Föderalstaat und Regionalstaat:
die Frage eines föderalen und regionalen Staates ist von brennender
Aktualität in einer Welt, wo der zentrale Einheitsstaat nicht
mehr Modell steht.
Die Tendenz zu einer Zunahme der Kompetenzen der Untereinheiten
ist einer der Hauptzüge der verfassungsmäßigen Entwicklungen
der letzten Jahre. Die vergleichende Studie der Europäischen
Kommission für Demokratie durch Recht stellt die verschiedenen
Aspekte des Föderalismus in Europa und in Nordamerika vor.
Sie legt die gemeinsamen Punkte davon fest, unterstreicht aber auch
die Vielfalt der verfassungsmäßigen Lösungen und
deren Komplexität. Insbesondere legt sie Nachdruck auf die
Verteilung der Kompetenzen und auf die Beziehungen zwischen dem
Zentralstaat und seinen Untereinheiten.
Föderale und regionale Einheiten und
internationale Verträge: die Studie der Kommission über
die Situation der föderalen und regionalen Staaten und der
Staaten, deren Territorium über eine besondere Autonomie verfügt,
führt zu den folgenden Schlussfolgerungen.
Die Teilnahme der föderalen und regionalen Einheiten
an den internationalen Beziehungen und ganz besonders an den konventionalen
Beziehungen verleiht der Sache eine aktuelle Note: wegen der zunehmenden
Entwicklung der internationalen Beziehungen und ebenfalls wegen
der Aufteilung der Kompetenzen zugunsten der Zunahme der internationalen
Verantwortung der föderierten Staaten und Regionen.
Die nationalen Lösungen sind jedoch sehr unterschiedlich
und gehen von der Konzentration der internationalen Fragen im zentralen
Staat bis zum Parallelismus der internen und internationalen Kompetenzen.
Zudem intervenieren die Einheiten, zusätzlich zum Abschluss
ihrer eigenen Verträge, auch bei der Ausarbeitung oder Umsetzung
der Verträge des Zentralstaates. Wenn diese Beteiligung als
Vorfrage stattfindet, nimmt sie viel häufiger einen Konsultationscharakter an,
als eine wirkliche Teilnahme an den Verhandlungen;
die Teilnahme an der Umsetzung der Verträge hängt im allgemeinen
von der internen Teilung der Kompetenzen ab.
Was die Beteiligung an internationalen Organisationen
betrifft, wird sie weniger entwickelt als die Teilnahme an den überstaatlichen
Organisationen: In der Tat verfügen letztere über echte
Gesetzgebungsbefugnisse, und es ist für die Einheiten lebenswichtig,
sich am gemeinschaftlichen Entscheidungsablauf zu beteiligen.
Die Debatte über die Verteilung der Kompetenzen, besonders
wichtig in den erwogenen Staaten, muss also die internationale Dimension
in Erwägung ziehen.
Die Selbstbestimmung und die Sezession
im Verfassungsrecht: Die Frage der Selbstbestimmung, die sehr
oft im internationalen Recht behandelt wurde, aber viel weniger
im Verfassungsrecht, ist wieder aktuell aufgrund der beträchtlichen
politischen Änderungen des letzten Jahrzehnts in Europa.
Im allgemeinen hat die Kommission festgestellt, dass die Verfassung,
als grundlegende Staatsnorm, der Sezession entgegengesetzt wird.
Sie besteht im Gegenteil auf Konzepten wie territorialer Unversehrtheit,
Unteilbarkeit des Staates oder nationaler Einheit. In bestimmten
Fällen erlauben diese Grundsätze Einschränkungen
bezüglich der Grundrechte. Wie die Rechtsprechung des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshofs vorgibt, müssen solche Einschränkungen
allerdings mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
im Einklang stehen und also nur in den kritischsten Fällen intervenieren.
