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TRANSNATIONALE FRAGEN

 

Unter den allgemeinen Fragen, die von der Kommission untersucht wurden, kann man folgende aufführen:

 

Föderalismus und Regionalismus                    Konfliktbeilegung                   Menschenrechte

 

Mutterstaat                                                     Politische Parteien                 Machtverteilung

 

Minderheitenschutz                                        Europäische Integration         Internationales Strafrecht

 

 

 

FÖDERALISMUS UND REGIONALISMUS

 

Föderalstaat und Regionalstaat: die Frage eines föderalen und regionalen Staates ist von brennender Aktualität in einer Welt, wo der zentrale Einheitsstaat nicht mehr Modell steht.

 

Die Tendenz zu einer Zunahme der Kompetenzen der Untereinheiten ist einer der Hauptzüge der verfassungsmäßigen Entwicklungen der letzten Jahre. Die vergleichende Studie der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht stellt die verschiedenen Aspekte des Föderalismus in Europa und in Nordamerika vor. Sie legt die gemeinsamen Punkte davon fest, unterstreicht aber auch die Vielfalt der verfassungsmäßigen Lösungen und deren Komplexität. Insbesondere legt sie Nachdruck auf die Verteilung der Kompetenzen und auf die Beziehungen zwischen dem Zentralstaat und seinen Untereinheiten.

 

Föderale und regionale Einheiten und internationale Verträge: die Studie der Kommission über die Situation der föderalen und regionalen Staaten und der Staaten, deren Territorium über eine besondere Autonomie verfügt, führt zu den folgenden Schlussfolgerungen.

 

Die Teilnahme der föderalen und regionalen Einheiten an den internationalen Beziehungen und ganz besonders an den konventionalen Beziehungen verleiht der Sache eine aktuelle Note: wegen der zunehmenden Entwicklung der internationalen Beziehungen und ebenfalls wegen der Aufteilung der Kompetenzen zugunsten der Zunahme der internationalen Verantwortung der föderierten Staaten und Regionen.

 

Die nationalen Lösungen sind jedoch sehr unterschiedlich und gehen von der Konzentration der internationalen Fragen im zentralen Staat bis zum Parallelismus der internen und internationalen Kompetenzen. Zudem intervenieren die Einheiten, zusätzlich zum Abschluss ihrer eigenen Verträge, auch bei der Ausarbeitung oder Umsetzung der Verträge des Zentralstaates. Wenn diese Beteiligung als Vorfrage stattfindet, nimmt sie viel häufiger einen Konsultationscharakter an, als eine wirkliche Teilnahme an den Verhandlungen; die Teilnahme an der Umsetzung der Verträge hängt im allgemeinen von der internen Teilung der Kompetenzen ab.

 

Was die Beteiligung an internationalen Organisationen betrifft, wird sie weniger entwickelt als die Teilnahme an den überstaatlichen Organisationen: In der Tat verfügen letztere über echte Gesetzgebungsbefugnisse, und es ist für die Einheiten lebenswichtig, sich am gemeinschaftlichen Entscheidungsablauf zu beteiligen.
Die Debatte über die Verteilung der Kompetenzen, besonders wichtig in den erwogenen Staaten, muss also die internationale Dimension in Erwägung ziehen.

 

Die Selbstbestimmung und die Sezession im Verfassungsrecht: Die Frage der Selbstbestimmung, die sehr oft im internationalen Recht behandelt wurde, aber viel weniger im Verfassungsrecht, ist wieder aktuell aufgrund der beträchtlichen politischen Änderungen des letzten Jahrzehnts in Europa.
Im allgemeinen hat die Kommission festgestellt, dass die Verfassung, als grundlegende Staatsnorm, der Sezession entgegengesetzt wird. Sie besteht im Gegenteil auf Konzepten wie territorialer Unversehrtheit, Unteilbarkeit des Staates oder nationaler Einheit. In bestimmten Fällen erlauben diese Grundsätze Einschränkungen bezüglich der Grundrechte. Wie die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vorgibt, müssen solche Einschränkungen allerdings mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen und also nur in den kritischsten Fällen intervenieren.

