von allgemeiner Bedeutung auf, nicht jedoch, ob
einzelne Bestimmungen der Genfer Konventionen von 1949 zum Schutz der
Kriegsopfer (im Folgenden „Genfer Konventionen“) der Weiterentwicklung
bedürfen.
-
Der
Ausdruck „die jüngst aufgetauchten neuen Kategorien von Kombattanten“ wird im
rein faktischen Sinn der neuen Dimension des Terrorismus, wie sie sich
besonders bei den Anschlägen vom 11. September 2001 gezeigt hat, verstanden. Es
wird mithin nicht davon ausgegangen,
dass damit die normative Feststellung gemeint ist, es sei eine neue rechtliche Kategorie von Kombattanten
aufgetaucht.
-
Die
Anfrage will nicht das Problem einer allgemeinen Revision des humanitären
Völkerrechts aufwerfen, wie sie sich möglicherweise angesichts der neuen
Herausforderungen des internationalen Terrorismus als nötig erweisen könnte. Es
geht vielmehr nur um die Frage, ob die Regeln des humanitären Völkerrechts
betreffend die Inhaftierung und Behandlung von Personen, die im Verlauf
internationaler bewaffneter Konflikte ergriffen wurden, einer Weiterentwicklung
bedürfen.
-
Da die
Genfer Konventionen nicht die einzige Völkerrechtsquelle sind, die auf „die
neuen Kategorien von Kombattanten“ anwendbar ist, geht dieses Gutachten davon
aus, dass mit der Anfrage gemeint ist, wie weit das humanitäre Völkerrecht als
Ganzes sowie die einschlägigen Menschenrechtsbestimmungen einer Entwicklung
bedürfen.
-
Das
vorliegende Gutachten befasst sich mit internationalen Rechtsnormen im
Allgemeinen und nicht mit einem ganz bestimmten Problem. Auf das Problem der
von den Vereinigten Staaten in Afghanistan oder in der Bucht von Guantanamo (im
Folgenden: Afghanistan/Guantanamo-Problem) festgehaltenen Personen wird
allerdings beispielhaft Bezug genommen, weil es das bedeutendste Einzelbeispiel
für die aufgeworfene allgemeine Frage darstellt.
-
Schließlich
befasst sich das Gutachten auch nicht mit Personen, die außerhalb eines
bewaffneten Konflikts im Sinne des den Genfer Konventionen jeweils gemeinsamen
Artikels 2 ergriffen wurden, und vor allem nicht mit Personen, die außerhalb
des Gebiets der an dem erwähnten internationalen bewaffneten Konflikt
beteiligten Staaten aufgegriffen wurden. Die Rechtsstellung solcher Personen
richtet sich nach den allgemeinen Menschenrechtsbestimmungen.
5. Es ist anzumerken, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) zur Zeit prüft, ob das humanitäre Völkerrecht einer Klärung bedarf, dies
jedoch in größerem Umfang als das vorliegende Gutachten. Das IKRK hat in diesem
Zusammenhang für die 28. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des
Roten Halbmonds (Dezember 2003) einen Bericht über „Das humanitäre
Völkerrecht und die Herausforderungen
der heutigen bewaffneten Konflikte“ erstellt.
III.
Unterschiedliche möglicherweise betroffene Personengruppen
6. Die Personen, die Anlass zu der vorliegenden Anfrage gaben, gehören zu
einer der drei folgenden Kategorien :
(a) Mitglieder
bewaffneter Einheiten, die in der einen oder anderen Weise einem Staat
zugeordnet werden können, egal, ob sie Teil einer regulären Armee sind oder
sonstwie auftreten (Ein Beispiel der ersteren Kategorie wären im
Afghanistan/Guantanamo-Zusammenhang „die Taliban“, eine Gruppe, die bis zum
Oktober 2001 den größten Teil Afghanistans beherrschte);
(b) Unabhängiger
operierende Kombattanten (Im Afghanistan-Konflikt wird diese Gruppe gewöhnlich
mit „Al-Qaida“ umschrieben, einem internationalen Terrornetzwerk, das allgemein
für die Terroranschläge vom 11. September 2001 verantwortlich gemacht wird).
(c) Personen,
die keiner der beiden vorigen Gruppen zuzuordnen sind und die sich
möglicherweise noch gar nicht einmal an irgendwelchen Kampfhandlungen beteiligt
haben. Auch diese dritte Personengruppe ist im vorliegenden Zusammenhang von
Bedeutung.
7. Man könnte der Meinung sein, dass Terroristen keinerlei
Rechtsschutzes bedürfen. Auch wenn dieser Standpunkt gefühlsmäßig
nachzuvollziehen ist, so muss die Frage doch im Lichte grundlegender
Rechtsnormen und mit Vernunft betrachtet werden. Jedem menschlichen Wesen wohnt
ausnahmslos eine Menschenwürde inne. Alle Staaten mit rechtsstaatlicher
Verfassung, alle humanitären und menschenrechtlichen Übereinkommen sowie alle
größeren Religionen haben dies anerkannt. Derart gewichtige und bedeutende
Normen und Grundsätze sollten nicht unter dem Schock des Augenblicks über Bord
geworfen werden. Hinzu kommt, dass eine der wichtigsten Funktionen des Rechts
darin besteht, zwischen Verantwortlichen und Nichtverantwortlichen zu
unterscheiden, ebenso wie zwischen Schuldigen und Unschuldigen. Verfahren zur
Feststellung, ob jemand verantwortlich ist, haben nicht nur den Zweck, den
Verantwortlichen vor missbräuchlicher Staatsgewalt zu schützen, sondern sie
schützen auch den, der nicht verantwortlich ist, davor, fälschlich für
verantwortlich gehalten zu werden. Kurzum, es lässt sich nicht vermeiden, dass
das Recht, indem es den, der nicht verantwortlich ist, schützt, zugleich auch
den Terroristen schützt. Würden Terroristen nicht mehr den Schutz des Rechts
genießen, so blieben auch alle, die nicht verantwortlich sind, schutzlos.
IV. Anwendbarkeit des
humanitären Völkerrechts
8. Die Genfer Konventionen regeln in umfassender Weise die Behandlung
von Personen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind. Die Kommission ist
der Ansicht, dass das (Dritte) Genfer Abkommen über die Behandlung von
Kriegsgefangenen (im Folgenden: „GK III“), das (Vierte) Genfer Abkommen zum
Schutz von Zilvilpersonen in Kriegszeiten (im Folgenden: „GK IV“) sowie die
beiden Zusatzprotokolle von 1977 für das vorliegende Gutachten relevant sind.
Was die Zusatzprotokolle angeht, muss betont werden, dass viele ihrer Bestimmungen
mittlerweile allgemein als Teil des für alle Staaten bindenden
Völkergewohnheitsrechts angesehen werden. Zusätzlich zu den Genfer Konventionen
sind auch Menschenrechtsübereinkommen und menschenrechtliches Gewohnheitsrecht
einschlägig.
A. Natur des bewaffneten
Konflikts
9. In der Regel gelten die Genfer Konventionen für „bewaffnete
Konflikte“ Die Konventionen unterscheiden zwischen internationalen und nicht
internationalen bewaffneten Konflikten. Wie oben ausgeführt, befasst sich das
vorliegende Gutachten nur mit internationalen bewaffneten Konflikten wie etwa
dem Afghanistan-Konflikt nach dem Eingreifen der amerikanischen Truppen im
Oktober 2001. Die Genfer Konventionen sind auf solche Konflikte anwendbar, wenn
die Krieg führenden Parteien Staaten sind, was im Afghanistan-Konflikt mit
Afghanistan und den USA der Fall war. Nach der herkömmlichen Auslegung der
Genfer Konventionen heißt das, dass sie auch für Personen gelten, die im
Verlauf der Kämpfe ergriffen wurden, auch wenn diese nicht Angehörige der
regulären Streitkräfte eines Krieg führenden Staates oder friedliche Zivilisten
sind (siehe unten unter B. c) iii).
10. Es
könnte in Frage gestellt werden, ob die Genfer Konventionen auf eine
internationale Terroristenorganisation wie Al -Qaida oder ihre Mitglieder
Anwendung finden (sollten). Ein Ausgangspunkt für eine solche Frage ergibt sich
aus dem den Genfer Konventionen jeweils gemeinsamen Artikel 2 (3), der von „am
Konflikt beteiligten Mächten“ spricht. Er lautet:
Ist eine der am Konflikt beteiligten
Mächte nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens, so bleiben die
Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das
Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber dieser
Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
11. Es ist behauptet worden, dass, wenn eine internationale
Terroristenorganisation wie Al-Qaida als „am Konflikt beteiligte Macht“ im
Sinne des den Genfer Konventionen gemeinsamen Artikels 2 (3) anzusehen wäre,
ihre Angehörigen kein Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene nach GK III oder
auf sonstigen Schutz nach den Genfer Konventionen hätten, weil Al-Qaida als
nichtstaatliche Organisation weder Partei der Konventionen sei noch diese
angenommen und angewandt habe.