Der Begriff der Selbstbestimmung, im Gegensatz zur Sezession,
ist dem Verfassungsrecht nicht fremd. Jedoch gibt es im Verfassungsrecht
weder eine allgemeine Anerkennung des Rechtes auf Selbstbestimmung
noch eine gemeinsame Definition ihrer Inhaber oder ihres Inhalts.
Außerdem handeln die untersuchten Verfassungen, sofern sie das
Recht auf Selbstbestimmung anerkennen, nicht vom Verfahren, das
es erlaubte, dieses Recht zu realisieren.
Der Selbstbestimmungsbegriff im Verfassungsrecht kann insbesondere
auf folgendes verweisen: die Entkolonialisierung, in den seltenen
Fällen, in welchen sich diese Frage noch stellt; das Recht
auf Unabhängigkeit eines schon bestehenden Staates; das
Recht der Völker, ihr politisches Statut und die Orientierung
ihrer Entwicklung innerhalb der Grenzen des Staates (interne Selbstbestimmung)
frei zu bestimmen. Außerdem kann sich die interne Selbstbestimmung
durch die Behauptung bestimmter Grundrechte, die einen gemeinsamen
Charakter insbesondere im kulturellen Bereich besitzen, sowie durch
Föderalismus, Regionalismus oder andere Formen lokaler Autonomie
ausdrücken.
Die Konfliktbeilegung zwischen dem
Zentralstaat und den Einheiten, die mit einer gesetzgebenden Macht
vom Verfassungsgerichtshof ausgestattet sind. (Rom, 2002).
Dieses
Buch handelt von der Vereinigung zweier immer bedeutsameren
Aspekten des Verfassungsrechts zu Anfang des XXI. Jahrhunderts:
die Verfassungsjustiz, ohne die die Verfassung als eine lex imperfecta
angesehen werden kann, und der Föderalismus sowie der Regionalismus
in einer Welt, in der der Einheitsstaat immer weniger als Modell
genommen wird. In den föderalen und regionalen Staaten, ebenso
wie in anderen Staaten, die Einheiten umfassen, denen gesetzgebende
Befugnisse übertragen wurden (unabhängige Regionen), muß
der Verfassungsgerichtshof die friedliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Zentralstaat und seinen Einheiten garantieren.
Das Werk stellt die Lösungen vor, die in etwa fünfzehn
Staaten Europas und Nordamerikas in ihrer historischen und praktischen
Vielfalt vorgeschlagen wurden.
Die leidenschaftlichen und manchmal sogar heftigen Debatten,
die durch die Verabschiedung eines ungarischen Gesetzes für
Ungarn, die in Nachbarländern leben, ausgelöst wurden,
haben im Juni 2001 gezeigt, dass die internationale Gemeinschaft
dem Interesse, das manche Staaten ihren nationalen Minderheiten
entgegenbringen, bis dahin nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt
hatte.
Die Venedig-Kommission ist dazu aufgerufen worden, diese
Lücke auszufüllen.
Nachdem
sie hierfür die Standards in ihrem im Oktober 2001 angenommenen
Bericht über die Präferenzbehandlung der nationalen Minderheiten
durch ihren Mutterstaat festgelegt hatte, hat die Kommission ein
Kolloquium im Juni 2002 organisiert, um die Prüfung des Materials
fortzusetzen und zu vertiefen.
Auf diesem Kolloquium haben die Hauptexperten des Minderheitenschutzes
Europas - einschließlich Vertreter des Beratenden Ausschusses
für das Rahmenabkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten
und des Hohen Kommissars für Nationale Minderheiten der OSZE
- sowie nationale Experten diskutiert und sind zu Schlußfolgerungen
zu diesem entscheidenden Thema gelangt.
Die Bedeutung der Frage der Minderheiten im Europa von heute
hat die Kommission dazu veranlasst, aus ihr eine von ihren Prioritäten
bei ihrer Schaffung zu machen.