 

Der Begriff der Selbstbestimmung, im Gegensatz zur Sezession, ist dem Verfassungsrecht nicht fremd. Jedoch gibt es im Verfassungsrecht weder eine allgemeine Anerkennung des Rechtes auf Selbstbestimmung noch eine gemeinsame Definition ihrer Inhaber oder ihres Inhalts. Außerdem handeln die untersuchten Verfassungen, sofern sie das Recht auf Selbstbestimmung anerkennen, nicht vom Verfahren, das es erlaubte, dieses Recht zu realisieren.
Der Selbstbestimmungsbegriff im Verfassungsrecht kann insbesondere auf folgendes verweisen: die Entkolonialisierung, in den seltenen Fällen, in welchen sich diese Frage noch stellt; das Recht auf Unabhängigkeit eines schon bestehenden Staates; das Recht der Völker, ihr politisches Statut und die Orientierung ihrer Entwicklung innerhalb der Grenzen des Staates (interne Selbstbestimmung) frei zu bestimmen. Außerdem kann sich die interne Selbstbestimmung durch die Behauptung bestimmter Grundrechte, die einen gemeinsamen Charakter insbesondere im kulturellen Bereich besitzen, sowie durch Föderalismus, Regionalismus oder andere Formen lokaler Autonomie ausdrücken.

 

Die Konfliktbeilegung zwischen dem Zentralstaat und den Einheiten, die mit einer gesetzgebenden Macht vom Verfassungsgerichtshof ausgestattet sind. (Rom, 2002).

 

Dieses Buch handelt von der Vereinigung zweier immer bedeutsameren Aspekten des Verfassungsrechts zu Anfang des XXI. Jahrhunderts: die Verfassungsjustiz, ohne die die Verfassung als eine lex imperfecta angesehen werden kann, und der Föderalismus sowie der Regionalismus in einer Welt, in der der Einheitsstaat immer weniger als Modell genommen wird. In den föderalen und regionalen Staaten, ebenso wie in anderen Staaten, die Einheiten umfassen, denen gesetzgebende Befugnisse übertragen wurden (unabhängige Regionen), muß der Verfassungsgerichtshof die friedliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Zentralstaat und seinen Einheiten garantieren.
Das Werk stellt die Lösungen vor, die in etwa fünfzehn Staaten Europas und Nordamerikas in ihrer historischen und praktischen Vielfalt vorgeschlagen wurden.

 


 

Mutterstaat

 

Die leidenschaftlichen und manchmal sogar heftigen Debatten, die durch die Verabschiedung eines ungarischen Gesetzes für Ungarn, die in Nachbarländern leben, ausgelöst wurden, haben im Juni 2001 gezeigt, dass die internationale Gemeinschaft dem Interesse, das manche Staaten ihren nationalen Minderheiten entgegenbringen, bis dahin nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt hatte.

 

Die Venedig-Kommission ist dazu aufgerufen worden, diese Lücke auszufüllen.

 

Nachdem sie hierfür die Standards in ihrem im Oktober 2001 angenommenen Bericht über die Präferenzbehandlung der nationalen Minderheiten durch ihren Mutterstaat festgelegt hatte, hat die Kommission ein Kolloquium im Juni 2002 organisiert, um die Prüfung des Materials fortzusetzen und zu vertiefen.
Auf diesem Kolloquium haben die Hauptexperten des Minderheitenschutzes Europas - einschließlich Vertreter des Beratenden Ausschusses für das Rahmenabkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten und des Hohen Kommissars für Nationale Minderheiten der OSZE - sowie nationale Experten diskutiert und sind zu Schlußfolgerungen zu diesem entscheidenden Thema gelangt.