12. Diese Argumentation mag im Zusammenhang mit der Meinung stehen,
dass es nach dem 11. September 2001 angebracht sei, von einem „Krieg gegen den
Terrorismus“ zu sprechen und folglich internationale Terrororganisationen
Staaten gleichzustellen. Angesichts der neuen Dimension des internationalen
Terrorismus, wie sie sich bei den Anschlägen vom 11. September gezeigt hat, mag
dieser Standpunkt auf den ersten Blick einleuchtend erscheinen. Er übersieht
jedoch mehrere wesentliche Punkte: Wenn die Genfer Konventionen von „am
Konflikt beteiligte Macht“ sprechen, meinen sie Staaten. Andere
Konventionsbestimmungen verwenden den Ausdruck „Macht“ im Zusammenhang mit
„Staatsangehörigen“ oder „Staatsgebiet“ (vgl. z.B. Artikel 4 (1), 9 (1) (2), 11
(5), 23 (1), 36 (1) (2), 39 (1) und 48 (1) GK IV). Die Kommission geht deshalb
davon aus, dass mit dem Ausdruck „am Konflikt beteiligte Macht“ in den Genfer
Konventionen nur Staaten gemeint sind und nicht irgendwelche noch so mächtige
Organisationen.
13. Ferner wurde die Frage aufgeworfen, ob der allen Genfer
Konventionen gemeinsame Artikel 2 (3) den Grundgedanken der Gegenseitigkeit
widerspiegelt, etwa in dem Sinne, dass eine mächtige Gruppe wie Al-Qaida, die
sich bei Verübung ihrer Terroranschläge nicht im Geringsten an irgendwelche bei
bewaffneten Konflikten zu beachtende Regeln hält, sich auch ihrerseits nicht
auf diese Regeln berufen können sollten. Diese Überlegung trifft aber nicht zu:
Verletzungen der Genfer Konventionen durch einen Vertragsstaat geben einem
anderen Vertragsstaat kein Recht, nun auch seinerseits die Konventionen zu
verletzen (vgl. den allen Genfer Konventionen gemeinsamen Artikel 1). Zwar ist
umstritten, ob das Verbot von Repressalien inzwischen Gewohnheitsrecht geworden
ist, doch die Abkommen des humanitären Völkerrechts verbieten ausdrücklich
Repressalien gegen geschützte Personen und Sachen. Die Genfer Konventionen
enthalten derartige Verbote von Repressalien, so dass die grundlegenden
humanitären Überlegungen nicht von unverantwortlichen politischen Entscheidungen
irgendwelcher staatlichen Ebenen abhängen. Hinzu kommt, dass die
Vertragsstaaten sich gegenüber Einzelpersonen nicht auf den Grundsatz der
Gegenseitigkeit berufen dürfen, sondern sie nach den rechtlichen Vorgaben
behandeln müssen. Der allen Konventionen gemeinsame Artikel 2 (3) muss im Sinne
dieser Überlegungen gelesen werden. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Staaten
dazu zu bringen, den Genfer Konventionen beizutreten, indem es ihnen möglichst
leicht gemacht wird, in den Genuss ihrer Vorteile zu kommen. Ihr Zweck besteht
nicht darin, Täter auszuschließen, die bereits unter ihren Geltungsbereich
fallen (auch wenn es sich nur um „sonstige geschützte Personen“ – vor allem
Zivilisten – im Sinne von GK IV handelt), sondern vielmehr sie einzuschließen,
soweit dies angebracht ist (vgl. unten unter B.c).
14. Nur wenn die Staatengemeinschaft daran interessiert wäre und sich
darauf einigen könnte, dass Terrororganisationen wie Al-Qaida als „am Konflikt
beteiligte Mächte“ im Sinne des gemeinsamen Artikels 2 (3) anzusehen seien,
könnte man daran denken, sie und ihre Mitglieder danach vom Schutz der Genfer
Konventionen auszuschließen. Die Staaten haben jedoch bisher nie akzeptiert,
dass solche Organisationen als „Mächte“ eingestuft werden, und werden dazu
vermutlich auch in Zukunft nicht bereit sein. Der Grund ist, dass der Grundsatz
der Gegenseitigkeit dann nämlich auch in umgekehrter Richtung wirksam würde.
Falls eine internationale Terrororganisation „am Konflikt beteiligte Macht“
wäre und dann womöglich entscheiden würde, die Bestimmungen von GK III
(bezüglich ihrer eigenen „Gefangenen“) „anzunehmen und anzuwenden“, so wie das
in der Vergangenheit etliche nationale Befreiungsbewegungen zu tun versucht
haben, dann wäre eine solche Organisation berechtigt, alle Schutzbestimmungen
der Konvention für ihre eigenen Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Sie wäre dann
praktisch den Staaten gleichgestellt. Dann könnte man möglicherweise sogar den
Standpunkt vertreten, dass die Staaten den Mitgliedern der Terrororganisation
vollen Schutz wie für Angehörige von regulären Streitkräften gewähren müssten.
Man kann sich jedoch kaum vorstellen, dass eine solche Konsequenz im Interesse
der weltweiten Bemühungen läge, den Terrorismus zu beenden.
B. Kategorien von
betroffenen Personen
15. Die Genfer Konventionen treffen eine grundlegende Unterscheidung
hinsichtlich von Personen, die im Verlauf eines internationalen bewaffneten
Konflikts ergriffen werden: Solche Personen genießen Schutz entweder als
Kriegsgefangene (siehe unten unter a)) oder als sonstige „geschützte Personen“
(vor allem Zivilisten) (siehe unten unter c)). Die Feststellung, ob jemand als
Kriegsgefangener oder als sonstige „geschützte Person“ gilt, hat im
Zweifelsfall in einem besonderen Verfahren (siehe unten unter b) zu erfolgen.
16. Obwohl Ausdrücke wie „ungesetzlicher Kombattant“,
„nichtprivilegierter Kombattant“ oder „unrechtmäßiger Kombattant“ weder in den
Genfer Konventionen noch in anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorkommen,
bedarf es gleichwohl der Prüfung, ob sie eine dritte Kategorie von Personen mit
unterschiedlicher Rechtsstellung darstellen (sollten) (siehe unten unter c)
iii.). Für den Zweck des vorliegenden Gutachtens wird hauptsächlich auf den
neutralsten Ausdruck „nichtprivilegierter Kombattant“ zurückgegriffen, womit
Personen gemeint sind, die zwar mitgekämpft haben, aber nicht als
Kriegsgefangene nach GK III angesehen werden können.
a) Kriegsgefangene
17. Artikel 4.A GK III definiert Kriegsgefangene als
„in Feindeshand gefallene Personen, die einer der nachstehenden
Kategorien angehören:
(1) Mitglieder von
Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei sowie Mitglieder von Milizen
und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind;
(2) Mitglieder anderer Milizen
und Freiwilligenkorps einschließlich solcher von organisierten
Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und
außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt
ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps einschließlich der
organisierter Widerstandsbewegungen
(a) eine für
ihreUntergebenen verantwortlichePerson an ihrer Spitze haben;.
(b) ein bleibendes und
von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen;
(c) die Waffen offen
tragen;
(d) bei ihren
Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
(3) Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich
zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität
bekennen;
i. Streitkräfte nicht anerkannter oder
illegitimer Regierungen
18. Artikel 4 GK III sagt ausdrücklich, dass
der Kriegsgefangenenstatus nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die
Gewahrsamsmacht die Regierung, zu der sich Mitglieder regulärer Streitkräfte
bekennen, nicht anerkennt. Daraus folgt z.B., dass die Tatsache, dass die USA
(Vertragsstaat von GK III) die Taliban-Regierung in Afghanistan (gleichfalls
Vertragspartei von GK III) nicht anerkannt hatten, keineswegs bedeutete, dass
die Taliban-Kämpfer ihren Status als Angehörige einer regulären Streitmacht und
mithin als Kriegsgefangene verloren hätten. Diese Regel ist ein wichtiger
Bestandteil des humanitären Völkerrechts und hat als solche wenig zu tun mit
neuen Formen des Terrorismus und „neuen Kategorien von Kombattanten“.
19. Man könnte sich fragen, ob die Nichtanerkennung einer Regierung
oder ihre Bezeichnung als Schurkenregierung wegen ihrer Beteiligung an (neuen
Formen von) Terrorismus eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt. Eine
derartige Ausnahme würde den Staaten jedoch eine leichte und unangebrachte
Möglichkeit bieten, viele schutzbedürftige Personen ihrer Rechte nach GK III zu
berauben.
ii. Erfüllung der Bedingungen von Artikel 4 (2) GK III
20. Eine andere Frage ist, ob gefangene Mitglieder regulärer
Streitkräfte keinen Kriegsgefangenenstatus beanspruchen können, falls die in
Artikel 4 A (2) GK III genannten Bedingungen für „Angehörige sonstiger Milizen
.....“ nicht erfüllt sind, d.h. sie müssten
1)
eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an ihrer Spitze haben;
2)
ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen;
3)
die Waffen offen tragen;
4)
bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten.