Insbesondere hat die Kommission von 1991 an einen Vorschlag
für eine Europäische Konvention für den Schutz von
Minderheiten ausgearbeitet, der sodann das Rahmenabkommen für
den Schutz der nationalen Minderheiten geleitet hat. Die Kommission
hat danach im Detail den Schutz der Minderheiten im nationalen Recht
untersucht sowie die spezifischen Lösungen, die in den föderalen
und regionalen Staaten vorgeschlagen wurden.
Kürzlich hat sich die Kommission mit der Teilnahme am öffentlichen Leben der Personen beschäftigt,
die zu Minderheiten gehören. Sie hat zuerst
eine Anmerkung allgemeinen Charakters zur Synthese ausgearbeitet,
die spezifisch den Zugang zum öffentlichen Dienst betrifft,
aber auch besonderen Nachdruck einerseits auf die verschiedenen
Arten von Diskriminierungen, die zu beseitigen sind, und andererseits
auf die positiven Maßnahmen, die zugunsten der Minderheiten
angenommen wurden, gelegt. Die Kommission hat festgestellt, dass
die positiven Maßnahmen noch weit entfernt sind, allgemeinen
angenommen zu werden.
Zum selben Thema hat die Kommission weiterhin ein Dokument
über das "Wahlrecht und nationale Minderheiten" angenommen. Dieser Text unterstreicht, dass nur wenige Staaten spezifische
Regeln zur Vertretung der Minderheiten in den gewählten Organen
vorsehen.
Zu den Schlussfolgerungen gehören folgende Bemerkungen:
Die Wirkung eines Wahlsystems auf die Darstellung der
Minderheiten zeigt sich am deutlichsten, wenn es Parteien gibt,
die für die nationalen Minderheiten spezifisch sind, die in
der Mehrheit der Staaten gemäß dem Grundsatz der Assoziationsfreiheit
erlaubt sind.
Je mehr das Wahlsystem proportional ist, desto mehr Chancen haben
die territorial verstreuten oder wenig zahlreichen Minderheiten,
im gewählten Organ repräsentiert zu werden; die Anzahl
der Sitze durch Bezirke ist ein entscheidendes Element der Verhältnismäßigkeit
des Systems.
Wenn die Listen nicht blockiert werden, kann der Wähler auch
die Zugehörigkeit der Kandidaten zu nationalen Minderheiten
in Erwägung ziehen. Zu wissen, ob eine solche Wahlfreiheit
die Minderheiten begünstigt oder benachteiligt, hängt
von zahlreichen Faktoren ab, darunter die zahlenmäßige
Größe der Minderheiten.
Die Anerkennung des Bezirksstatuts in einem Territorium, in dem
eine Minderheit mehrheitlich ist, vereinfacht seine Vertretung in
den gewählten Organen besonders, wenn ein Mehrheitssystem angewendet
wird.
Die Gesellschaften in Konflikt: der
Beitrag des Rechts und der Demokratie zur Beilegung der Konflikte.
(Bled, Slowenien, November 1999).
Dieses Seminar hatte als Ziel, die verschiedenen Konflikte
zu analysieren und zu versuchen, nützliche Rechtsinstrumente
für ihre Beilegung zu identifizieren. Die Teilnehmer waren
hauptsächlich Experten der verschiedenen europäischen
Konfliktzonen, insbesondere in Südosteuropa. Dem Seminar folgte
am 29. und 30. November die "Konferenz zum Beitrag der Verfassungsabkommen
zur Stabilität in Südosteuropa" in Brdo. Die Konferenz
hat zwei Hauptthemen behandelt: die Wirksamkeit der Verfassungsstandards
hinsichtlich der Menschenrechte und des Verfassungsrahmens der Machtverteilung.
Was die Wirksamkeit der Verfassungsstandards hinsichtlich
der Menschenrechte betrifft, ist behauptet worden, dass die diesbezüglichen
internationalen Standards in die nationale Rechtsordnung integriert
werden müssen, mit Umsetzung und Schutz seitens der nationalen
Institutionen.