 

Minderheitenschutz

 

Die Bedeutung der Frage der Minderheiten im Europa von heute hat die Kommission dazu veranlasst, aus ihr eine von ihren Prioritäten bei ihrer Schaffung zu machen.

 

Insbesondere hat die Kommission von 1991 an einen Vorschlag für eine Europäische Konvention für den Schutz von Minderheiten ausgearbeitet, der sodann das Rahmenabkommen für den Schutz der nationalen Minderheiten geleitet hat. Die Kommission hat danach im Detail den Schutz der Minderheiten im nationalen Recht untersucht sowie die spezifischen Lösungen, die in den föderalen und regionalen Staaten vorgeschlagen wurden.

 

Kürzlich hat sich die Kommission mit der Teilnahme am öffentlichen Leben der Personen beschäftigt, die zu Minderheiten gehören. Sie hat zuerst eine Anmerkung allgemeinen Charakters zur Synthese ausgearbeitet, die spezifisch den Zugang zum öffentlichen Dienst betrifft, aber auch besonderen Nachdruck einerseits auf die verschiedenen Arten von Diskriminierungen, die zu beseitigen sind, und andererseits auf die positiven Maßnahmen, die zugunsten der Minderheiten angenommen wurden, gelegt. Die Kommission hat festgestellt, dass die positiven Maßnahmen noch weit entfernt sind, allgemeinen angenommen zu werden.

 

Zum selben Thema hat die Kommission weiterhin ein Dokument über das "Wahlrecht und nationale Minderheiten" angenommen. Dieser Text unterstreicht, dass nur wenige Staaten spezifische Regeln zur Vertretung der Minderheiten in den gewählten Organen vorsehen.
Zu den Schlussfolgerungen gehören folgende Bemerkungen:

 

Die Wirkung eines Wahlsystems auf die Darstellung der Minderheiten zeigt sich am deutlichsten, wenn es Parteien gibt, die für die nationalen Minderheiten spezifisch sind, die in der Mehrheit der Staaten gemäß dem Grundsatz der Assoziationsfreiheit erlaubt sind.
Je mehr das Wahlsystem proportional ist, desto mehr Chancen haben die territorial verstreuten oder wenig zahlreichen Minderheiten, im gewählten Organ repräsentiert zu werden; die Anzahl der Sitze durch Bezirke ist ein entscheidendes Element der Verhältnismäßigkeit des Systems.
Wenn die Listen nicht blockiert werden, kann der Wähler auch die Zugehörigkeit der Kandidaten zu nationalen Minderheiten in Erwägung ziehen. Zu wissen, ob eine solche Wahlfreiheit die Minderheiten begünstigt oder benachteiligt, hängt von zahlreichen Faktoren ab, darunter die zahlenmäßige Größe der Minderheiten.
Die Anerkennung des Bezirksstatuts in einem Territorium, in dem eine Minderheit mehrheitlich ist, vereinfacht seine Vertretung in den gewählten Organen besonders, wenn ein Mehrheitssystem angewendet wird.

 


 

Konfliktbeilegung

 

Die Gesellschaften in Konflikt: der Beitrag des Rechts und der Demokratie zur Beilegung der Konflikte. (Bled, Slowenien, November 1999).

 

Dieses Seminar hatte als Ziel, die verschiedenen Konflikte zu analysieren und zu versuchen, nützliche Rechtsinstrumente für ihre Beilegung zu identifizieren. Die Teilnehmer waren hauptsächlich Experten der verschiedenen europäischen Konfliktzonen, insbesondere in Südosteuropa. Dem Seminar folgte am 29. und 30. November die "Konferenz zum Beitrag der Verfassungsabkommen zur Stabilität in Südosteuropa" in Brdo. Die Konferenz hat zwei Hauptthemen behandelt: die Wirksamkeit der Verfassungsstandards hinsichtlich der Menschenrechte und des Verfassungsrahmens der Machtverteilung.