21. Der Wortlaut von Artikel 4 GK III legt nahe, dass dies nicht der Fall
ist. In diesem Zusammenhang müssen trotzdem mehrere Umstände unterschieden
werden:
-
Erstens:
Wenn bestimmte einzelne Angehörige regulärer Streitkräfte die Bedingungen (b) –
(d) nicht erfüllen, so ist das noch lange kein Grund, die Geltung von GK III für
die Streitkräfte insgesamt zu bezweifeln.
-
Zweitens:
Man könnte andererseits argumentieren (auch wenn das keineswegs allgemein
anerkannt ist), dass einzelne Soldaten, die im Laufe ihrer Operationen nicht
alle Bedingungen von Artikel 4 A (2) (b) – (d) GK III erfüllt haben (z.B. indem
sie heimlich in Zivilkleidung eine gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Bombe gelegt haben), dadurch ihren
(möglichen) Kriegsgefangenenstatus verwirkt haben.
Eine derartige Feststellung der Verwirkung des Kriegsgefangenenstatus hätte
jedoch in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach Artikel 5 GK III auf individueller Basis erfolgen müssen
(siehe unten unter IV.B.b).
-
Drittens:
Man könnte sich die Frage stellen, ob das Erfordernis einer für ihre
Untergebenen verantwortlichen Person (a), eines Unterscheidungszeichens (b) und
des offenen Tragens der Waffen (c) nicht wenigstens im Allgemeinen bei
regulären Streitkräften gegeben sein sollte, damit GK III anwendbar ist.
22. Die Antwort auf diese letzte Frage ist jedoch für den Gegenstand
der Anfrage von geringer Bedeutung; denn das Ersuchen betrifft „die
Notwendigkeit, die Genfer Konventionen
im Lichte der jüngst aufgetauchten neuen Kategorien von Kombattanten
fortzuentwickeln.“
23. Die „neuen Kategorien von Kombattanten“ sind Angehörige
internationaler Terrororganisationen wie Al-Qaida, und die sind in der Regel
weder Angehörige regulärer Streitkräfte noch sind sie „in diese Streitkräfte
eingegliedert“. Die Frage ihres Status wird weiter unten beantwortet (vgl.
IV.B.c). Die Taliban sind jedoch Kämpfer traditioneller Art (im Sinne von
Angehörigen der regulären Armee eines Staates), selbst wenn einige ihrer
Kämpfer in einer Weise vorgegangen sind, die gewissen Bedingungen von Artikel 4
A (2) (b) – (d) GK III widersprechen.
24. Aufgabe der Kommission ist es nicht, faktische Fragen zu prüfen und
festzustellen. Wenn reguläre Streitkräfte sich jedoch in der Regel kenntlich
gemacht (z.B. Taliban-Kämpfer durch einen schwarzen Turban) und in
koordinierter und offener Weise ihr Gebiet zu verteidigen versucht haben, dann
kann es keinen Zweifel geben, dass sie im Falle ihrer Gefangennahme durch die
Soldaten einer Konfliktpartei als Kriegsgefangene zu gelten haben. Die bloße
Verbindung oder sogar Zusammenarbeit ihrer Anführer mit Angehörigen eines internationalen
Terrornetzes wie Al-Qaida ist kein hinreichender Grund, Mitglieder regulärer
Streitkräfte generell ihres Schutzes nach GK III zu berauben. Wenn das der Fall
wäre, so würde der Schutz ganzer Personengruppen von der Tatsachenbehauptung
eines der beteiligten Staaten abhängen, während die behaupteten Tatsachen in
den meisten Fällen von anderen Staaten bestritten würden.
b) Verfahren zur
Bestimmung des Kriegsgefangenenstatus
25. Artikel 5 (2) GK III enthält bestimmte Verfahrenserfordernisse, um
den Status einer Person festzustellen. Er lautet wie folgt:
Bestehen Zweifel, ob
eine Person, die eine kriegerische
Handlung begangen hat und in Feindeshand gefallen ist, einer der in Artikel 4
aufgezählten Kategorien angehört, so genießt diese Person den Schutz des
vorliegenden Abkommens [d.h. sie muss als Kriegsgefangener behandelt werden],
bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.
26. Diese Bestimmung gilt für Personen, die als Kombattanten auf dem
Schlachtfeld ergriffen wurden wie z.B. die in Afghanistan gefangengenommenen
Kämpfer, unabhängig davon, ob sie in die Bucht von Guantanamo ausgeflogen
wurden oder nicht. Freilich könnte man argumentieren, dass keine Pflicht zur
Einhaltung von Artikel 5 (2) GK III gegeben ist, wenn die Gewahrsamsmacht
erklärt, dass sie selbst keinerlei Zweifel über den Status ihrer Gefangenen
hat. Eine derartige Auslegung würde jedoch den Schutz nach Artikel 5 GK III zum
größten Teil illusorisch machen. Damit wäre es der Gewahrsamsmacht ein
Leichtes, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 5 GK III durch die bloße
Erklärung, sie habe keinerlei Zweifel, dass die Bedingungen von Artikel 5 GK
III nicht erfüllt seien, zu umgehen.
27. In der Vergangenheit waren es vor allem die USA, die ganz im Gegenteil
mehrfach betonten, dass die bloße Behauptung einer Einzelperson genüge zu verlangen, dass der Fall vor einem Gericht
nach Artikel 5 GK III geklärt wird.
Dieser Standpunkt entspricht auch der Schutzfunktion von Artikel 5 GK III. Die
Vermutung des Kriegsgefangenenstatus gilt also nicht nur, wenn die ergriffene
Person selbst diesen Status fordert, sondern auch, wenn diese Forderung von dem
Vertragsstaat erhoben wird, dem der Gefangene angehört. Artikel 5 (2) GK III
stellt die Vermutung auf, dass ein gefangener Kombattant Kriegsgefangener ist,
solange ein zuständiges Gericht nicht im Einzelfall das Gegenteil feststellt.
28. Es sprechen gute Gründe dafür, diese bisher übliche Auslegung von
Artikel 5 GK III beizubehalten, vor allem, wenn man an die Interessen jener
Personen denkt, die in staatlichem Auftrag jenseits der Grenzen gegen den
Terrorismus im Einsatz sind und dabei in die Hände ihrer Gegner fallen könnten.
Artikel 5 GK III sollte wenigstens dann anwendbar bleiben, wenn eine
beträchtliche Anzahl anderer Staaten oder das IKRK Zweifel hinsichtlich des
Rechtsstellung haben, den die Gewahrsamsmacht bestimmten Personen zuschreibt.
Man kann sich kaum vorstellen, dass die Erfordernisse zeitgemäßer Politik im
Kampf gegen den Terrorismus in einer Situation wie der in Afghanistan gegen die
Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Feststellung der Rechtsstellung einer
im Kampf gefangengenommenen Person sprechen. Jedenfalls wurden solche
Überlegungen bisher nicht vorgetragen. Im Gegenteil erfordern zwingende humanitäre
Gründe Verfahren zur Bestimmung der Rechtsstellung gefangener Kämpfer;
andernfalls ließe man diese darüber im Ungewissen. Eine derartige Feststellung
lässt sich durchaus treffen, weil es ziemlich klar ist, was man unter einem
Kriegsgefangenen versteht, selbst wenn man bestimmte Praktiken verdeckter oder
unüblicher Kampfesformen berücksichtigt. Die zuständigen Tribunale (im Sinne
von Artikel 5 GK III) können davon ausgehen, dass bestimmte ziemliche klare
Anhaltspunkte vorliegen müssen, falls jemand als Kriegsgefangener anerkannt
werden will.
29. Artikel 5 GK III bestimmt nicht näher die Merkmale dieses
„zuständigen Tribunals“. Die Einsetzung solcher Tribunale bleibt weitgehend
Sache des innerstaatlichen Rechts. Der Ausdruck „zuständiges Tribunal“ bedeutet
„ein autorisiertes Entscheidungsgremium, nicht unbedingt gerichtlicher Natur“.
Die staatliche Praxis bei der Zusammensetzung von Tribunalen gemäß Artikel 5
(2) GK III zeigt, dass die betroffenen Staaten auf ein Mindestmaß an
Unabhängigkeit und auf den rechtlichen Charakter des Gremiums Wert legen.
In der Regel haben die Staaten die Erfordernisse von Artikel 5 (2) GK III als
Mindestmaß an Schutz angesehen. Immerhin verlangt Artikel 5 (2) GK III weder
ein langwieriges Verfahren noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
c) Sonstige geschützte
Personen
30. Die Unterscheidung zwischen Kriegsgefangenen und sonstigen
„geschützten Personen“ ergibt sich aus folgenden Bestimmungen der Genfer
Konventionen: Artikel 4 GK III enthält eine Definition des Kriegsgefangenen,
während Artikel 4 GK IV definiert, was unter sonstigen „geschützten Personen“
(vor allem Zivilisten) zu verstehen ist. Der volle Wortlaut von Artikel 4 (1)
und (4) GK IV stellt klar, dass es keine Kategorie von schutzlos bleibenden
Personen geben darf:
(1)
Durch das Abkommen werden die Personen geschützt, die sich im Falle eines
Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig, auf
welche Weise im Machtbereich einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer
Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind. /..../
(4)
Personen, die durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung
des Loses der Verwundeten und Kranken
der Streitkräfte oder durch das Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See oder durch das Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen geschützt sind, gelten
nicht als geschützte Personen im Sinne des vorliegenden Abkommens.