Die Bedeutung der Einbeziehung spezifischer Rechte der
Minderheiten auf dem höchsten Niveau, nämlich auf verfassungsmäßigem
Niveau, wurde betont. Was den Verfassungsrahmen der Machtverteilung
betrifft, wurde die Notwendigkeit, sehr präzise verfassungsrechtliche
Vorschriften über die Befugnisse der verschiedenen Institutionen
zu haben, nachgewiesen. Andernfalls könnte das alte System
der Machteinheit auf Schleichwege durch die Lücken der derzeitigen
Regeln zurückkommen.
Eine ausgewogene Beziehung zwischen den beiden Zweigen
der Macht ist für ein demokratischeres, verantwortliches und
stabiles politisches Leben in diesen Ländern notwendig.
Ein allgemeiner rechtlicher Referenzrahmen,
um die Lösung der ethnopolitischen Konflikte in Europa zu vereinfachen:
Der vorliegende Bericht hat gezeigt, dass unter Beachtung
der territorialen Unversehrtheit sowohl Autonomiestatuten als auch
der Regionalismus, der Föderalismus und sogar die Konföderation
geplant werden können, ohne die Regeln des Minderheitenschutzes
zu vergessen.
Sobald mehrere Niveaus der Macht gleichzeitig vorhanden
sind, empfiehlt es sich, sich auf die Verteilung der Kompetenzen
zu einigen: zuerst auf seine Grundlage und dem Inhaber der Restzuständigkeit;
danach auf die Wahl der verschiedenen Arten von Kompetenzen (exklusiv,
konkurrierend, Rahmengesetze anzunehmen usw..); oder auf den mehr
oder weniger symmetrischen Charakter der Verteilung der Kompetenzen.
Nehmen außerdem die Einheiten am Entscheidungsablauf
des Zentralstaates teil, direkt oder indirekt (zum Beispiel durch
eine zweite Kammer)? Hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen
sowie der Entscheidungsabläufe, ist das Konzept symmetrisch
oder asymmetrisch?
Die
Methode der Beilegung der Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und
Einheiten (im Prinzip richterlich oder willkürlich), ist ebenfalls
ein wichtiger Punkt.
In der Lösung von Konfliktsituationen kann schließlich
eine internationale Garantie gesucht werden.
Das Verbot der politischen Parteien und ähnliche Maßnahmen.
Der Bericht über dieses Thema, der auf Antrag des Generalsekretärs
des Europarats ausgearbeitet wurde, hat eine große Vielfalt
zwischen den Konzepten der verschiedenen Staaten hinsichtlich des
Verbotes oder der Einschränkungen bezüglich der Aktivität
der politischen Parteien festgestellt. Einige Staaten zum Beispiel
sehen keine Regelung in diesem Bereich vor oder beschränken
sich darauf, die allgemeinen Bestimmungen der Assoziationen anzuwenden.
Die Registrierung der politischen Parteien ist keine
allgemeine Regel. Dort, wo eine Kontrolle besteht, kann diese präventiv
oder im Gegenteil repressiv sein. Einige gemeinsame Punkte zeichnen
sich jedoch in den Antworten ab; insbesondere genießen die
politischen Parteien überall die Assoziationsfreiheit und die
restriktiven Maßnahmen derselben müssen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit respektieren. Folglich ist
ein Verbot nur unter außergewöhnlichen Umständen
denkbar, wie es die extreme Zurückhaltung der großen
Mehrheit der nationalen Regierungen zeigt.