 

Was die Wirksamkeit der Verfassungsstandards hinsichtlich der Menschenrechte betrifft, ist behauptet worden, dass die diesbezüglichen internationalen Standards in die nationale Rechtsordnung integriert werden müssen, mit Umsetzung und Schutz seitens der nationalen Institutionen.

 

Die Bedeutung der Einbeziehung spezifischer Rechte der Minderheiten auf dem höchsten Niveau, nämlich auf verfassungsmäßigem Niveau, wurde betont. Was den Verfassungsrahmen der Machtverteilung betrifft, wurde die Notwendigkeit, sehr präzise verfassungsrechtliche Vorschriften über die Befugnisse der verschiedenen Institutionen zu haben, nachgewiesen. Andernfalls könnte das alte System der Machteinheit auf Schleichwege durch die Lücken der derzeitigen Regeln zurückkommen.

 

Eine ausgewogene Beziehung zwischen den beiden Zweigen der Macht ist für ein demokratischeres, verantwortliches und stabiles politisches Leben in diesen Ländern notwendig.

 

Ein allgemeiner rechtlicher Referenzrahmen, um die Lösung der ethnopolitischen Konflikte in Europa zu vereinfachen:

 

Der vorliegende Bericht hat gezeigt, dass unter Beachtung der territorialen Unversehrtheit sowohl Autonomiestatuten als auch der Regionalismus, der Föderalismus und sogar die Konföderation geplant werden können, ohne die Regeln des Minderheitenschutzes zu vergessen.

 

Sobald mehrere Niveaus der Macht gleichzeitig vorhanden sind, empfiehlt es sich, sich auf die Verteilung der Kompetenzen zu einigen: zuerst auf seine Grundlage und dem Inhaber der Restzuständigkeit; danach auf die Wahl der verschiedenen Arten von Kompetenzen (exklusiv, konkurrierend, Rahmengesetze anzunehmen usw..); oder auf den mehr oder weniger symmetrischen Charakter der Verteilung der Kompetenzen.

 

Nehmen außerdem die Einheiten am Entscheidungsablauf des Zentralstaates teil, direkt oder indirekt (zum Beispiel durch eine zweite Kammer)? Hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen sowie der Entscheidungsabläufe, ist das Konzept symmetrisch oder asymmetrisch?

 

Die Methode der Beilegung der Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Einheiten (im Prinzip richterlich oder willkürlich), ist ebenfalls ein wichtiger Punkt.
In der Lösung von Konfliktsituationen kann schließlich eine internationale Garantie gesucht werden.

 


 

Politische Parteien

 

 Das Verbot der politischen Parteien und ähnliche Maßnahmen. Der Bericht über dieses Thema, der auf Antrag des Generalsekretärs des Europarats ausgearbeitet wurde, hat eine große Vielfalt zwischen den Konzepten der verschiedenen Staaten hinsichtlich des Verbotes oder der Einschränkungen bezüglich der Aktivität der politischen Parteien festgestellt. Einige Staaten zum Beispiel sehen keine Regelung in diesem Bereich vor oder beschränken sich darauf, die allgemeinen Bestimmungen der Assoziationen anzuwenden.

 

Die Registrierung der politischen Parteien ist keine allgemeine Regel. Dort, wo eine Kontrolle besteht, kann diese präventiv oder im Gegenteil repressiv sein. Einige gemeinsame Punkte zeichnen sich jedoch in den Antworten ab; insbesondere genießen die politischen Parteien überall die Assoziationsfreiheit und die restriktiven Maßnahmen derselben müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit respektieren. Folglich ist ein Verbot nur unter außergewöhnlichen Umständen denkbar, wie es die extreme Zurückhaltung der großen Mehrheit der nationalen Regierungen zeigt.