31. Artikel 4 GK IV besagt eindeutig, dass grundsätzlich alle Personen
(vor allem Zivilisten), die nicht Staatsangehörige der Gewahrsamsmacht sind
oder nicht schon durch andere Konventionen geschützt sind, als „geschützte
Personen“ gemäß GK IV zu gelten haben. Mitglieder eines internationalen
Terrornetzes wie Al-Qaida, die im Rahmen eines bewaffneten Konflikts
festgenommen wurden, fallen in den meisten Fällen unter diese Kategorie der
sonstigen „geschützten Personen“, da sie normalerweise keine Rechtsstellung als
Kriegsgefangene beanspruchen können (i). Für Angehörige eines Staates, der
nicht Partei in dem bewaffneten Konflikt ist, gelten andere Regeln, aber auch
sie bleiben nicht schutzlos (ii).
i. Mutmaßliche Mitglieder terroristischer Organisationen
32. Mutmaßliche Mitglieder eines internationalen Terrornetzes wie
Al-Qaida werden nur selten Kriegsgefangenenstatus beanspruchen können, weil sie
nicht gleichzeitig Mitglieder der regulären Streitkräfte eines Staates oder „in
diese eingegliedert“ sein werden (Artikel 4 A (1) GK III). Selbst wenn aber
gewisse Mitglieder Kriegsgefangenenstatus beanspruchen könnten, so würde sie
dies dennoch nicht vor Verfolgung wegen Straftaten einschließlich
terroristischer Akte schützen, die sie vor oder nach ihrer Festnahme begangen
haben. Hinzu kommt, dass solche Mitglieder internationaler Terrororganisationen
üblicherweise nicht die Bedingungen erfüllen, unter denen „Mitglieder anderer
Milizen...“ gemäß Artikel 4 A (2) GK III Kriegsgefangenenstatus verlangen können;
denn dafür müssten sie (a) eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an
der Spitze haben, (b) ein bleibendes und von weitem erkennbares
Unterscheidungszeichen führen, (c) die Waffen offen tragen und (d) bei ihren
Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten. Die genaue
Auslegung von Artikel 4 A (2) GK III war schon immer umstritten. Diese
Bestimmung wurde mit dem Zusatzprotokoll
(im Folgenden P I) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte neu gefasst. Fragen zur
Auslegung und Neufassung dieser Bestimmung sind jedoch weitgehend irrelevant,
soweit es um die Frage „der eventuellen Notwendigkeit einer Weiterentwicklung
der Genfer Konventionen angesichts der jüngst aufgetauchten neuen Kategorien
von Kombattanten“ geht.
33. Da aus diesem Grunde die „jüngst aufgetauchten neuen Kategorien von
Kombattanten“ typischerweise keinen Kriegsgefangenenstatus beanspruchen können,
besteht keine Notwendigkeit, die Regeln von GK III zum Status von
Kriegsgefangenen weiterzuentwickeln. Allerdings muss bei diesem Punkt daran
erinnert werden, dass Artikel 5 GK III ein zwingendes Verfahren vorschreibt um
zu bestimmen, ob jemand die Rechtsstellung als Kriegsgefangener beanspruchen
kann oder nicht. Solange das nicht geklärt ist, muss die betreffende Person als
Kriegsgefangener behandelt werden (siehe oben unter b).
ii. Angehörige dritter Staaten
34. Artikel 4 (2) (2) GK IV macht eine
Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass alle Personen, die nicht
Staatsangehörige der Gewahrsamsmacht sind oder nicht unter den Schutz einer der
anderen Genfer Konventionen fallen, als „geschützte Personen“ gemäß GK IV zu
gelten haben. Diese Ausnahme betrifft
„Die
Angehörigen eines neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines
kriegführenden Staates befinden, und die Angehörigen eines mitkriegführenden
Staates werden nicht als geschützte Personen betrachtet, so lange der Staat,
dem sie angehören, eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterhält,
in dessen Machtbereich sie sich befinden.“
35. Diese Bestimmung bedeutet aber nicht, dass die Genfer Konventionen
diesen Personenkreis ungeschützt lassen. Der Schutz dieser Personen erfolgt auf
zwei verschiedenen Ebenen.
36. Die erste Ebene ergibt sich aus den Regeln diplomatischen Schutzes.
Der beste Schutz, den jemand gegenüber einem fremden Staat genießt, ist
üblicherweise der diplomatische Schutz, für den der jeweilige Heimatstaat
zugunsten der betreffenden Person sorgt. Das System des diplomatischen Schutzes
entfällt jedoch, wenn die beiden Staaten sich miteinander in einem bewaffneten
Konflikt befinden. Die Genfer Konventionen haben daher besondere Regeln für den
Schutz von Staatsangehörigen der Konfliktparteien aufgestellt. Die Verfasser der
Genfer Konventionen sahen jedoch keine Notwendigkeit, diesen besonderen Schutz
gemäß den Konventionen auf Staatsangehörige dritter Parteien auszudehnen, d.h.
auf Personen, denen weiterhin die regulären Verfahren des diplomatischen
Schutzes zur Verfügung stehen.
37. Die zweite Ebene zum Schutz von Staatsangehörigen dritter Parteien,
die im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts festgenommen wurden,
ergibt sich aus Artikel 75 P I, ferner aus dem gemeinsamen Artikel 3, den der
Internationale Gerichtshof
in seinem Urteil zum Nicaragua-Fall als auf sämtliche Arten bewaffneter
Konflikte anwendbar erachtet hat, und schließlich aus den
Menschenrechtsbestimmungen, sofern keine genehmigte Abweichung von den
garantierten Rechten vorliegt. Artikel 75 P I besagt ausdrücklich, dass seine
Regeln auch für „Angehörige von Staaten, die nicht Konfliktpartei sind,“
gelten.
38. Diese Regeln gehen davon aus, dass Angehörige von Staaten, die
nicht Konfliktpartei sind, oder Angehörige von mitkriegführenden Staaten nicht
des vollen Schutzes von GK IV bedürfen, da sie normalerweise weit besser durch
die Regeln des diplomatischen Schutzes geschützt sind. Für den Fall jedoch,
dass solchen Angehörigen von Drittstaaten kein (angemessener) diplomatischer
Schutz gewährt wird, sieht das humanitäre Völkerrecht den Schutz nach Artikel
75 P I und nach dem gemeinsamen Artikel 3 vor, damit solche Personen nicht ohne
ein Mindestmaß an Schutz bleiben.
39. Diese rechtliche Situation ist auch heute noch angemessen. In
erster Linie wird dabei die besondere Lage von Staatsangehörigen dritter
Parteien berücksichtigt, indem ihnen Mindestgarantien gewährt werden, wie sie
jedem Menschen zustehen. Ferner passen diese Regeln auch auf Staatsangehörige
dritter Parteien, die als nichtprivilegierte Kombattanten angesehen werden,
also z.B. Mitglieder internationaler Terrororganisationen.
iii. „Nichtprivilegierte Kombattanten“ ?
40. Die Tatsache, dass jemand, der
nicht die Bedingungen von Artikel 4 GK III (die ihm den Status eines
Kriegsgefangenen gewähren würden) erfüllt, an Kampfhandlungen teilgenommen hat,
ist kein Grund, die Anwendung von GK IV auszuschließen, sofern der Betreffende
die in Artikel 4 der letztgenannten Konvention niedergelegten Staatsangehörigkeitskriterien erfüllt. Falls
die betreffende Person die Staatsangehörigkeitskriterien nicht erfüllt, hat sie
mindestens Anspruch auf die in Artikel 75 P I und im gemeinsamen Artikel 3
festgelegten grundsätzlichen Garantien. Dies wird in Artikel 45 (3) P I, der im
Konsens angenommen wurde und der als Kodifizierung allgemein anerkannten
Völkergewohnheitsrechts gilt, bekräftigt. Diese Bestimmung lautet:
„Wer an Feindseligkeiten teilgenommen hat,
keinen Anspruch auf den Status eines
Kriegsgefangenen hat und keine günstigere Behandlung nach dem IV.
Abkommen genießt, hat jederzeit
Anspruch auf den Schutz nach Artikel 75 dieses Protokolls. In besetztem Gebiet
hat eine solche Person, sofern sie nicht als Spion in Gewahrsam gehalten wird,
ungeachtet des Artikels 5 des IV. Abkommens außerdem die in dem Abkommen
vorgesehenen Rechte auf Verbindung mit der Außenwelt.“
41. Die Bestimmung setzt voraus, dass GK IV auf Personen anwendbar ist,
die nicht die Kriterien von Artikel 4 GK III (z.B. „ungesetzliche
Kombattanten“) erfüllen. Andernfalls wären die Worte „und keine günstigere
Behandlung nach dem IV. Abkommen genießt“ bedeutungslos oder überflüssig.
Diese Textauslegung der Genfer Konventionen wird durch die Analyse der
einschlägigen Vorbereitungsarbeiten (travaux
préparatoires), wissenschaftliche Abhandlungen und die bisherige Praxis bestätigt.
42. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich auch klar, dass die Frage
der Rechtsstellung von „ungesetzlichen Kombattanten“ durch Artikel 5 GV IV als
gelöst betrachtet wurde. Diese Bestimmung lautet:
„(1) Hat
eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gründe anzunehmen, dass eine auf
ihrem Gebiet befindliche und durch das vorliegende Abkommen geschützte
Einzelperson unter dem begründeten Verdacht steht, eine der Sicherheit des
Staates abträgliche Tätigkeit zu betreiben, oder ist festgestellt, dass sie
sich tatsächlich einer derartigen Tätigkeit widmet, so kann sich die
betreffende Person nicht auf durch das vorliegende Abkommen eingeräumte Rechte
und Vorrechte berufen, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der
Sicherheit des Staates abträglich wären.
-
Erstens
ist es unbestritten, dass Kombattanten, die nach Artikel 4 GK III ihren
Kriegsgefangenenstatus verwirkt haben, rechtlich weniger günstig dastehen als
reguläre Kriegsgefangene. Es ist klar, dass die Anwendung von GK IV auf
disqualifizierte Kombattanten diese keinesfalls besser stellt als reguläre
Kriegsgefangene. Generell lässt sich sagen, dass der Status als
Kriegsgefangener und der Status als „geschützte Person“ (vor allem als
Zivilist) gemäß GK IV nicht ohne weiteres in die Kategorie „schlechter/ besser“
eingeordnet werden kann. Im Einzelfall kann nämlich der Status als
Kriegsgefangener durchaus „besser“ als der einiger Arten von „geschützten
Personen“ nach GK IV wie nichtprivilegierten Kombattanten sein, so etwa, wenn
es um die Strafverfolgung wegen früher begangener Gewaltakte (die im Rahmen des
Kriegsrechts geblieben waren) oder gewisse Unterhaltungsformen oder
Kommunikationsmöglichkeiten mit Gefangenen in ähnlicher Lage geht.
-
Zweitens
übersieht die vorgebrachte Argumentation, dass GK IV nicht nur eine Reihe von
Rechten für Zivilisten festlegt, sondern vielmehr umfassend sonstige
„geschützte Personen“ im Auge hat (Artikel 4 GK III). Diese sonstigen
„geschützten Personen“ (vor allem Zivilisten) müssen nicht unbedingt alle die
gleichen Rechte haben. Besonders Artikel 5 GK IV legt fest, dass die
betreffende Person sich „nicht auf
durch das vorliegende Abkommen eingeräumte Rechte und Vorrechte berufen
<kann>, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der
Sicherheit des Staates abträglich wären.“ (Abs. 1) oder „der Rechte auf
Benutzung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Mitteilungswege für
verlustig erklärt“ wird (Abs. 2). Genau diese Bestimmung ist es, die dazu
dienen soll, der Gewahrsamsmacht die Möglichkeit zu geben, diese Rechte von
„nichtprivilegierten Kombattanten“ einzuschränken, Rechte, die sie hätten,
falls sie friedliche Zivilisten wären.
46. Aus diesen Gründen genießen „nichtprivilegierte Kombattanten“
grundsätzlich den Schutz von GK IV in gleicher Weise wie sonstige „geschützte
Personen“, unabhängig davon, ob sie technisch betrachtet „Zivilisten“ sind oder
nicht. Artikel 5 GK IV ermächtigt die Gewahrsamsmacht in gewissen Fällen, die
Rechte „nichtprivilegierter Kombattanten“ gegenüber den Rechten sonstiger
„geschützter Personen“ (vor allem Zivilisten) einzuschränken, aber nur
insoweit, als ihre Sicherheitsinteressen dies erfordern, und nur in eng
begrenztem Rahmen; besonders die Mindestrechte nach Artikel 5 (3) GK IV müssen
gewahrt bleiben.
47. Dieser Rechtszustand ist angemessen, und zwar besonders auch
angesichts der jüngst aufgetauchten neuen Formen von Terrorismus. Während das
Recht einerseits dehnbar ist und die Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen
erlaubt, muss die Gewahrsamsmacht andererseits etwaige Abweichungen von den GK
IV-Normen besonders begründen. Bis heute hat kein betroffener Staat im Falle
„nichtprivilegierter Kombattanten“ eine solche besondere Begründung für eine
Abweichung von den Normen geliefert.
48. Das umfassende Regelwerk der Genfer Konventionen, das keine
Möglichkeit vorsieht, dass jemand zwischen GK III und GK IV in ein rechtliches
Vakuum fallen kann, beruht auf wohlbegründeten humanitären Überlegungen. Es ist
hinreichend anpassungsfähig, um berechtigte Sicherheitsinteressen zu
berücksichtigen, vor allem auch dann, wenn diese sich aus den neuen Formen des
internationalen Terrorismus ergeben.
V.
Anwendbarkeit von Menschenrechtsübereinkommen
49. Zusätzlich zum humanitären Völkerrecht der Genfer Konventionen gelten
Menschenrechtsübereinkommen grundsätzlich für alle Personen, die der Oberhoheit
und Kontrolle eines Staates unterstehen.
Die Staatsangehörigkeit des Einzelnen oder seine Verbundenheit mit einer der
Konfliktparteien spielt bei der Anwendung menschenrechtlicher Bestimmungen
keine Rolle. Gleiches gilt in Fällen, in denen Terroristen auf dem Gebiet eines
bestimmten Staates strafbare Handlungen begangen haben. Artikel 2 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (International
Covenant on Civil and Political Rights, im Folgenden: ICCPR) sowie Artikel 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) geben eine klare
Antwort für derartige Situationen. Gleiches gilt für bestimmte staatliche
Handlungen außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets. Nach Artikel 2 (1) ICCPR
verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die im Pakt anerkannten Rechte zu achten
und sie „allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt
unterstehenden Personen“ zu gewährleisten. Der entsprechende Artikel 1 EMRK
kennt keine solche territoriale Begrenzung. Trotz dieses unterschiedlichen
Wortlauts ist der Unterschied geringer, als er auf den ersten Blick erscheinen
mag. In beiden Fällen kann der Staat selbst in Fällen von Exterritorialität
verantwortlich gemacht werden.
Jedenfalls gelten die ICCPR-Garantien – abgesehen von zugelassenen
ausdrücklichen Vorbehalten – in allen Fällen, in denen ein Vertragsstaat
Personen im Verlauf kriegerischer Handlungen festgenommen und sie bewusst auf
ein Gebiet unter seiner faktischen Kontrolle verbracht hat, ungeachtet der
Tatsache, dass das Gebiet nicht formell zu dem Staat gehört.
50. Die Frage, ob die Rechte und Pflichten, die sich aus den
Menschenrechtsübereinkommen ergeben, sich als Ergebnis der Anwendbarkeit des
humanitären Völkerrechts ändern, ist eine Frage des positiven Rechts, auf die
weiter unten eingegangen werden soll.
VI. Rechte und Schutz
gemäß den Genfer Konventionen und den allgemeinen Menschenrechten
51. Der Status als Kriegsgefangener ist nach GK III mit genau
umrissenen Rechten und Vorrechten verbunden. Zivilisten werden gleichfalls
durch eine Reihe ausgefeilter Regeln in GK IV geschützt. Jede Person, die an
Feindseligkeiten teilgenommen hat, aber weder Kriegsgefangenenstatus noch
günstigere Behandlung nach GK IV beanspruchen kann, genießt gleichwohl Schutz,
vor allem auf Grund von Artikel 75 P I, der allgemein (und zwar auch von den
USA) als Kodifizierung der Mindestregeln des Völkergewohnheitsrechts anerkannt
wird.
52. Die positiven Regeln der Genfer Konventionen zum Schutz von
Kriegsgefangenen und „geschützten Personen“ sind recht ausgefeilt und
vielschichtig. Es ist nicht nötig, all diese Regeln im Einzelnen zu
untersuchen. Es ist unbestritten, dass Personen, die sich in der Hand einer der
Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts (oder einer
Besatzungsmacht) befinden, Anspruch auf ein Mindestmaß an Schutz haben, was –
um es ganz abstrakt zu sagen – ein Erfordernis der Menschlichkeit darstellt. Es
kann also nicht darum gehen, ob die eine oder andere Bestimmung über
Kriegsgefangene oder sonstige „geschützte Personen“ (vor allem Zivilisten)
sinnvoll ist, sondern eher darum, wie bestimmte Schlüsselfragen gelöst werden.
56. Sobald ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist, werden die
Menschenrechtsbestimmungen teilweise durch das spezifischere humanitäre
Völkerrecht überlagert. Das heißt aber nicht, dass die Menschenrechte in
Kriegszeiten nicht mehr gelten. Regeln in Menschenrechtsübereinkommen, die in
jedem Falle bindend sind, sowie Regeln, deren ausnahmsweise Nichtanwendung nach
den jeweiligen Übereinkommen in gewissen Fällen hätte vorbehalten werden
können, für die solche Vorbehalte aber nicht gemacht wurden, gelten auch in
Kriegszeiten. Ferner gibt es Situationen, in denen Menschenrechtsübereinkommen
auf die spezifischeren Bestimmungen des humanitären Völkerrechts verweisen. Das
Recht auf Leben stellt beispielsweise eine der Grundgarantien der
Menschenrechte dar. Es kann nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden (Art. 6
(2) ICCPR und Artikel 2 (2) EMRK). Nach dem humanitären Völkerrecht ist die
Tötung des Gegners im Kampf nicht grundsätzlich verboten, obwohl das Recht auf
Leben im Normalfall als ein Recht angesehen wird, das derogiert werden kann.