-
jeder hat das Recht, sich einer politischen Partei anzuschliessen;
- alle Einschränkungen bezüglich der Ausübung der
Grundmenschenrechte, die durch die Aktivität der politischen
Parteien ausgeübt werden, müssen mit den Bestimmungen
der Europäischen Konvention für Menschenrechte und mit
den anderen internationalen Verträgen im Einklang stehen, sei
es in normalen Zeiten, aber auch im Falle eines nationalen Notfalls;
- das Verbot oder die forcierte Auflösung politischer Parteien
kann nur rechtfertigt werden, falls diese Parteien die Benutzung
der Gewalt befürworten oder diese als eine politische Maßnahme
benutzen, um die demokratische verfassungsmäßige Ordnung
umzustossen, und so die durch die Verfassung geschützten Rechte
und Freiheiten gefährden;
- das Verbot oder die Auflösung politischer Parteien als besondere
Maßnahme mit beträchtlicher Tragweite müssen mit
der größten Zurückhaltung verwendet werden, in Übereinstimmung
mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und von einer
gerichtlichen Instanz ausgesprochen werden - vom Verfassungsgerichtshof
oder einer anderen angemessenen Rechtsprechung, das ein Verfahren
anwendet, das alle Garantien des Verfahrens, der Eröffnung
und der Gerechtigkeit des Prozesses, bietet.
Außerdem untersucht die Kommission das Thema der
Finanzierung der politischen Parteien.
Aus der Prüfung der verschiedenen Systeme, die durch
die Staaten ausgearbeitet wurden, geht hervor, dass die Anliegen
überall dieselben sind und ziemlich ähnliche Zielsetzungen
haben, um die Finanzierung ihrer politischen Parteien optimal zu
organisieren, auch wenn sich die ausgewählten Techniken oft
zutiefst unterscheiden.
Es
geht immer darum, die Forderung der notwendigen Kosten der Demokratie
zu übernehmen. Wenn man will, dass letztere gleichmäßig
ausgeübt wird, muß man in der Tat diese Kosten auf ein
Höchstmaß begrenzen und die Ausgaben der politischen
Parteien reduzieren, um so zugleich den Grundsatz der Gleichheit
unter ihnen zu bewahren, die oft zugunsten der Mehrheitsparteien
zerstört zu werden scheint, die beträchtliche öffentliche
Subventionen bekommen, da sie die meisten Stimmen und die meisten
Vertreter erhalten haben.
Man muß ebenfalls eine größere Transparenz in der
verlangten Information der Parteien und eine peinlich genauere Kontrolle
der Benutzung der verschiedenen gesammelten Fonds gewährleisten.
Zweifellos - für die privaten Fonds - muß man auch in
der Festlegung der zu überschreitenden - oder nicht - Schwellen
anspruchsvoller und strenger mit den Übertretern sein.
Diese Frage hat das Interesse der Kommission seit mehreren
Jahren auf sich gezogen.
Die Umwälzungen, die im östlichen Teil des
Kontinents erfolgt sind, dürfen nicht ein Hauptelement der
zeitgenössischen Entwicklung Europas vergessen lassen, den
immer engeren Charakter der überstaatlichen Integration, der
Vertiefung und der laufenden Erweiterung. Die Kommission hat den
Nachdruck auf diese zwei Aspekte gelegt.
Somit hat die Kommission im Rahmen der Regierungskonferenz,
die zur Verabschiedung des Vertrages von Amsterdam geführt
hat, einen Beitrag in Form eines Protokolles zur Europabürgerschaft
geliefert. Dieser Text definiert die Rechte des Bürgers der
Union; es handelt sich zum Teil um eine Kodifizierung des gültigen
Rechts, aber die innovativen Elemente sind ebenfalls wichtig.
Der
Beitrag der Kommission hat die neuen Bestimmungen des Vertrags von
Rom hinsichtlich Nichtdiskriminierung geleitet. Außerdem hat
die Kommission die Gründung eines europäischen Distriktes
vorgeschlagen.
Die Studie über das Verfassungsrecht und die europäische
Integration hat dagegen gezeigt, wie das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaften und dasjenige der Europäischen Union, sich
dann an das überstaatliche Recht angepaßt hat, um nicht
nur dessen Substanz, sondern auch seine Eigennatur zu respektieren.