 

Auf dieser Basis hat die Kommission Leitlinien zum Verbot der politischen Parteien und ähnlichen Maßnahmen ausgearbeitet, die insbesondere die folgenden Punkte umfassen:

 

- jeder hat das Recht, sich einer politischen Partei anzuschliessen;

- alle Einschränkungen bezüglich der Ausübung der Grundmenschenrechte, die durch die Aktivität der politischen Parteien ausgeübt werden, müssen mit den Bestimmungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte und mit den anderen internationalen Verträgen im Einklang stehen, sei es in normalen Zeiten, aber auch im Falle eines nationalen Notfalls;
- das Verbot oder die forcierte Auflösung politischer Parteien kann nur rechtfertigt werden, falls diese Parteien die Benutzung der Gewalt befürworten oder diese als eine politische Maßnahme benutzen, um die demokratische verfassungsmäßige Ordnung umzustossen, und so die durch die Verfassung geschützten Rechte und Freiheiten gefährden;
- das Verbot oder die Auflösung politischer Parteien als besondere Maßnahme mit beträchtlicher Tragweite müssen mit der größten Zurückhaltung verwendet werden, in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und von einer gerichtlichen Instanz ausgesprochen werden - vom Verfassungsgerichtshof oder einer anderen angemessenen Rechtsprechung, das ein Verfahren anwendet, das alle Garantien des Verfahrens, der Eröffnung und der Gerechtigkeit des Prozesses, bietet.

 

Außerdem untersucht die Kommission das Thema der Finanzierung der politischen Parteien.

 

Aus der Prüfung der verschiedenen Systeme, die durch die Staaten ausgearbeitet wurden, geht hervor, dass die Anliegen überall dieselben sind und ziemlich ähnliche Zielsetzungen haben, um die Finanzierung ihrer politischen Parteien optimal zu organisieren, auch wenn sich die ausgewählten Techniken oft zutiefst unterscheiden.

 

Es geht immer darum, die Forderung der notwendigen Kosten der Demokratie zu übernehmen. Wenn man will, dass letztere gleichmäßig ausgeübt wird, muß man in der Tat diese Kosten auf ein Höchstmaß begrenzen und die Ausgaben der politischen Parteien reduzieren, um so zugleich den Grundsatz der Gleichheit unter ihnen zu bewahren, die oft zugunsten der Mehrheitsparteien zerstört zu werden scheint, die beträchtliche öffentliche Subventionen bekommen, da sie die meisten Stimmen und die meisten Vertreter erhalten haben.
Man muß ebenfalls eine größere Transparenz in der verlangten Information der Parteien und eine peinlich genauere Kontrolle der Benutzung der verschiedenen gesammelten Fonds gewährleisten. Zweifellos - für die privaten Fonds - muß man auch in der Festlegung der zu überschreitenden - oder nicht - Schwellen anspruchsvoller und strenger mit den Übertretern sein.

 


 

Europäische Integration

 

Diese Frage hat das Interesse der Kommission seit mehreren Jahren auf sich gezogen.

 

Die Umwälzungen, die im östlichen Teil des Kontinents erfolgt sind, dürfen nicht ein Hauptelement der zeitgenössischen Entwicklung Europas vergessen lassen, den immer engeren Charakter der überstaatlichen Integration, der Vertiefung und der laufenden Erweiterung. Die Kommission hat den Nachdruck auf diese zwei Aspekte gelegt.

 

Somit hat die Kommission im Rahmen der Regierungskonferenz, die zur Verabschiedung des Vertrages von Amsterdam geführt hat, einen Beitrag in Form eines Protokolles zur Europabürgerschaft geliefert. Dieser Text definiert die Rechte des Bürgers der Union; es handelt sich zum Teil um eine Kodifizierung des gültigen Rechts, aber die innovativen Elemente sind ebenfalls wichtig.

 

Der Beitrag der Kommission hat die neuen Bestimmungen des Vertrags von Rom hinsichtlich Nichtdiskriminierung geleitet. Außerdem hat die Kommission die Gründung eines europäischen Distriktes vorgeschlagen.
Die Studie über das Verfassungsrecht und die europäische Integration hat dagegen gezeigt, wie das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und dasjenige der Europäischen Union, sich dann an das überstaatliche Recht angepaßt hat, um nicht nur dessen Substanz, sondern auch seine Eigennatur zu respektieren.
Geplant im Hinblick auf eine Erweiterung zielt die Studie darauf ab, auf der Gbrundlage der der Erfahrung der Mitgliedstaaten einige verfassungsmäßige Fragen zu betonen, die mit der Zugehörigkeit zur Union zusammenhängen.