57. Menschenrechtsübereinkommen nehmen nicht in besonderer Weise
auf das Regime und den Status von
Kriegsgefangenen Rücksicht. Artikel 9 ICCPR hat nicht Situationen
internationaler bewaffneter Konflikte im Auge. Artikel 9 ICCPR ist deshalb
nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Festnahme eines Kombattanten im Verlauf
eines internationalen bewaffneten
Konflikts willkürlich oder sonstwie unrechtmäßig war. Die Genfer Regeln für
Kriegsgefangene gelten weitgehend als lex
specialis gegenüber den allgemeinen Menschenrechtsbestimmungen über
Freiheitsbeschränkungen. Die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts erlauben
die Festnahme von Personen aus bestimmten Gründen und unter bestimmten
Bedingungen. GK III gestattet die längerfristige Internierung von
Kriegsgefangenen, die Gegenstand eines Strafverfahrens wegen einer Straftat
sind, deretwegen Anklage erhoben werden kann, und zwar bis zum Ende des
Verfahrens und notfalls bis zur Verbüßung der Strafe. Ähnliche Bestimmungen
gelten für Zivilinternierte nach Artikel 133 (2) GK IV, desgleichen für
Personen, die nicht nach GK IV eine günstigere Behandlung beanspruchen können
und nach Artikel 75 (2) P I (der Teil des Völkergewohnheitsrechts ist)
geschützt sind. Dasselbe gilt für Garantien eines fairen Prozesses insofern, als das humanitäre Völkerrecht auch hier
spezifischere Regeln aufstellt. In solchen Situationen müssen die Normen der
Menschenrechtsübereinkommen mit Bezug auf das humanitäre Völkerrecht ausgelegt
werden.
58. Dies heißt jedoch nicht, dass die Bestimmungen der
Menschenrechtsübereinkommen in Situationen, in denen humanitäres Völkerrecht
als lex specialis anwendbar ist,
bedeutungslos werden. Die beiden Rechtsgebiete bleiben selbständig; sie
ergänzen sich und bieten doppelten Schutz. Die Menschenrechtsbestimmungen
können deshalb in Situationen zur Anwendung kommen, in denen das humanitäre
Völkerrecht keinen hinreichenden Schutz gewährt.
B. Rechte und
Schutz gemäß dem humanitären Völkerrecht
59. Soweit es um den positiven Rechtsschutz nach dem humanitären
Völkerrecht geht, genügt es, zwischen den Rechten von Kriegsgefangenen (a) und
den Rechten von Kombattanten ohne Kriegsgefangenenstatus (b) zu unterscheiden.
a) Rechte von
Kriegsgefangenen
60. Bestimmungen über Strafverfahren gegen Kriegsgefangene und ihre
Untersuchungshaft finden sich in Artikel 103 GK III. Diese Bestimmung enthält
insbesondere Regeln über die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft und
sonstige diesbezügliche Beschränkungen. Artikel 104 GK III bestimmt, dass die
Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Kriegsgefangenen der Schutzmacht sobald
als möglich, spätestens aber drei Wochen vor Prozessbeginn angezeigt werden
muss. Nach Artikel 84 GK III darf nur ein Militärgericht einen Kriegsgefangenen
aburteilen, es sei denn, das geltende Recht der Gewahrsamsmacht gestattet den
Zivilgerichten ausdrücklich, einen Angehörigen der Streitkräfte der
Gewahrsamsmacht wegen eines Delikts der Art, wie es dem Kriegsgefangenen
vorgeworfen wird, abzuurteilen.
61. Unter keinen wie immer gearteten Umständen darf ein
Kriegsgefangener von einem Gericht gleich welcher Art abgeurteilt werden, wenn
dieses Gericht nicht die wesentlichen und allgemein anerkannten Garantien der
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet und wenn seine Verfahrensweise dem
Angeklagten nicht die in Artikel 105 GK III niedergelegten Rechte und Mittel zu
seiner Verteidigung einräumt. Artikel 105 GK III sieht den Beistand durch
Kameraden und die Verteidigung durch einen qualifizierten Anwalt oder Rechtsbeistand vor.
62. Der Grundsatz eines faires Prozesses wird in einer etwas
allgemeineren Art in Artikel 99 (3) GK III garantiert („Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne zuvor die
Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten
Verteidigers gehabt zu haben.“).
63. Der Grundsatz nulla poena
sine lege findet sich in Artikel 99 (1) GK III. Kein Kriegsgefangener darf
wegen einer Handlung, welche zum Zeitpunkt der Tat weder nach dem geltenden
Recht des Gewahrsamsstaates noch nach dem Völkerrecht verboten war, gerichtlich
verfolgt oder verurteilt werden.
64. Schließlich gilt auch der Grundsatz nemo tenetur für Kriegsgefangene. Nach Artikel 99 (2) GK III darf
einem Kriegsgefangenen gegenüber keinerlei seelischer oder körperlicher Zwang
ausgeübt werden, um ihn dazu zu bringen, sich der Handlung, deren er angeklagt
ist, schuldig zu bekennen. Alle diese Regeln sind schon an sich einleuchtend.
Es ist schwer einzusehen, wie man ihre Nichtanwendung im Falle von
Kriegsgefangenen, deren Anführer mit einer internationalen Terrororganisation
unter einer Decke steckten oder gar mit ihr zusammenarbeiteten, begründen
wollte.
65. Artikel 102 GK III verlangt, dass Urteile gegen Kriegsgefangene
ausgesprochen werden müssen durch „die
gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen
der Streitkräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen sind“. Allerdings haben
einige Staaten weit höhere Normen als andere für ein ordnungsgemäßes
Militärgerichtsverfahren gegen Angehörige ihrer eigenen Streitkräfte
festgesetzt, was sie verpflichtet, Kriegsgefangenen ein kostspieligeres
Verfahren und größeren Schutz zu gewähren als andere Staaten in gleicher Lage.
Man könnte argumentieren, dass dadurch die Gleichbehandlung von
Kriegsgefangenen nicht mehr gegeben sei, weshalb man an die Abschaffung des
Erfordernisses, dass die Gewahrsamsmacht Kriegsgefangene „durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren“
abzuurteilen habe, denken müsse. Bei sorgfältiger Betrachtung sollte man diese
Überlegung jedoch zurückweisen. Die Vertragsstaaten von GK III haben nun einmal
entschieden, dass jeder Staat auf jeden Kriegsgefangenen vorbehaltlich gewisser
Mindesterfordernisse die eigenen Verfahrensregeln anzuwenden hat. Sie haben
dabei bewusst in Kauf genommen, dass dies einigen Staaten höhere Kosten
verursacht als wenn die Genfer Konventionen für sämtliche Kriegsgefangenen in
allen Staaten ein einheitliches Verfahren vorgeschrieben hätten. Die Regel von
Artikel 102 findet ihre stichhaltige Begründung in der Rechtssicherheit (weil
das Militär mit den eigenen Vorschriften vertraut ist), der gegenseitigen
Achtung und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Es stellt sich daher lediglich
die Frage, ob eine Änderung von Artikel 102 GK III angesichts der „jüngst aufgetauchten neuen Kategorien
von Kombattanten“ zu erwägen sei. Artikel 102 GK III gilt aber nicht für
Terroristen, die ja üblicherweise in der Praxis nicht Teil regulärer
Streitkräfte sind (siehe unten unter d). Solange man davon ausgeht, dass eine
Unterscheidung zwischen regulären und irregulären Kombattanten möglich ist, und
nachdem eine solche Unterscheidung erfolgt ist,
macht die Regel in Artikel 102 GK III auch weiterhin Sinn, selbst wenn
sie Staaten mit einem höheren Entwicklungsstand höhere Kosten verursacht.