Geplant im Hinblick auf eine Erweiterung zielt die Studie darauf
ab, auf der Gbrundlage der der Erfahrung der Mitgliedstaaten einige
verfassungsmäßige Fragen zu betonen, die mit der Zugehörigkeit
zur Union zusammenhängen.
Es folgte ein Seminar in Zypern im September 2000, dessen
Ziel darin bestand, die verfassungsmäßigen Auswirkungen
eines Beitritts zur Europäischen Union für jeden Kandidatenstaat
zu untersuchen.
Die immer komplexere Teilung der Kompetenzen zwischen dem Nationalstaat,
seinen Einheiten und den überstaatlichen Instanzen hat die
Kommission dazu veranlaßt, dem föderalen und regionalen
Staat im Hinblick auf die europäische Integration ein Seminar
zu widmen, das den Nachdruck auf die Beziehungen zwischen den verschiedenen
Niveaus der öffentlichen Macht gelegt hat (Bologna, März
1999).
Die ausser-europäischen Gesichtspunkte zum Thema der regionalen
Integration und des Föderalismus wurden angesprochen; sie betrafen
insbesondere das nordamerikanische Freihandelsabkommen und die Southern
African Development Community.
Menschenrechtschutz im XXI Jahrhundert (Dublin, März 2000): Diese Konferenz widmete sich
vor allem der Frage der Komplementarität insbesondere zwischen
den verschiedenen europäischen internationalen Organisationen
(Europarat, OSZE, Europäische Union) und innerhalb des Europarats
(zwischen dem Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte,
der parlamentarischen Versammlung, dem Ministerkomitee, dem Ausschuß
gegen Folter, dem Kommissar für Menschenrechte...). Der Schwerpunkt
lag insbesondere auf den Auswirkungen des Entwurfs einer Charta
der Grundrechte der Europäischen Union. Die universellen (Vereinte
Nationen) und interamerikanischen Systeme sind ebenfalls untersucht
worden.
Das Recht auf einen gerechten Prozess (Brno, September
1999): Dieses Seminar wurde einem wesentlichen Bestandteil der Rechtsordnung
gewidmet. Es bestand aus zwei Teilen. Zuerst sind Gesamtberichte
über die Lage im Hinblick auf das europäische Übereinkommen
für Menschenrechte und das Verfassungsrecht mehrerer europäischer
und nichteuropäischer Staaten vorgelegt worden. Danach haben
die Mitglieder der Verfassungsgerichtshöfe und entsprechender
Instanzen aus etwa zwanzig Ländern einen praktischen Fall erörtert
und die Konvergenz der Konzepte in Europa und auf anderen Kontinenten
bewiesen sowie den universellen Charakter der Werte, die durch einen
gerechten Prozess garantiert werden.
Der Grundsatz der Anerkennung der Würde der menschlichen
Person in der verfassungsmäßigen Rechtsprechung (Montpellier, 1998). Zum
zweiten Mal war das Konzept eines verfassungsmäßigen
Kulturgutes, das der Gesamtheit des Kontinents gemeinsam und Wirklichkeit
geworden ist, aufgrund der Änderungen die in Europa im Laufe
des letzten Jahrzehnts vorgenommen wurden, Gegenstand eines Seminars,
das von der Venedig-Kommission in Zusammenarbeit mit der Universität
von Montpellier organisiert wurde.
Eine neue Formel
wird mit der Studie eines spezifischen Themas zum Schutz der Menschenwürde
gegeben; sie kombiniert die Vorlage nationaler Berichte und eine
Hauptinnovation: die Forschung von Verfassungsrichtern aus den verschiedenen
Teilen Europas und Südafrikas nach einer gemeinsamen Lösung
zu einem praktischen Fall, um ein fiktives Gesetz, "das anstrebt,
die Bergarbeiter unter sieben Jahren gegen Pädophilverbrechen
zu schützen, und das darauf abzielt, jeden Rückfall zu
vermeiden".