 

Es folgte ein Seminar in Zypern im September 2000, dessen Ziel darin bestand, die verfassungsmäßigen Auswirkungen eines Beitritts zur Europäischen Union für jeden Kandidatenstaat zu untersuchen.
Die immer komplexere Teilung der Kompetenzen zwischen dem Nationalstaat, seinen Einheiten und den überstaatlichen Instanzen hat die Kommission dazu veranlaßt, dem föderalen und regionalen Staat im Hinblick auf die europäische Integration ein Seminar zu widmen, das den Nachdruck auf die Beziehungen zwischen den verschiedenen Niveaus der öffentlichen Macht gelegt hat (Bologna, März 1999).
Die ausser-europäischen Gesichtspunkte zum Thema der regionalen Integration und des Föderalismus wurden angesprochen; sie betrafen insbesondere das nordamerikanische Freihandelsabkommen und die Southern African Development Community.

 


 

Menschenrechte

 

Menschenrechtschutz im XXI Jahrhundert (Dublin, März 2000): Diese Konferenz widmete sich vor allem der Frage der Komplementarität insbesondere zwischen den verschiedenen europäischen internationalen Organisationen (Europarat, OSZE, Europäische Union) und innerhalb des Europarats (zwischen dem Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte, der parlamentarischen Versammlung, dem Ministerkomitee, dem Ausschuß gegen Folter, dem Kommissar für Menschenrechte...). Der Schwerpunkt lag insbesondere auf den Auswirkungen des Entwurfs einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die universellen (Vereinte Nationen) und interamerikanischen Systeme sind ebenfalls untersucht worden. 

 

Das Recht auf einen gerechten Prozess (Brno, September 1999): Dieses Seminar wurde einem wesentlichen Bestandteil der Rechtsordnung gewidmet. Es bestand aus zwei Teilen. Zuerst sind Gesamtberichte über die Lage im Hinblick auf das europäische Übereinkommen für Menschenrechte und das Verfassungsrecht mehrerer europäischer und nichteuropäischer Staaten vorgelegt worden. Danach haben die Mitglieder der Verfassungsgerichtshöfe und entsprechender Instanzen aus etwa zwanzig Ländern einen praktischen Fall erörtert und die Konvergenz der Konzepte in Europa und auf anderen Kontinenten bewiesen sowie den universellen Charakter der Werte, die durch einen gerechten Prozess garantiert werden.

 

Der Grundsatz der Anerkennung der Würde der menschlichen Person in der verfassungsmäßigen Rechtsprechung (Montpellier, 1998). Zum zweiten Mal war das Konzept eines verfassungsmäßigen Kulturgutes, das der Gesamtheit des Kontinents gemeinsam und Wirklichkeit geworden ist, aufgrund der Änderungen die in Europa im Laufe des letzten Jahrzehnts vorgenommen wurden, Gegenstand eines Seminars, das von der Venedig-Kommission in Zusammenarbeit mit der Universität von Montpellier organisiert wurde.

Eine neue Formel wird mit der Studie eines spezifischen Themas zum Schutz der Menschenwürde gegeben; sie kombiniert die Vorlage nationaler Berichte und eine Hauptinnovation: die Forschung von Verfassungsrichtern aus den verschiedenen Teilen Europas und Südafrikas nach einer gemeinsamen Lösung zu einem praktischen Fall, um ein fiktives Gesetz, "das anstrebt, die Bergarbeiter unter sieben Jahren gegen Pädophilverbrechen zu schützen, und das darauf abzielt, jeden Rückfall zu vermeiden".