66. Nichts in GK III hält die Gewahrsamsmacht davon ab, gegenüber
Kriegsgefangenen notwendige und sinnvolle Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen,
vor allem Maßnahmen, welche die Sicherheit der Gewahrsamsmacht garantieren
sollen. Sicherheitsbedenken könnten es beispielsweise rechtfertigen,
Kriegsgefangenen den Zugang zu bestimmten Gegenständen, die nach GK III
vorgesehen sind, nur mehr beschränkt zu gewähren, wenn zu befürchten wäre, dass
diese Gegenstände für körperliche Angriffe oder zum Selbstmord missbraucht
würden. Es mag sein, dass gewisse Sicherheitsüberlegungen dafür sprechen, solche
Gegenstände oder bestimmte Vergünstigungen Personen zu verwehren, die
typischerweise keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus haben (Verbündete von
Al-Qaida, siehe unten unter d), weil Missbrauchsgefahr besteht oder andere
Kriegsgefangene zum Missbrauch verleitet werden könnten. Ferner muss bemerkt
werden, dass Artikel 17 zwar die Befragung von Kriegsgefangenen regelt, Verhöre
aber nicht verbietet.
b) Rechte von
Kombattanten ohne Kriegsgefangenenstatus
68. Jemand, der keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus nach GK III
hat, hat gleichwohl gemäß GK IV (siehe oben unter IV. B. c) Anrecht auf Schutz
als sonstige „geschützte Person“, auch wenn er oder sie als „unrechtmäßiger
Kombattant“ anzusehen ist. Dies bedeutet, dass die betreffende Person in der
Regel – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - alle Rechte eines Zivilisten nach
GK IV genießt. Für „nichtprivilegierte Kombattanten“ ergeben sich solche
Einschränkungen aus Artikel 5 GK IV:
„(1)
Hat eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gründe anzunehmen, dass eine
auf ihrem Gebiet befindliche und durch das vorliegende Abkommen geschützte
Einzelperson unter dem begründeten Verdacht steht, eine der Sicherheit des
Staates abträgliche Tätigkeit zu betreiben, oder ist festgestellt, dass sie
sich tatsächlich einer derartigen Tätigkeit widmet, so kann sich die
betreffende Person nicht auf durch das vorliegende Abkommen eingeräumte Rechte
und Vorrechte berufen, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der
Sicherheit des Staates abträglich wären.
(2)
Wird in einem besetzten Gebiet eine durch das Abkommen geschützte Person als
Spion oder Saboteur oder unter dem begründeten Verdacht festgenommen, eine der
Sicherheit der Besatzungsmacht abträgliche Tätigkeit zu betreiben, so kann eine
solche Person in Fällen, in denen dies aus militärischen Sicherheitsgründen
unbedingt erforderlich ist, der Rechte auf Benutzung der im vorliegenden
Abkommen vorgesehenen Mitteilungswege für verlustig erklärt werden.“
69. Die beiden Absätze dieser Bestimmung gewähren der Gewahrsamsmacht
größere Befugnisse zur sicherheitsbedingten Einschränkung der Rechte
geschützter Personen, wenn die betreffende Person auf dem eigenen Hoheitsgebiet
der Gewahrsamsnacht festgehalten wird, als wenn dies in besetztem Gebiet
geschieht. Die Gründe hierfür sind nicht völlig klar. Vielleicht ist dies ein
Punkt, in dem die Genfer Konventionen näherer Klärung bedürfen. Es lässt sich
die Ansicht vertreten, dass Personen, die mit gutem Grund im Zusammenhang mit
dem internationalen Terrorismus verdächtigt werden, der allgemeineren Regel in
Artikel 5 (1) GK IV unterfallen.
70. Wenn man davon ausgeht, dass Artikel 5 (1) GK IV die Grundlage für
die Beschränkung der Rechte von „nichtprivilegierten Kombattanten“ nach GK IV
bildet, so sind doch gewisse wichtige Einschränkungen dieser Befugnis zu
beachten. Derartige Einschränkungen finden sich in Artikel 5 (3) GK IV, in
Artikel 75 P I sowie im gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen (siehe
Anhang).
71. Artikel 75 P I umschreibt ausdrücklich „nichtprivilegierte
Kombattanten“ als „Personen, die sich in der Gewalt einer am Konflikt
beteiligten Partei befinden und nicht auf Grund der Abkommen oder dieses
Protokolls eine günstigere Behandlung genießen“. Wie oben ausgeführt wären dies
Personen, die keinen Kriegsgefangenenstatus beanspruchen können und nicht die
Staatsangehörigkeitsmerkmale nach Artikel 4 GK IV erfüllen. Es wird allgemein
anerkannt, dass die Bestimmungen von Artikel 75 P I wegen ihrer grundlegenden
Natur Teil des Völkergewohnheitsrechts bilden.
In der Vergangenheit haben die USA anerkannt, dass Artikel 45 und 75 zu den
zahlreichen Artikeln in P I zählen, die „entweder als Völkergewohnheitsrecht
rechtlich bindend oder zwar nicht
bindend, jedoch annehmbare Praxis sind“.
Es gibt keine vernünftigen Gründe noch wurden derartige Gründe besonders
angeführt, weshalb Artikel 5 (3) GK IV und Artikel 75 P I nicht als
Mindestnormen für den Schutz aller Personen einschließlich der
„nichtprivilegierten Kombattanten“ anzusehen seien.
72. Es ist jedoch auch argumentiert worden, dass eine strafrechtliche
Verfolgung von „nichtprivilegierten Kombattanten“ oft nicht möglich sei,
entweder aus rechtlichen oder aus praktischen Gründen, wenn z.B. Scharen
solcher Kombattanten auf dem Schauplatz internationaler Konflikte auftauchen,
in großer Zahl gefangengenommen werden und man ihnen im Einzelfall keinerlei
strafbare Handlungen nachweisen kann (außer dass sie mit anderen Kombattanten
verbündet waren, die einer internationalen Terrororganisation wie Al-Qaida
angehören). Dieses Argument übersieht, dass das humanitäre Völkerrecht
zusätzlich zu etwaigen Strafverfahren, jedoch nur unter gewissen Bedingungen,
die Möglichkeit nicht ausschließt,
solche Personen in Verwaltungshaft zu nehmen (d.h. sie zu internieren oder
ihnen einen bestimmten Wohnsitz vorzuschreiben, vgl. Artikel 78 GK IV).
73. Es lässt sich daher rechtfertigen, dass eine Besatzungsmacht
„nichtprivilegierte Kombattanten“ solange festhält, bis die Umstände des
Einzelfalls geklärt sind (was dauern kann, wenn solche Personen in großer Zahl
in Gefangenschaft geraten sind), vor allem, bis geklärt ist, ob sich nachweisen
lässt, dass sie tatsächlich mit einer internationalen Terrororganisation im
Bunde waren und sie weiterhin eine Bedrohung darstellen. Wenn aber innerhalb
eines angemessenen Zeitraums keine hinreichenden Verdachtsmomente gefunden
werden, die entweder eine fortdauernde Verwaltungshaft oder die Einleitung
eines Strafverfahrens rechtfertigen würden, dann geht es nicht an, dass jemand,
bloß weil er im Verlauf eines bewaffneten Konfliktes, an dem eine
internationale Terrororganisation beteiligt war, ergriffen wurde, auf
unbestimmte Zeit gefangen gehalten wird. Das Gleiche gilt für sonstige Formen
der Behandlung, die davon ausgehen, dass jemand schuldig oder gefährlich sei.
Die Gründe, die eine fortdauernde Verwaltungshaft rechtfertigen könnten, müssen
in regelmäßigen Abständen überprüft werden (vgl. Artikel 78 GK IV).
C.
Menschenrechtsschutz
a)
Positiver Schutz
74. Gemäß Artikel 9 ICCPR hat jedermann Recht
auf Freiheit und Sicherheit seiner Person. Willkürliche Verhaftung ist
ausgeschlossen. Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden außer aus den im
Gesetz genannten Gründen und in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten
Verfahren. Wird jemand festgenommen, muss ihm im Augenblick seiner Festnahme
der Grund hierfür genannt werden; auch muss ihm unverzüglich mitgeteilt werden,
was man ihm vorwirft. Jeder, der festgenommen und festgehalten wird, weil ihm
eine strafbare Handlung vorgeworfen wird, muss unverzüglich einem Richter oder
einem sonstigen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Gewalt bestellten Beamten
vorgeführt werden. Er hat Anspruch darauf, dass er binnen angemessener Frist
vor Gericht gestellt oder aber freigelassen wird. In der Regel dürfen Personen,
die auf ihren Prozess warten, nicht in Untersuchungshaft gehalten werden,
jedoch kann ihre vorläufige Freilassung von der Garantie abhängig gemacht
werden, dass sie vor Gericht erscheinen und sich der Vollstreckung des Urteils
nicht entziehen. Jeder, der infolge Festnahme und Haft seiner Freiheit beraubt
ist, hat Anspruch auf einen gerichtlichen Haftprüfungstermin, damit das Gericht
die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung prüfen und, falls seine Festnahme nicht
rechtmäßig war, seine Freilassung anordnen kann. Jeder, der Opfer unrechtmäßiger Festnahme
oder Inhaftierung war, hat ein einklagbares Recht auf Haftentschädigung. Auf
europäischer Ebene enthält Artikel 5 EMRK entsprechende Rechte.
75. Artikel 10 ICCPR stellt eine wesentliche Garantie im Zusammenhang
mit der Behandlung inhaftierter Personen dar, und zwar ohne Rücksicht auf ihre
rechtliche Einstufung. Alle ihrer Freiheit beraubten Personen sind menschlich
und unter Achtung ihrer Menschenwürde zu behandeln. Der Wortlaut von Artikel 3
EMRK ist demgegenüber allgemeiner gehalten. Nach der Rechtsprechung der
Straßburger Richter sind die Anforderungen aber ziemlich gleich.