Dieses dreiteilige
Seminar hat in den Hauptstädten von jedem der kaukasischen
Staaten im September und Oktober 1998 stattgefunden. Es hat die
verschiedenen Aspekte der Machtverteilung zwischen den Organen des
Staates zur Sprache gebracht, die heutzutage nicht mehr als eine
Trennung im strikten Sinn, sondern als eine Unterscheidung der Funktionen
und der Organe verstanden werden darf, die trotzdem eng zusammenarbeiten
sollen.
Die Praxis der demokratischen Staaten, verbunden mit politischer
Erfahrung, führt zur Suche nach einem Gleichgewicht der Macht,
insbesondere zwischen Gesetzgebungsbefugnis und Exekutivgewalt,
das durch eine starke und unabhängige gerichtliche Macht garantiert
wird, deren höchste Instanz der Verfassungsgerichtshof ist.
Recht und Außenpolitik: die Kommission
hat einen Bericht über dieses Thema angenommen, das die Rechtsgrundlagen
der Außenpolitik in einer großen Anzahl von Staaten,
die andere Rechtskulturen haben, vorstellt, und zielt darauf ab,
die Elemente aufzuzeigen, die den verschiedenen Staaten gemeinsam
sind. Die anwendbaren Rechtsregeln zur Bestimmung der Außenpolitik,
die traditionell im internationalen Recht festgelegt wurden, drängen
sich heute ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des innerstaatlichen
Rechts auf. Parallel zeichnet sich eine gewisse Demokratisierung
der Umsetzung der Außenpolitik klarer ab, als logische Folge
der obenerwähnten Entwicklung. Die Exekutive behält sicherlich
die Hauptverantwortung in diesem Bereich, aber die nationalen Parlamente
und sogar das Volk sind immer mehr impliziert.
Statut von Rom
(2000).
Die Venedig-Kommission
hat auf Vorschlag mehrerer seiner Mitglieder entschieden, die verfassungsmäßigen
Probleme zu untersuchen, die durch die Ratifizierung des Statuts
von Rom entstanden sind, welcher einen internationalen Strafgerichtshof
einführte.
Die Ratifizierung
des Statuts von Rom wirft im Verfassungsrecht mehrere Probleme auf.
Diese betreffen hauptsächlich die Immunität der Staats-
und Regierungierungschefs und der Personen, die eine "offizielle
Aufgabe" haben, die Übergebung der Staatsbürger an
den Gerichtshof und die Aussprechung der Urteile.
Um diese Probleme zu lösen, können die europäischen
Staaten dann:
-
eine neue Bestimmung in die Verfassung einfügen, die erlaubt,
alle verfassungsmäßigen Probleme zu lösen, indem
sie vermeidet, Ausnahmen in allen anvisierten Artikeln einzutragen;
- ein spezielles Verfahren einführen oder anwenden, um einen
internationalen Vertrag zu ratifizieren, selbst wenn bestimmte Artikel
in Konflikt mit der Verfassung scheinen;
- alle verfassungsmäßigen Bestimmungen systematisch überprüfen,
die geändert werden müssen, um sich dem Statut anzupassen
um ihren Konflikt mit den Bestimmungen des Statuts von Rom zu vermeiden.
Die Ratifizierungen
der Mitgliedstaaten des Europarates werden für das Inkrafttreten
des Statuts notwendig sein. Wenn die europäischen Staaten der
Empfehlung [ 1][51 ] der parlamentarischen Versammlung des Europarats
und der Entschließung [2][52 ] des Europäischen Parlaments
folgen, und so schnell wie möglich das Statut von Rom ratifizieren,
wird der internationale Strafgerichtshof einer der Bauhauptauftragnehmer
in der Bekämpfung von Straffreiheit von Verletzungen des humanitären
Rechts und der Menschenrechte sein.