 

 


 

 Machtverteilung

 

Dieses dreiteilige Seminar hat in den Hauptstädten von jedem der kaukasischen Staaten im September und Oktober 1998 stattgefunden. Es hat die verschiedenen Aspekte der Machtverteilung zwischen den Organen des Staates zur Sprache gebracht, die heutzutage nicht mehr als eine Trennung im strikten Sinn, sondern als eine Unterscheidung der Funktionen und der Organe verstanden werden darf, die trotzdem eng zusammenarbeiten sollen.
Die Praxis der demokratischen Staaten, verbunden mit politischer Erfahrung, führt zur Suche nach einem Gleichgewicht der Macht, insbesondere zwischen Gesetzgebungsbefugnis und Exekutivgewalt, das durch eine starke und unabhängige gerichtliche Macht garantiert wird, deren höchste Instanz der Verfassungsgerichtshof ist.

 


 

Internationales Strafrecht

 Recht und Außenpolitik: die Kommission hat einen Bericht über dieses Thema angenommen, das die Rechtsgrundlagen der Außenpolitik in einer großen Anzahl von Staaten, die andere Rechtskulturen haben, vorstellt, und zielt darauf ab, die Elemente aufzuzeigen, die den verschiedenen Staaten gemeinsam sind. Die anwendbaren Rechtsregeln zur Bestimmung der Außenpolitik, die traditionell im internationalen Recht festgelegt wurden, drängen sich heute ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des innerstaatlichen Rechts auf. Parallel zeichnet sich eine gewisse Demokratisierung der Umsetzung der Außenpolitik klarer ab, als logische Folge der obenerwähnten Entwicklung. Die Exekutive behält sicherlich die Hauptverantwortung in diesem Bereich, aber die nationalen Parlamente und sogar das Volk sind immer mehr impliziert.

 

Statut von Rom (2000).

Die Venedig-Kommission hat auf Vorschlag mehrerer seiner Mitglieder entschieden, die verfassungsmäßigen Probleme zu untersuchen, die durch die Ratifizierung des Statuts von Rom entstanden sind, welcher einen internationalen Strafgerichtshof einführte.

Die Ratifizierung des Statuts von Rom wirft im Verfassungsrecht mehrere Probleme auf. Diese betreffen hauptsächlich die Immunität der Staats- und Regierungierungschefs und der Personen, die eine "offizielle Aufgabe" haben, die Übergebung der Staatsbürger an den Gerichtshof und die Aussprechung der Urteile.
Um diese Probleme zu lösen, können die europäischen Staaten dann:

 

- eine neue Bestimmung in die Verfassung einfügen, die erlaubt, alle verfassungsmäßigen Probleme zu lösen, indem sie vermeidet, Ausnahmen in allen anvisierten Artikeln einzutragen;
- ein spezielles Verfahren einführen oder anwenden, um einen internationalen Vertrag zu ratifizieren, selbst wenn bestimmte Artikel in Konflikt mit der Verfassung scheinen;
- alle verfassungsmäßigen Bestimmungen systematisch überprüfen, die geändert werden müssen, um sich dem Statut anzupassen um ihren Konflikt mit den Bestimmungen des Statuts von Rom zu vermeiden.

 

Die Ratifizierungen der Mitgliedstaaten des Europarates werden für das Inkrafttreten des Statuts notwendig sein. Wenn die europäischen Staaten der Empfehlung [ 1][51 ] der parlamentarischen Versammlung des Europarats und der Entschließung [2][52 ] des Europäischen Parlaments folgen, und so schnell wie möglich das Statut von Rom ratifizieren, wird der internationale Strafgerichtshof einer der Bauhauptauftragnehmer in der Bekämpfung von Straffreiheit von Verletzungen des humanitären Rechts und der Menschenrechte sein.

 

Außerdem hat die Kommission Studien hinsichtlich Verfassungsjustiz und Wahlrecht unternommen.

 

 


 

 

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