76. Artikel 14 ICCPR garantiert einen fairen Prozess. Vor Gericht ist
jeder gleich. Wenn es um die Feststellung einer strafbaren Handlung geht, hat
jedermann Anspruch auf faire und öffentliche Anhörung vor einem gesetzlich
vorgesehenen kompetenten, unabhängigen und unparteiischen Gericht. Darüber
hinaus gibt es eine Anzahl besonderer Garantien für den Angeklagten. Eine davon
ist die Unschuldsvermutung. Artikel 14 (5) ICCPR schreibt eine
Berufungsmöglichkeit für Strafverfahren vor. Jeder, der wegen einer Straftat
verurteilt wurde,
hat das Recht, seine Verurteilung sowie das Strafmaß von einer höheren
Instanz rechtlich überprüfen zu lassen. Der Grundsatz ne bis in idem wird durch Artikel 14 (7) gewährleistet: Niemand
darf erneut vor Gericht gestellt und wegen einer Straftat bestraft werden, für
die er bereits rechtskräftig nach dem Strafrecht und der Strafprozessordnung
eines jeden Landes verurteilt oder freigesprochen wurde. Auf europäischer Ebene
enthalten Artikel 6 EMRK und Zusatzprotokoll Nr. 7 dieselben Rechte.
77. Der Grundsatz „nulla poena
sine lege“ bildet einen wesentlichen
Bestandteil eines jeden internationalen Menschenrechtsübereinkommens. Artikel
15 ICCPR und Artikel 7 EMRK sind zwei bekannte Beispiele dieses Grundsatzes,
der zum Kern jeder Rechtsstaatlichkeit gehört. Sowohl nach dem ICCPR als auch
nach der EMRK gehört dieses Recht zu den Rechten, die unter keinerlei Umständen
verwehrt oder durch Vorbehaltsklauseln außer Kraft gesetzt werden dürfen.
78. Der Wortlaut der Menschenrechtsgarantien zeigt, dass die
Anforderungen des humanitären Völkerrechts nicht so streng wie die
Anforderungen der allgemeinen Menschenrechtsübereinkommen sind. Jedoch bilden
auch sie eine solide Grundlage für den Schutz gegen willkürliche Verfahren vor
Gremien, die nicht das Etikett „unabhängiges Gericht“ verdienen. Mehrere
grundlegende Schutzvorschriften in Artikel 14 ICCPR werden in Artikel 75 P I
nicht ausdrücklich aufgezählt, so z.B. das Recht auf freien Beistand eines
Dolmetschers, das Recht des Angeklagten, sich entweder selbst oder mit
rechtlichem Beistand seiner Wahl zu verteidigen, sowie das Recht, falls er noch
keinen Rechtsbeistand hat, über das Recht hierzu aufgeklärt zu werden. Gemäß
Artikel 75 (8) P I dürfen andere, etwa günstigere Bestimmungen nicht auf Grund
der bloßen Tatsache ausgeschlossen werden, dass sie in Artikel 75 P I nicht
aufgezählt sind.
79. Folglich sind die weitergehenden Bestimmungen von Artikel 14 ICCPR
grundsätzlich auch auf nichtprivilegierte Kombattanten wie z.B. die Gefangenen
in der Bucht von Guantanamo anzuwenden.
b) Außerkraftsetzung
von Rechten in Notstandssituationen
80. Menschenrechtsübereinkommen sehen üblicherweise die Möglichkeit
vor, Einschränkungen bezüglich bestimmter in der jeweiligen Konvention
enthaltener Rechte vorzunehmen. Ein Beispiel dafür ist Artikel 4 ICCPR,
demzufolge die Vertragsstaaten „im Falle eines öffentlichen Notstands, der das
Leben der Nation bedroht“ und nach amtlicher Verkündung des Notstands Maßnahmen
ergreifen dürfen, die sie von ihren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen
entbinden. Dies darf aber nur insoweit erfolgen, als es die Situation unbedingt
erfordert. Außerdem dürfen derartige Maßnahmen nicht den sonstigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates widersprechen und zu keinerlei
Diskriminierung lediglich auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Religion oder sozialer Herkunft führen.
Abweichungen von den Artikeln 6, 7, 8 (Abs. 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 sind
jedoch nach dieser Bestimmung nicht gestattet.
81. Artikel 4 (3) ICCPR sieht ein besonderes Verfahren vor. Jeder
Vertragsstaat des vorliegenden Übereinkommens, der das Recht, Verpflichtungen
außer Kraft zu setzen, ausübt, muss unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten
durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mitteilen,
welchen Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu
veranlasst haben. Auf demselben Weg ist durch eine weitere Mitteilung der
Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.
82. Dieses Rechtssystem von Abweichungen nach Artikel 4 (3) ICCPR und
Artikel 15 EMRK gestattet es, auf Ausnahmesituationen zu reagieren.
Gleichzeitig wird aber ein Mindestmaß an internationaler Kontrolle aufrecht
erhalten um zu prüfen, ob die Grenzen solcher Abweichungsmöglichkeiten nicht
überschritten wurden. Er sei erwähnt, dass das Vereinigte Königreich im Zuge
der Verabschiedung neuer gesetzlicher Vorschriften nach den Anschlägen vom 11.
September eine Erklärung nach Artikel 15 EMRK abgegeben hat. Es zeigt sich,
dass diese Ermächtigung zu Abweichungen den Erfordernissen von Staaten
entspricht, die sich in einer Situation befinden, in der eine wirksame
Gegenwehr gegen den Terrorismus unter Einhaltung aller garantierten
Menschenrechte nicht möglich erscheint.
VII.
Schlussfolgerung
83. Die neue Dimension des internationalen Terrorismus, die sich
besonders aus Anlass der Anschläge vom 11. September 2001 gezeigt hat, wirft
die entscheidende Frage auf, ob das humanitäre Völkerrecht in der Lage ist,
angemessen auf neue Formen terroristischer Gewalt zu reagieren.
84. Die vorausgehende Analyse zeigt, dass das humanitäre Völkerrecht,
insoweit als es die Regeln über die Inhaftierung und Behandlung von Personen
betrifft, die im Verlauf internationaler bewaffneter Konflikte aufgegriffen
wurden, einen allgemein geeigneten rechtlichen Rahmen bietet. Dies aus
folgenden Gründen:
-
Mutmaßliche
Mitglieder eines internationalen Terrornetzes wie Al-Qaida, die
Staatsangehörige einer am Konflikt beteiligten Partei sind, fallen unter die
Kategorie der sonstigen „geschützten Personen“ nach GK IV, auch wenn sie
normalerweise keinen Kriegsgefangenenstatus beanspruchen können.
-
Obwohl GK
IV sich nicht auf Staatsangehörige eines Staates erstreckt, der nicht am
Konflikt beteiligt ist, genießen diese Staatsangehörigen gleichwohl den Schutz
nach Artikel 75 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (der eine Regel
des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt). Ferner genießen sie den Schutz der
allgemeinen Menschenrechte sowie gemäß den Regeln des diplomatischen Schutzes.
85. Es erweist sich folglich, dass hinsichtlich dieser Problematik kein
völkerrechtliches Vakuum und deshalb auch kein Bedürfnis nach Weiterentwicklung
der Genfer Konventionen besteht. Es ist vielmehr von äußerster Wichtigkeit,
dass die Regeln des humanitären Völkerrechts und die Menschenrechtsübereinkommen
auch wirklich angewandt werden.
86. Auf Grund des Gesagten und in Bezug auf das allgemeine Problem
„neuer Kategorien von Kombattanten“ und die jüngsten Entwicklungen des
internationalen Terrorismus möchte die Kommission sich allerdings nicht
unbedingt gegen eine Weiterentwicklung des Völkerrechts aussprechen. Das
Völkerrecht lässt sich wie jedes andere Rechtsgebiet auch stets noch verbessern
und muss sich neuen Gegebenheiten anpassen. Die Genfer Konvention sind 1949 mit
Blick auf die Verhältnisse im Zweiten Weltkrieg verfasst worden und wurden
seither fortlaufend weiterentwickelt, vor allem durch die beiden Protokolle von
1977. Mit dem 11. September 2001 hat sich eine neue Dimension des
internationalen Terrorismus gezeigt; militärisch organisierte internationale
Terrorbanden bisher unbekannten Ausmaßes sind aufgetaucht. Die Mitgliedschaft
in solchen Organisationen sprengt die nationalen Grenzen. Ihre Absichten sind
vielfach verschwommen. Sie haben verschiedenartige individuelle oder kollektive
Ziele in verschiedenen Ländern angegriffen. Ihre Methoden sind unkonventionell
und geeignet, weitreichende Zerstörungen großen Ausmaßes zu verursachen.
87. Die Kommission empfiehlt, weiterhin zu überlegen, ob es nicht
künftig eines wie immer gearteten zusätzlichen Instruments bedarf, um dieser
neuartigen Bedrohung des internationale Friedens und der Sicherheit zu begegnen
oder ihr zuvorzukommen. Jeder Versuch in diese Richtung muss jedoch darauf
achten, nicht ungewollt das bestehende Maß an Schutz nach dem humanitären
Völkerrecht oder nach den internationalen Menschenrechtsbestimmungen zu
unterhöhlen.